Verwertbarkeit eines Geständnisses nach richterlichem Hinweis auf mildernde Umstände (§ 136a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 36/60
- Datum
- 01.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 136a StPO ist nicht verletzt, wenn der Vorsitzende den Beschuldigten unter Hinweis auf die Beweislage darüber belehrt, dass ein von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenes Geständnis bei der Prüfung mildernder Umstände Bedeutung haben kann, ohne eine bindende Zusage zu erteilen.
Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch staatliche Vernehmungsmethoden voraus; ein Irrtum, in den der Angeklagte von selbst oder durch seinen Verteidiger gerät, genügt hierfür nicht.
Eine richterliche Einflussnahme wird im Sinne des § 136a StPO erst dann unzulässig, wenn dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses ein als verbindlich verstandenes Versprechen hinsichtlich des Verfahrensausgangs oder der Strafmilderung gegeben wird.
§ 267 Abs. 3 StPO ist durch die bloße Beanstandung nicht berücksichtigter „mildernder Umstände im Allgemeinen“ nicht verletzt; erforderlich ist Vortrag zu einem vom Strafgesetz besonders vorgesehenen strafbarkeitsausschließenden, -mindernden oder -erhöhenden Umstand.
Aus einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ folgt für sich genommen nicht die Annahme verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit; Maßstäbe der Fahruntüchtigkeit sind nicht auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu übertragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Oktober 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen █████ aus ███, Kreis ████, Arbeiter Fritz [REDACTED], dort geboren am ███ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Nötigung zur Unzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ██ als Oberstaatsanwalt, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachdem der Vorsitzende den bisher leugnenden Angeklagten ins Gewissen geredet und unter Hinweis auf die erdrückende Beweislage dargelegt hatte, dass bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände ein offenes, von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenes Geständnis von Bedeutung sein könne, steht der Verwertung des allein von seinem Geständnis abhängigen, darauf von den Angeklagten abgelegten Geständnisses § 136a StPO nicht entgegen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 21. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des 7. August 1959 wartete der Angeklagte am Ortsrand von ███ neben der sich dort befindenden Straße in geschlechtlicher Erregung auf die nächste weibliche Person, in der Absicht, „sich ihrer zu bemächtigen“. Als die 13 Jahre alte Schülerin Ingetraud K. herankam, packte er sie am Handgelenk und an der Schulter und zog sie durch den Straßengraben ins Gebüsch. Dort warf er das Mädchen auf den Boden, würgte es, als es sich verzweifelt wehrte und um Hilfe schrie, am Hals und stopfte ihm den Mund zu. Das Mädchen konnte jedoch den Angeklagten durch einen Faustschlag in den Leib veranlassen, es loszulassen. Es lief, immer noch um Hilfe rufend, auf die Straße zurück. Ein vorbeikommender Kraftfahrer nahm es zur Polizeistation in █████, ███ mit. Ein an den Tatort eilender Polizeibeamter entdeckte den Angeklagten und konnte ihn nach einer Verfolgung festnehmen. Auf dem Weg vom Krankenhaus, in das der Angeklagte zur Entnahme einer Blutprobe gebracht wurde, zur Polizeiwache versetzte der Angeklagte dem Polizeibeamten einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, durch welchen dessen Oberlippe blutig aufgeschlagen wurde. Der Angeklagte konnte entweichen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe während des Vorverfahrens und zu Beginn der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, derjenige gewesen zu sein, der den Überfall auf das Mädchen ausgeführt habe. Der Vorsitzende des Gerichts habe dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses mildernde Umstände in Aussicht gestellt unter Hinweis darauf, dass nach dem Akteninhalt allein ein Geständnis die Zubilligung mildernder Umstände sein könne. Als der Angeklagte weiter bei Bestreiten geblieben sei, habe der Vorsitzende die Verhandlung auf einige Minuten unterbrochen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Angeklagten zu besprechen. In dieser Verhandlungspause habe der Verteidiger dem Angeklagten eingehend erklärt, er habe die Wahl zwischen Zuchthaus und Gefängnis in der Hand, je nachdem, ob er weiter bestreiten oder gestehen wolle. Daraufhin habe dann der Angeklagte seine Täterschaft zugegeben. Das Urteil, in dem dem Angeklagten gleichwohl mildernde Umstände versagt worden seien, beruhe auf diesem Geständnis. Der Angeklagte sei das Opfer einer, wenn auch nicht arglistigen, Täuschung geworden. Sein Recht sei verletzt worden.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Strafkammer ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte den Überfall auf das Mädchen ausgeführt hat, neben anderen Beweistatsachen auch auf das teilweise Geständnis des Angeklagten gegründet hat. Wäre das Geständnis unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen, so könnte das Urteil keinen Bestand haben.
§ 136a StPO ist jedoch nicht verletzt.
§ 136a StPO verbietet nur, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Anwendung bestimmter Mittel zu beeinträchtigen, die jene Entschlussfreiheit bedrohen. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (BGHSt 1, 387), dass eine Belehrung keine Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit ist und dass ein Beschuldigter nicht unfrei handelt, wenn er eine Handlung deswegen gesteht, weil er sich sagt, dass das der notwendige erste Schritt zur Sühne sei und dass wegen der Verdachtsgründe Leugnen keinen Erfolg verspreche und ihm nur nachteilig sein könne. „Erlaubt ist deshalb, dem Beschuldigten zum Bewusstsein zu bringen, in welcher Lage er sich befindet, ihm dabei zu eröffnen, welche Beweisanzeichen gegen seine Schuldlosigkeit sprechen, und ihm die möglichen Folgen vor Augen zu führen, die sein Verhalten haben kann“ (BGH aaO).
An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum allgemeine Zustimmung gefunden hat (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 136a Bem. 6; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 136a Bem. 3 g und h; Eb. Schmidt Lehrkommentar Teil I § 136a Rn. 7, 9, 13 und 16; Baumann JZ 1952, 88; Siegert DRiZ 1953, 98, 99 rechte Spalte Mitte), muss festgehalten werden. Bedenklich wäre es nur, dem Beschuldigten für den Fall seines Geständnisses ein Versprechen abzugeben, d. h. eine Erklärung zu machen, die als bindende Zusage aufgefasst werden kann (Löwe/Rosenberg aaO Bem. 9 zg; Eb. Schmidt aaO Rn. 19 und 20).
In der vorliegenden Sache hat aber der Vorsitzende dem Angeklagten ein solches Versprechen nicht gemacht. Der erkennende Senat hat den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer sowie der Sitzungsstaatsanwaltschaft entnommen, dass der Vorsitzende dem Angeklagten mildernde Umstände für den Fall eines Geständnisses nicht bestimmt in Aussicht gestellt hat. Der Vorsitzende hat vielmehr dem Angeklagten ins Gewissen geredet, ihn auf die erdrückende Beweislage hingewiesen und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Prüfung der Frage, ob ihm mildernde Umstände zugebilligt werden könnten, ein offenes Geständnis, dem das Gericht Einsicht und Sühnebereitschaft entnehmen könne, von Bedeutung sein könne. Dagegen bestehen keine Bedenken.
Mag sein, dass der Verteidiger, der den Akteninhalt und die gesamten Umstände des Falles ebenso wie das Gericht kannte, infolge seiner eigenen Anschauung und seiner Kenntnis der Rechtsprechung der Strafkammer und auf Grund der Vorhaltungen des Vorsitzenden den Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, das Gericht werde nur im Fall eines Geständnisses – dann aber auch mit größter Wahrscheinlichkeit – dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligen, und dass er deswegen dem Angeklagten in der Verhandlungspause erklärt hat, allein von dem Geständnis hänge es ab, ob das Gericht eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausspreche. Darauf, was der Verteidiger dem Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung erklärt hat, hat aber das Gericht keinen Einfluss. Die Lage wäre nicht anders, wenn der Verteidiger dem Angeklagten schon vor dem Beginn der Hauptverhandlung erklärt hätte, nach den ganzen Umständen werde das Gericht dem Angeklagten wohl nur im Fall eines Geständnisses mildernde Umstände zubilligen. Der Angeklagte mag durch eine solche Erklärung seines Verteidigers in einen seine Entschlussfreiheit beeinträchtigenden Irrtum versetzt worden sein. Ein Irrtum des Angeklagten, in den er von selbst geraten ist oder in den ihn sein Verteidiger versetzt hat, rechtfertigt aber die Anwendung des § 136a StPO nicht (vgl. Löwe/Rosenberg aaO Bem. 9 c; Kleinknecht/Müller aaO Bem. 3; Eb. Schmidt aaO Rn. 13).
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (JMBINRW 1959, 29), Bremen (NJW 1955, 580) und Hamm (JMBINRW 1956, 255).
In den dort entschiedenen Fällen hatte jeweils der Richter durch unrichtige Auskünfte die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zur Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel veranlasst; in diesen Fällen hat also der Richter die Angeklagten oder ihre Verteidiger durch tatsächliche, wenn auch nicht bewusste falsche Angaben irregeführt. In der vorliegenden Sache dagegen hat der Vorsitzende, wie oben dargelegt, eine den Tatsachen entsprechende Belehrung ausgesprochen, die bei verstandiger Würdigung nicht zu Erstattungen des Angeklagten Anlass geben konnte.
Nach alledem kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 267 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Die Revision hat nicht vorgetragen, welches Strafgesetz besonders vorgesehene, die Strafbarkeit ausschließende, vermindernde oder erhöhende Umstände in der Hauptverhandlung behauptet, im Urteil aber nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mildernde Umstände im Allgemeinen sind keine „vom Strafgesetz besonders vorgesehenen“ Umstände. Überdies legt das angefochtene Urteil eingehend dar, dass und warum mildernde Umstände nicht angenommen werden konnten.
II. Die Sachrüge:
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sind denkgesetzlich einwandfrei zustande gekommen, verletzen nicht die Sätze der allgemeinen Erfahrung und sind frei von Widersprüchen. Sie tragen den Schuldspruch.
Auch die Versagung mildernder Umstände ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei begründet worden. Die Strafkammer durfte als für den Angeklagten nachteilig den Umstand werten, dass sich der Angeklagte trotz der ihm gemachten Vorhaltungen auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem offenen, von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenen Geständnis bereitgefunden hat. Sie hat sich damit nicht in Widerspruch gesetzt zu der dem Angeklagten von dem Vorsitzenden erteilten Belehrung. In dieser hatte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass nicht ein Geständnis an sich, sondern ein solches, das von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragen sei, bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände von Bedeutung sein könne. Zu einer solchen Einstellung hatte sich der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung durchringen können.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 1,3 ‰ seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejaht hat. Es trifft zu, dass der erkennende Senat auch beim Fehlen anderer Beweisanzeichen einen Kraftradfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰, einen anderen Kraftfahrer mit einem solchen von 1,5 ‰ für unbedingt fahruntüchtig hält. Die Fahrtüchtigkeit und die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters sind aber nach ganz verschiedenen Maßstäben zu bemessen. Die Rechtsprechung hat nie angenommen, dass ein Kraftfahrer, der bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ fahruntüchtig ist, deswegen auch nach § 51 Abs. 1 StGB vermindert zurechnungsfähig sein müsse. Im Gegenteil wird ein ausgewachsener Mann, der bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ als fahruntüchtig befunden wird, beim Fehlen aller anderen Anhaltspunkte regelmäßig auch für seine Verkehrsstraftaten als voll verantwortlich angesehen. Wenn die Strafkammer ausgeführt hat, dass der Angeklagte durch den Alkoholgenuss höchstens leicht enthemmt, aber nicht merklich beeinträchtigt gewesen sei und dass bei ihm sonst nichts auf einen Ausschluss oder eine wesentliche Verminderung seiner Einsichts- und Willensfähigkeit hindeute, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Bundesrichter
Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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