Revision verworfen: Zur Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 36/62
- Datum
- 30.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch schließt nicht zwangsläufig aus, dass ein begründeter Tatverdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO weiterbesteht; der Begriff des dringenden Tatverdachts (§ 172 StPO) erfasst einen höheren Wahrscheinlichkeitssgrad als der des begründeten Verdachts.
Die Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Begriff des begründeten Verdachts verkannt oder fehlerhaft angewandt hat.
Die Anordnung der Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO unterliegt dem gerichtlichen Ermessen; das Unterlassen einer ausführlicheren Darlegung der Ermessensausübung stellt nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler dar.
Bei der Beweiswürdigung kann die Möglichkeit unterschiedlicher Deutungen eines Beweismittels dazu führen, dass trotz Freispruchs ein verbleibender begründeter Verdacht verbleibt, der eine Kostenerstattung ausschließen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen die Hausfrau Anneliese ██████, geschiedene K__, geschiedene, geborene H__, aus ███████, geboren am █ ██ 1924 in KÖ, wegen Meineides u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████, ██████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Dezember 1961 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte mangels Beweises von dem Vorwurf des Meineids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, es aber abgelehnt, der Staatskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Anordnung der Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass gegen die Angeklagte nach wie vor ein begründeter Tatverdacht bestehe.
a) Dem kann von der Revision nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, dass die Strafkammer „in der Besetzung der Hauptverhandlung vom 23.10.1961“ den gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehl mit der ausdrücklichen Begründung aufgehoben hat, dass dringender Tat- und Fluchtverdacht zur Zeit nicht bestehe (Bl. 99 R d.A.). Der Begriff des dringenden Verdachts im Sinne des § 172 StPO bezeichnet einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit als der Begriff des begründeten Verdachts im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; auch bei Verneinung des ersten kann der zweite zu bejahen sein.
b) Die Ablehnung der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen der Strafkammer ergäben, dass sie den Begriff des begründeten Verdachts verkannt oder falsch angewendet hat. Das ist nicht der Fall.
Zwar können die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 3 UA) angestellten Erwägungen dahin verstanden werden, als habe es die gegen die Angeklagte sprechenden Verdachtsgründe für weitgehend ausgeräumt erachtet (vgl. BGHSt 11, 383). Denn es führt aus, dass die als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung stehende Niederschrift über die frühere Aussage der Angeklagten, durch die sich diese als Zeugin des Meineids in einem Strafverfahren gegen ihren späteren dritten Ehemann (K__) wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben soll, zwei Deutungen zulasse; bei der ersten Deutung hätten sich „für die objektive Unrichtigkeit einer dahingehenden Aussage ... keine Anhaltspunkte ergeben“; davon aber, dass die Angeklagte im Sinne der zweiten Deutung ausgesagt habe, sei das Landgericht nicht überzeugt, weil die Aussage dann zu anderen, den Angeklagten K__ belastenden Zeugenaussagen in Widerspruch stehend, im damaligen Urteil „wahrscheinlich“ nicht, wie geschehen, „als unwesentlich und unergiebig nur am Rande erwähnt“ worden wäre.
Die Strafkammer schließt die Beweiswürdigung mit der Bemerkung ab, dass sich „somit“ der Inhalt ihrer früheren Aussage nicht mehr feststellen lasse, sei der Angeklagten eine unrichtige Aussage nicht nachzuweisen.
In den Darlegungen zu § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO (S. 4 UA) erklärt das Landgericht jedoch, dass es trotz der Freisprechung der Angeklagten einen begründeten Tatverdacht weiterhin für gegeben halte. Es begründet das auch näher. Das Landgericht weist darauf hin, dass die Angeklagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen K__ „wahrscheinlich“ falsch ausgesagt hat, weil K__ „die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung, die er nach der Aussage der Angeklagten nicht begangen haben könnte, ‚wahrscheinlich‘ verübt hat“ (Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils wurde K__ seinerzeit durch die Aussagen anderer Zeugen überführt und tatsächlich verurteilt). Hieraus folgert die Strafkammer den Verdacht, dass die Angeklagte auch in der damaligen Hauptverhandlung zugunsten K__s falsch ausgesagt hat, „sei es, dass sie ihre Bekundung ungenau gefasst und dabei wesentliche Einzelheiten zum Tathergang verschwiegen hat“, sei es, dass sie positiv Falsches bekundet hat. Sowohl für die erste wie für die zweite Verdachtsmöglichkeit werden sodann bestimmte Umstände angeführt. Abschließend sagt das Landgericht: „Ergibt sich daraus auch nicht die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte in dem Verfahren gegen K__ falsch ausgesagt hat, so verbleibt doch ein begründeter Tatverdacht.“
Diese Darlegungen sind in sich schlüssig. Sie sind auch nicht unvereinbar mit den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freisprechung der Angeklagten begründet hat. Der Umstand, dass die Strafkammer sich nicht davon überzeugen konnte, die Angeklagte habe im Sinne der Anklage falsch ausgesagt (dass ██ ███ der Toilette zurückgekehrt und bereits wieder in ihrem Zimmer gewesen sei, als die Scheibe klirrte), bedeutet nicht, dass die Strafkammer davon überzeugt war, die Angeklagte habe nicht falsch ausgesagt. Vielmehr konnte sie die Angeklagte weiterhin der ihr zur Last gelegten Falschaussage für verdächtig halten, und zwar nicht nur im Sinne einer entfernten Möglichkeit. Das wollte das Landgericht offenbar sagen.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Verfahren gegen die Angeklagte habe die früheren Verdachtsgründe „soweit beseitigt, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt“ (BGHSt 11, 383, 385).
2. Die Möglichkeit, die Auslagenerstattung – bei Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts – nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuordnen, hat das Landgericht ebenfalls geprüft, von ihr aber keinen Gebrauch gemacht. Dass es für diese Ermessensentscheidung keine nähere Begründung gegeben hat, ist kein Rechtsfehler (vgl. dazu Dallinger in MDR 1957, 529 zu § 467 Abs. 2 StPO, letzter Absatz).
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
| Krumme | Martin | ||
| Sauer | Börtzler |