Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels Feststellungen zur inneren Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/66
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) sind neben dem äußeren Tatbestand auch die innere Tatseite (Vorsatz über die Unrichtigkeit der Aussage) überzeugend festzustellen.
Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich auf die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses, einschließlich aus einem Arbeitsverhältnis herrührender Forderungen.
Genügen die Feststellungen des Tatbestands zur Überzeugung über den Vorsatz nicht, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Kann Vorsatz nicht ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob allenfalls ein fahrlässiger Falscheid in Betracht kommt; das Gericht hat insoweit den Sachverhalt und etwaige Irrtümer des Erklärenden zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 28. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 3/66 in der Strafsache gegen ███████ aus ███ dort, den Kraftfahrer Jürgen geboren ███ ██ 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerliche Ehrenfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
Die Sachbeschwerde greift durch.
Zwar liegt der äußere Tatbestand des § 154 StGB vor. Der Angeklagte hat im Offenbarungseidsverfahren vor dem Amtsgericht Iserlohn im beeideten Vermögensverzeichnis angegeben, er sei zur Zeit bei der Firma SC___D und █████ gegen einen Stundenlohn von 3,80 DM beschäftigt, obwohl er bei ihr nicht mehr im Arbeitsverhältnis stand. Nach § 807 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 erstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, dass das Vermögensverzeichnis richtig ist, d. h. keine Gegenstände enthält, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHSt 7, 375).
Unter das Vermögen fallen alle möglicherweise dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners (BGHSt 8, 399; 10, 149; 10, 281). Dazu gehören auch die aus einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen.
Aber das Landgericht hat den inneren Tatbestand des § 154 StGB nicht ausreichend festgestellt. Seine Überzeugung, der Angeklagte habe bewusst falsch geschworen, begründet es damit, dieser sei bei der Firma SC___D und KC___ seit über einem Monat nicht mehr tätig gewesen und habe infolgedessen keinen laufenden Arbeitslohn beanspruchen können, ihm sei ein Arbeitsplatz nur für spätere Zeit in Aussicht gestellt worden, doch würde er seine Ankündigung, Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung des ihm nach seiner Meinung zu Unrecht nicht ausgezahlten Restlohnes zu erheben, ausgeführt haben, wenn er wirklich davon überzeugt gewesen wäre, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma SC___D und ████ noch bestanden hätte.
Die Annahme, dass den Angeklagten gerade die Überzeugung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht veranlasst haben sollte, ist nicht verständlich. Es hätte doch für ihn ebenso, oder vielleicht noch eher nahegelegen, zu klagen, wenn er nicht mehr bei der Firma █████ und KC___ beschäftigt war. Überdies kann er vom Arbeitsgericht, dessen Geschäftsstelle er um Rat gebeten hatte, nicht zur Klageerhebung, sondern zu Verhandlungen mit seinem früheren Arbeitgeber angeregt worden sein. Dafür könnte sprechen, dass er, wie er unwiderlegt behauptet hat, nach der Vorsprache beim Arbeitsgericht bei der Firma ███ und KC___ wenigstens 14 Tage wieder arbeiten wollte, um die ihm für diesen Fall zugesagte Auszahlung des zurückbehaltenen Restlohnes zu erreichen.
Abgesehen davon hat das Landgericht nicht näher erörtert, was den Angeklagten veranlasst haben könnte, das Arbeitsverhältnis in dem Vermögensverzeichnis anzugeben. Nach der Sachverhaltsschilderung ist für eine vorsätzlich falsche Angabe des Angeklagten, der nach seiner unwiderlegten Einlassung zur Zeit der Leistung des Offenbarungseids nirgendwo arbeitete, kein verständiger Beweggrund ersichtlich. Infolgedessen ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass er, der die Annahme der Arbeitspapiere verweigert und über seine Weiterbeschäftigung verhandelt hatte, im Termin zur Leistung des Offenbarungseids dem Irrtum erlegen sein kann, sein Arbeitsverhältnis sei rechtlich noch nicht beendet. Der Irrtum könnte vielleicht dadurch genährt worden sein, dass er eine Restlohnforderung hatte, zu deren Angabe im Vermögensverzeichnis er sich mit Recht verpflichtet halten konnte.
Unter diesen Umständen bleibt offen, ob der Angeklagte sich hinsichtlich der Angabe des Arbeitsverhältnisses bei der Firma █████ und ████ der Unrichtigkeit dessen bewusst war, was er beschworen hat (vgl. BGHSt 1, 148). Sollte das nicht der Fall gewesen sein, so könnte allerdings ein fahrlässiger Falscheid in Betracht kommen (RGSt 60, 407; BGHSt 1, 148).
Das Urteil muss demnach aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung dürfte es sich empfehlen, diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die mit dem Angeklagten vor dessen Eidesleistung seine Angaben zum Vermögensverzeichnis durchgesprochen haben, um auf diese Weise ein möglichst anschauliches Bild von der Denk- und Vorstellungsweise des Angeklagten zur Zeit der Eidesleistung zu erhalten.
Nach der Angabe des Verteidigers in der Revisionsrechtfertigung soll es sich bei dem Beschwerdeführer um einen „Konfusen ersten Ranges“ handeln.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |