Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang, Tateinheit und Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 36/63
Datum
01.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen mehrerer Diebstähle, schweren Raubes und Verkehrsverstöße. Streitpunkte waren die Nichtvernehmung eines Geschädigten, das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs/Tateinheit sowie die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision: Zeugenvernehmung war nicht geboten, ein Fortsetzungszusammenhang und Tateinheit lagen nicht vor und die Gesamtstrafenbildung nach § 74/79 StGB war korrekt begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines bestimmten Zeugen ist nicht zwingend, wenn sich das Gericht aufgrund der Einlassungen der Beteiligten und vorliegender Ermittlungsakten sowie fehlender Beweisanträge ein zuverlässiges Urteil über den Tathergang bilden kann.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang nach § 73 StGB setzt konkrete Anhaltspunkte für einen bei der ersten Tat bestehenden einheitlichen Tatentschluss voraus; ein bloßer allgemeiner Plan genügt nicht.

3

Eine Tateinheit ist zu verneinen, wenn die erste Tat bereits beendet ist und die nachfolgenden Handlungen andere Tatbestände verwirklichen oder zeitlich/inhaltlich abgrenzbar sind.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §§ 74, 79 StGB sind nur solche Strafen und Taten zu berücksichtigen, die bereits zum Zeitpunkt des zuerst ergangenen Urteils vorgelegen haben; nachträglich begangene Straftaten bleiben außer Ansatz.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Maschinenschlosser Joachim ██, geboren █████████ 1929 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ███████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Juli 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist verurteilt worden wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vergehens gegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der in den Urteilen des Schöffengerichts Essen 13 Ms 3/61 vom 25. Oktober 1961 und des Amtsgerichts Essen-Steele 5 Ds 119/60 vom 27. Oktober 1961 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 50,— DM, ersatzweise für 10,— DM zu einem Tage Gefängnis.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer den Eigentümer des Personenkraftwagens NW-M 250, den Spenglermeister Franz ███, nicht als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat, um aufzuklären, ob sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Kr██ zu dessen Nachteil eines schweren Diebstahls schuldig gemacht haben, indem sie zur Verwirklichung ihrer diebischen Absicht das Schiebedach des von ██████ abgestellten Personenkraftwagens aufschnitten und die rechte Wagentür von innen öffneten.

Zur Vernehmung des ███ ███████ brauchte sich das Gericht nicht gedrängt zu fühlen. Die Angeklagten haben den Diebstahl zu seinem Nachteil im Ermittlungsverfahren nicht zugegeben, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt, aus dem neben der ████ in ███████ abgestellten Fahrzeug des Be███ zur Nachtzeit Gegenstände entwendet zu haben. Sie erinnern sich nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung nur nicht mehr daran, ob sie, um in das Innere des Wagens einzudringen, das Dach aufgeschnitten hatten, räumen aber diese Möglichkeit ein. Bei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht, auch ohne die Vernehmung des Geschädigten, die Überzeugung davon bilden, wie der Diebstahl zur Nachtzeit verübt worden ist. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht drängten sich umso weniger auf, als ███ im Ermittlungsverfahren nicht etwa ausgesagt hat, er habe sein Fahrzeug nachts unverschlossen abgestellt gehabt. Bei seiner polizeilichen Anhörung am 3. September 1961 bekundete er vielmehr, aus seinem Wagen seien Gegenstände gestohlen worden, nachdem die Täter das Schiebedach aufgeschnitten und das Fahrzeug von innen geöffnet hätten (HA Bd. I Bl. 108 R). Übrigens haben weder die Angeklagten noch deren Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, ███ als Zeugen zu vernehmen.

2.) Die Ansicht der Revision, die im angefochtenen Urteil unter III, IV, V, VI und VII erörterten Taten des Angeklagten seien „nach § 73 StGB zu behandeln“ gewesen, ist rechtsirrig. Die Revision meint damit offensichtlich, es sei rechtsfehlerhaft, dass zwischen den vorbezeichneten Taten, soweit sie gleichartig sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen worden sei.

a) Die den Diebstahl des Opel-Kapitän betreffenden Feststellungen (III) geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten schon bei der Entwendung des Fahrzeugs entschlossen waren, die Mittel für die von ihnen geplante größere Reise mit dem gestohlenen Wagen durch Diebstähle (IV) aufzubringen. Ein solcher allgemeiner Entschluss würde überdies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme eines Gesamtvorsatzes allein nicht ausreichen (BGHSt 1, 313, 315).

b) Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den am 7. September 1961 begangenen Diebstahl eines Kennzeichenschildes (V), das der Angeklagte und der Mitangeklagte Kr██ danach an dem von ihnen am 24. August 1961 entwendeten Opel-Kapitän (III) anbrachten (VI). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Angeklagten schon bei dem Diebstahl dieses Wagens entschlossen gewesen seien, dessen Kennzeichenschild durch das eines anderen Fahrzeugs zu ersetzen.

c) Ein Zusammenhang der unter VII des angefochtenen Urteils erörterten im Juli/August 1961 begangenen Tat (Führen eines Motorrollers trotz Entziehung der Fahrerlaubnis) mit der unter III behandelten ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verwirklichung ganz verschiedener Tatbestände handelt. Eine tateinheitliche Begehung kommt wegen der Tatzeiten nicht in Betracht.

d) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, der Diebstahl der Kennzeichenschilder stehe nicht in Tateinheit mit dem zeitlich anschließenden Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wenngleich die Angeklagten die Kennzeichenschilder stahlen, um sie an dem entwendeten Kraftwagen zu befestigen. Denn der Tatbestand des Diebstahls war schon beendet, als die Angeklagten die falschen Kennzeichen anbrachten (vgl. BGHSt 7, 66, 77 a. E.).

e) Der einfache Diebstahl der Kennzeichenschilder (V) wird ebenfalls mit dem fortgesetzten schweren Diebstahl auf der Fahrt nach Süddeutschland (IV) nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat verbunden, dass der Angeklagte auf dieser Reise den gestohlenen Kraftwagen weiter steuerte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war. Das minderschwere Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besitzt nicht die Kraft, Diebstähle tateinheitlich zusammenzufassen, die jeder für sich – in Tateinheit mit der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – stehen (vgl. BGHSt 18, 66, 69 mit Nachweisen).

f) Auch im Übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

3.) Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelangriffe der Revision dagegen, dass die im Urteil des Landgerichts Paderborn erkannte Strafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen worden sei, gehen fehl.

§ 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57; 18, 353, 355; BGH 4 StR 392/55 vom 3. November 1955 – unveröffentlicht –), damit der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. BGHSt 7, 180, 181).

Entscheidend ist daher hier, welche Straftaten zur Zeit des Erlasses des Urteils des Schöffengerichts Essen vom 25. Oktober 1961 abgeurteilt und zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 74 StGB herangezogen werden konnten. Das sind die strafbaren Handlungen, die dem Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 27. Oktober 1961 und dem angefochtenen Urteil vom 15. Juli 1962 zugrunde liegen. Denn das angefochtene Urteil verhängt Strafen wegen Verfehlungen, die der Angeklagte zwischen Juli 1961 und 7. September 1961 begangen hat, also vor der Verurteilung vom 25. Oktober 1961.

Nicht einbezogen werden konnte in die Gesamtstrafenbildung dagegen die durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. März 1962 verhängte Freiheitsstrafe. Denn die Taten, die durch dieses Erkenntnis abgeurteilt worden sind, hat der Angeklagte erst nach der ersten Verurteilung vom 25. Oktober 1961 begangen, nämlich zwischen dem 8. und 20. November 1961. Die Strafkammer hat daher mit Recht davon abgesehen, sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

KrummeMartinDr. Weber
Lang-HinrichsenFlitner