Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/71
- Datum
- 14.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42c StGB setzt konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zum Vorliegen eines krankhaften Hanges zum Alkoholgenuss voraus, insbesondere Angaben zu Dauer, Umfang und gesundheitlichen oder leistungsbezogenen Beeinträchtigungen.
Die bloße Wiedergabe des Wortlauts von § 42c StGB ersetzt keine tatsächlichen Feststellungen; das Urteil muss die Umstände darlegen, aus denen sich die Einstufung als "Trinker" ergibt.
Eine Unterbringung ist nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt des Urteils die Wahrscheinlichkeit spricht, dass der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmissbrauch befreit wird.
Der Tatrichter kann die abschließende Prognose der Erforderlichkeit einer Maßregel der Besserung und Sicherung der späteren Entscheidung überlassen, darf aber nicht ungeprüft bleiben, wenn Anzeichen für eine während des Strafvollzugs zu erwartende Besserung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. April 1971
Rubrum
Nachschlagewerk: ja nur zu Ziff. 3! BGHSt: nein StGB §§ 42c, 42g
Auch bei Berücksichtigung des § 42g StGB ist von der Anordnung der Unterbringung eines Trinkers abzusehen, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmissbrauch befreit wird.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1971 – 4 StR 366/71 – LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 366/71
in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Jürgen aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal
Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Volltrunkenheit sowie wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung des Landgerichts, zwischen der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Straftat der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und der vollendeten Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehe Tateinheit, wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Nach ihnen haben die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten hier nicht die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder ermöglichen sollen; sie dienten vielmehr für sich allein der Anregung der Geschlechtslust des Angeklagten (BGHSt 1, 153). Von einem strafbefreienden Rücktritt von der Notzucht kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Die Vollendung der Tat scheiterte lediglich an der erheblichen Gegenwehr der Zeugin (UA S. 6). Nur aus diesem Grund ließ der Angeklagte von ihr ab (vgl. dazu BGH NJW 1971, 254). Dass bei der im Urteil näher ausgeführten Handlungsweise des Angeklagten, die sogar zeitweilig zum Verlust des Bewusstseins seines Opfers führte, auch die Voraussetzungen des § 223a StGB erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Begründung.
Auch gegen die Feststellungen des inneren Tatbestandes der Volltrunkenheit bestehen keine Bedenken. Das Landgericht ist auf UA S. 15 davon ausgegangen, dass der Angeklagte „zur Zeit“ nicht in der Lage sei, seinen Alkoholgenuss aus eigener Kraft zu steuern oder zu vermindern. Die Darstellung der Revision, das Landgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dieser Zustand bestehe „seit längerer Zeit“, also etwa schon zur Zeit der neun Monate zurückliegenden Tat, ist unrichtig. Das gilt daher auch für die von ihr aus dieser falschlichen Zitierung gezogenen eigenen Folgerungen.
b) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
2. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
a) Der Schuldspruch entspricht den getroffenen Feststellungen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
b) Die Angriffe gegen die Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafe können nicht durchdringen. Dass die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Fall mildernde Umstände ausdrücklich versagt hat, steht nicht in Widerspruch dazu, dass sie auch hier sein jugendliches Alter strafmildernd berücksichtigt hat. Die Zubilligung mildernder Umstände setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Hierfür genügt es nicht, dass einzelne mildernde Tatsachen gegeben sind. Die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1967 durfte das Landgericht auch dann strafschärfend werten, wenn er schon damals unter Alkoholeinfluss gestanden haben sollte. Mit ihren übrigen Ausführungen greift die Revision lediglich das tatrichterliche Ermessen bei der Festsetzung der Strafe an.
c) Da somit die Strafzumessung in beiden Einzelfällen der Revision standhält, kann auch die angemessene Gesamtstrafe bestehen bleiben.
3. Die Anordnung der Unterbringung
Die Begründung für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 42c StGB. Sie lässt nicht die tatsächlichen und näheren Umstände erkennen, aus denen sich für das Landgericht ergibt, dass der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken, also das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschritten hat. Die Maßregel des § 42c StGB richtet sich gegen den Trinker.
Das ist nicht ohne weiteres derjenige, der sich regelmäßig oder auch öfter, selbst erheblich, betrinkt, sondern nur derjenige, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH LM Nr. 3 zu § 42 StGB). Dass der Angeklagte ein solcher „Trinker“ ist, ist im Urteil nicht einwandfrei festgestellt. Es enthält nämlich – abgesehen von der Feststellung, der Angeklagte habe fast das gesamte Geld, das er in den Semesterferien verdiente, vertrunken – weder Angaben über den Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses, noch ist ihm zuverlässig zu entnehmen, seit wann der Angeklagte, der immerhin bis zu seiner Verhaftung in der vorliegenden Sache gearbeitet hat, im Übermaß Alkohol zu sich nimmt.
Schließlich ist auch die Erforderlichkeit der Unterbringung nicht hinreichend dargetan. Das Landgericht durfte nicht völlig ungeprüft und unerörtert lassen, ob nicht eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss (diesen Hang vorausgesetzt) durch den mit der Verbüßung der vierjährigen Freiheitsstrafe notwendig verbundenen Alkoholentzug beseitigt werde. Zwar braucht der Tatrichter diese unter Umständen schwierige und zweifelhafte Prognose im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht erschöpfend anzustellen. Er kann dies vielmehr der späteren, gemäß § 42 Abs. 1 StGB (i. d. F. des 1. StrRG) zu treffenden Entscheidung überlassen. Spricht aber schon im Zeitpunkt der Urteilsfindung die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmissbrauch befreit werde, so ist seine Unterbringung nicht „erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen“ (vgl. hierzu Dreher StGB 32. Aufl. § 42g Anm. 1; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl. § 42g Anm. 3 in Verb. m. § 42b Anm. 2c).
| Bortzler | Spiegel | Buddenberg | |||
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