Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO analog zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/93
Datum
29.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Totschlags verurteilte Angeklagte beantragt die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO analog mit dem Vorbringen, sein Schriftsatz vom 16. Juli 1993 sei unberücksichtigt geblieben. Der BGH hält die Voraussetzungen des § 33a StPO für nicht gegeben, da keine übergangenen Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen und das Gehör durch die Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO gewahrt war. Eine Wiedereinsetzung nach Eintritt der Rechtskraft ist ausgeschlossen; die nachgereichten Ausführungen hätten das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten verändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO sind nicht gegeben, wenn keine Tatsachen oder Beweisergebnisse vom Gericht übergangen wurden.

2

Das rechtliche Gehör ist im Revisionsverfahren gewahrt, wenn der Verteidigung die Stellungnahmefrist des § 349 Abs. 3 StPO eingeräumt worden ist und sie keine fristgerechte Entgegnung vorgelegt hat.

3

Ein Wiedereinsetzungsbegehren in den vorigen Verfahrensstand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung unzulässig.

4

Nachgereichte Ausführungen rechtfertigen die Nachholung des Gehörs nicht, wenn sie selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 365/93

vom 29. Juli 1993 in der Strafsache gegen

K. C. aus ████, geboren am 19. April 1947 in █████████████, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Juli 1993

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 26. Juli 1993 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs „gem. § 33a StPO analog“. Er macht geltend, das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 1993 sei bei der Beschlussfassung unberücksichtigt geblieben.

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor.

Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verworfen, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 1993, die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist den Verteidigern am 23. Juni 1993 zugestellt worden. Dadurch ist die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO in Lauf gesetzt worden. Nachdem bei Ablauf der Frist eine Entgegnung vonseiten der Verteidigung nicht vorlag, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 1993 über die Revision entschieden. Das rechtliche Gehör des Angeklagten war dadurch gewahrt, dass er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO Stellung nehmen konnte.

Der Schriftsatz vom 26. Juli 1993 kann auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben. Durch den gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Senats vom 8. Juli 1993 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 33 Satz 1 Anhörung 1).

Im Übrigen hätten die nachgereichten Ausführungen zur Sache auch bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SteindorffTepperwien