Verfahrensbeschränkung auf §315b StGB; Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 365/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.2 StPO kann das Revisionsgericht die Verfolgung auf einen Teilvorwurf beschränken und den Schuldspruch entsprechend ändern, sofern die Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Der Rechtsfolgenausspruch bleibt bei einer Beschränkung der Verfolgung grundsätzlich unberührt; eine Änderung des Schuldspruchs ist nur zulässig, wenn dadurch nicht die Grenze schuldangemessenen Strafens unterschritten würde.
Liegt der Schwerpunkt des Unrechts eindeutig im Verhalten, das den verbleibenden Tatbestand erfüllt, steht dies einer Beschränkung der Verfolgung nicht entgegen.
Eine gegenüber dem verbleibenden Tatbestand geringere gesetzliche Mindeststrafe verhindert die Beschränkung nicht, wenn das Gericht ausschließen kann, dass bei alleinigem Schuldspruch wegen dieses Tatbestands eine unangemessen mildere Strafe verhängt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 365/91 in der Strafsache gegen ██ aus ███████████, geboren am ███ 1957 in ██ ███, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Misshandlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verfolgung in Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den rechtsfehlerfrei erkannten Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 315b Abs. 1 StGB beschränkt.
Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt. Der Schwerpunkt des Unrechts der Tat des Angeklagten lag in der demonstrativen erheblichen Gefährdung seines Kindes aus „Erbitterung über das Verhalten der Behörden“. Deshalb kann der Senat sicher ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten allein wegen des Vergehens nach § 315b Abs. 1 StGB verurteilt hätte, und zwar ungeachtet der gegenüber § 223b Abs. 1 StGB geringeren Mindeststrafe in § 315b Abs. 1 StGB. Die Grenze schuldangemessenen Strafens wäre dann hier unterschritten worden.
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