Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verleitung zum Meineid: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 366/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter erfolgloser Verleitung zum Meineid zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre verurteilt. Er legte Revision lediglich gegen den Strafausspruch ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, bestätigt die Strafzumessung und stellt fest, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit bei erfolgloser Verleitung zum Meineid nicht zulässig ist; die Aberkennung der Ehrenrechte bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist bei Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung oder Verleitung zum Meineid nicht zulässig; die Nebenfolge des Ehrverlusts (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) ist zwar zulässig, aber nicht zwingend.

2

Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die Nichtgewährung von Ermäßigungen oder mildernden Umständen ist nur bei Ermessenfehlern zu beanstanden.

3

Bei fortgesetzten Handlungen ist die tatbestandsmäßige Handlung erst mit der letzten Einzelhandlung abgeschlossen; für die Bildung einer Gesamtstrafe ist daher auf den Zeitpunkt der letzten Tat abzustellen.

4

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung zu früheren Verurteilungen ist der Tag der Verkündung des früheren Urteils, nicht der Tag seiner Rechtskraft.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 17. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Heinrich ███ █████████████ ███████, geboren ████████████████ in █████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████ Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 17. April 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter erfolgloser Verleitung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, dauernd aberkannt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte lediglich zum Strafausspruch Revision eingelegt, wie Wortlaut und Sinn seines Schreibens vom 18. April 1952, mit dem er das Rechtsmittel angebracht hat, erkennen lassen; Ausführungen, die später in der Revisionsbegründung zur Bekämpfung des Schuldspruches gemacht werden, müssen daher unbeachtet bleiben.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der schon mehrfach, auch mit Zuchthaus vorbestrafte Angeklagte hat, um einer Verurteilung wegen Diebstahls zu entgehen, einen Mitgefangenen wiederholt, aber vergebens aufgefordert, als Entlastungszeuge vor Gericht falsch zu schworen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass jener, wenn er wunschgemäß aussage und seine Aussage mit dem Eide bekräftige, bewusst die Unwahrheit beschwören würde. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, ob es die Strafe gemäß § 44 ████ ermäßigen und dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 157 Abs. 2 StGB zubilligen wollte. Die Gründe, die das Landgericht dazu veranlassen, von dieser Vergünstigung Abstand zu nehmen, lassen keinen Ermessensmissbrauch erkennen.

Auch die Bildung einer Gesamtstrafe ist mit Recht abgelehnt worden, da die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Tat erst nach dem 17. Januar 1952, dem Tage der friiheren Verurteilung, begangen worden ist; eine fortgesetzte Handlung ist erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in welchem die letzte Einzelhandlung in der Kette der fortgesetzten Handlungen begangen worden ist (RGSt 59, 168). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des früheren Urteils, sondern der Tag maßgebend, an welchen das tatrichterliche Urteil verkündet worden ist (RGSt 60, 384). Irrig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die in § 161 StGB genannte Nebenstrafe und Nebenfolge stets gegen einen erfolglosen Anstifter zum Meineid verhängt werden müsste. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, darf die Eidesfähigkeit bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid nicht aberkannt werden; die Nebenstrafe des Ehrverlustes ist zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben (BGHSt 1, 241, 244). Demgemäß ist der Strafausspruch dahin richtigzustellen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt. Da das Landgericht zum Ausdruck gebracht hat, es würde die Dauer des Ehrverlusts in derselben Weise bemessen haben, wenn die Aberkennung der Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben wäre, sondern nur nach § 32 Abs. 1 ████ zulässig sei, ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren damit ausreichend begründet.

Die Revision kann daher im Wesentlichen keinen Erfolg haben.

GroßKrummeAugustin
Dr. HärchnerHille