Revision verworfen: Keine strafrechtliche Kausalität bei überraschendem Gleisbetreten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/51
- Datum
- 24.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Kausalität muss die vom Täter gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolgs fortgewirkt haben; ein späteres, von der Handlung unabhängiges Zwischenereignis, das den Erfolg selbständig herbeiführt, bricht die Kausalität.
Eine Pflichtwidrigkeit (z. B. unterlassene Prüfung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs) ist nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nach den konkreten Umständen kausal zum Erfolg beigetragen hat und nicht durch ein unabhängiges späteres Ereignis verdrängt wird.
Zur Begründung von Fahrlässigkeit ist erforderlich, dass der Täter den Erfolg nach den für ihn erkennbaren Umständen hätte voraussehen müssen; ungewöhnliche, außerhalb aller Erfahrung liegende Handlungen Dritter sind grundsätzlich nicht vorhersehbar.
Bei der Prüfung von Verkehrsverstößen ist auf die konkreten Verhältnisse (u.a. Geschwindigkeit, Bremsweg, Sichtverhältnisse) und die zumutbaren Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten des Fahrers abzustellen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 12. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Signalwerkführer Hans ████ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Trumme, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Tidey, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 12. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat als stellvertretender Draisinenführer bei einer Dienstfahrt auf freier Strecke einen Schachtmeister der Bundesbahn überfahren und getötet, der etwa 10 bis 15 m vor der mit 20 bis 25 km/st Geschwindigkeit fahrenden Draisine überraschend aus den Büschen auf das Gleis getreten war, und zwar innerhalb des erforderlichen Bremswegs des Fahrzeugs, der nach der Feststellung des Landgerichts bei 25 km/st Geschwindigkeit unter den herrschenden Umständen 16 m betrug. Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg, und zwar aus zwei Erwägungen.
Das Landgericht lässt es nach dem Urteilszusammenhang dahingestellt, ob das Fahrzeug beim Unfall betriebstechnische Mängel, vor allem Bremsmängel, gehabt hat. Es prüft für den letzteren Fall auch nicht, ob der Angeklagte nach seiner Dienstvorschrift etwa dadurch fahrlässig gehandelt haben könnte, dass er die Draisine, falls sie betriebstechnische Mängel aufwies, im Vertrauen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf die Verlässlichkeit des ständigen Draisinenführers ungeprüft in Betrieb nahm. Diese Erörterung hat das Landgericht deshalb unterlassen, weil es der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung ist, dass der Unfall auch mit einem betriebssicheren Fahrzeug bei der besonderen Sachlage unvermeidbar gewesen wäre; denn bei Draisinen dieser Art betrage der Bremsweg unter normalen Voraussetzungen und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/st 16 m, während der Verunglückte 10 bis 15 m vor dem rollenden Fahrzeug überraschend aufs Gleis getreten sei.
Das Landgericht hat sonach den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall einerseits und der Inbetriebnahme sowie dem technischen Zustand der Draisine andererseits auch für den Fall verneint, dass das Fahrzeug nicht betriebssicher war, ebenso für den weiteren Fall, dass der Angeklagte es etwa pflichtwidrig in Betrieb gesetzt hat. Dem Landgericht ist im Ergebnis beizutreten. Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolgs ist zwar jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele, und zwar selbst dann, wenn eine weitere Bedingung als überwiegende oder als „Hauptursache“ erscheint, ebenso, wenn sich eine andere Bedingung als „Zwischenursache“ zwischen die zu beurteilende Handlung und den Erfolg einschiebt, auch dann, wenn diese Zwischenursache in der vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung eines anderen schuldhaftigen Menschen besteht (vgl. RGSt 69, 44, 47 und die dort angeführten Entscheidungen, ausserdem RGSt 64, 370). Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhangs ist aber immer, wie sich aus dieser Begriffsbestimmung der Bedingungslehre ergibt, dass die ursprüngliche, auf einen bestimmten Erfolg hinzielende Handlung oder der vom Täter bewirkte Zustand auch wirklich bis zum Erfolgseintritt fortgewirkt oder fortbestanden hat, also tatsächliche Ursache dafür werden konnte, dass nicht etwa ein auf denselben Erfolg abzielendes anderes, davon unabhängiges, späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und damit von der zu beurteilenden Handlung den Erfolg durch Eröffnung einer neuen Ursachenreihe selbständig bewirkt hat (vgl. RGSt 69, 44, 47; RGSt 66, 181, 184; 75, 372, 375; BGHSt 1, 192 ff.; Olshausen, StGB 12. Aufl. § 223 unten).
Der Oberbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, schon die etwaige fahrlässige Inbetriebnahme der etwa nicht betriebssicheren Draisine durch den Angeklagten würde als für den Unfall ursächlich zu gelten haben, falls diese beiden Umstände erwiesen würden.
Der Senat vermag dieser Ansicht nicht beizutreten.
Außer Betracht zu bleiben hat der Fall der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der in Betrieb genommenen Draisine, da für die strafrechtliche Beurteilung nur eine pflichtwidrige Handlung in Erwägung zu ziehen ist. Zu prüfen ist lediglich, ob etwa die Unterlassung einer Prüfung des Fahrzeugs auf betriebssicheren Zustand bzw. die Inbetriebnahme einer Draisine von vorne herein achriftenwidriger Beschaffenheit als Unfallursache in Betracht kommt. Diese Frage ist zu verneinen. Ursache des tödlichen Unfalls ist nach den dargelegten Grundsätzen der Bedingungslehre nicht dieses etwaige pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten, sondern nach dem festgestellten Hergang schon für sich allein der Umstand, dass der damals Getötete unmittelbar vor der fahrenden Draisine überraschend das Gleis betreten hat, so dass selbst ein betriebssicheres, in ordnungsgemäßem Zustand befindliches Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig hätte gebremst werden können. Entfällt aber die Inbetriebnahme der Draisine ungeachtet ihres technischen Zustandes als Unfallursache und ist das Verhalten des Getöteten als neue, selbständige Ursache im dargelegten Sinne strafrechtlich die alleinige Todesursache, so war der Angeklagte schon aus diesem Grunde freizusprechen, ohne dass es auf den Zustand des Fahrzeugs und die etwaige Prüfungspflicht des Angeklagten vor der Inbetriebnahme, die vom Landgericht unerörtert gelassen sind, noch ankommt.
Aber selbst, wenn der Angeklagte den Tod des Schachtmeisters im strafrechtlichen Sinne verursacht hätte, wäre er freizusprechen gewesen; denn auf keinen Fall brauchte er nach dem Urteilszusammenhang damit zu rechnen, dass nur 10 bis 15 m vor seinem mit zulässiger Geschwindigkeit rollenden Fahrzeug, also innerhalb des erforderlichen Bremsweges, überraschend und ohne jede Vorsichtsmaßregel ein Mensch aufs Gleis treten werde. Ein derart ungewöhnlicher Vorgang liegt, von hier nicht gegebenen besonderen Umständen abgesehen, für den Fahrer einer Draisine auf freier Strecke – die Baukolonne befand sich noch in weiterer Entfernung – außerhalb aller Erfahrung und war auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt für den Angeklagten nicht vorhersehbar. Damit entfiele jedenfalls der Vorwurf fahrlässigen Handelns.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
Bundesrichter Dr. Härchner Glanzmann
Bundesrichterin Trumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftleistung verhindert.
| Dr. Augustin | |
| Jagusch |