Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz des Vollrausches (§ 323a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/86
Datum
07.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Vollrausches und die Gesamtstrafenentscheidung auf, da die Feststellungen zur Berauschung zur Tatzeit lückenhaft sind. Die Strafkammer durfte das Ob der Berauschung nicht offenlassen. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 323a StGB setzt die eindeutige Feststellung voraus, dass der Täter zur Tatzeit in einem Rausch im Sinne der Vorschrift stand und sich diesen schuldhaft selbst verschafft hat.

2

Bleiben Zweifel darüber, ob zur Tatzeit ein Rausch vorlag, ist eine Verurteilung wegen Vollrausches ausgeschlossen; eine Wahlfeststellung zwischen § 323a StGB und der im Rausch begangenen Tat ist unzulässig.

3

Feststellungen über eine mehrere Stunden zurückliegende Blutalkoholkonzentration begründen nicht ohne Weiteres die Feststellung eines Rausches zur Tatzeit; die Kammer muss klären, ob weiterer Alkoholkonsum und damit ein Rausch vorgelegen haben.

4

Die teilweise Zurücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist ohne Vollmacht des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████

in der Strafsache gegen Matthias Heinrich aus ███████, dort geboren am [REDACTED], 1954,

wegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall II, 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und

wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit der Pflichtverteidiger des Angeklagten das Rechtsmittel in den Fällen II, 2 und 3 der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkt hat, ist diese Teilrücknahme mangels Vollmacht des Angeklagten unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Revision hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung in den Fällen II, 1 und 2 lässt weder im Schuldspruch noch in den Einzelstrafaussprachen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Im Fall II, 3 hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag bis gegen 13.00 Uhr etwa 15 Glas Pils (zu 0,2 l) getrunken und dass seine Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt ca. 1,5 ‰ betragen hat (UA 12). Ob der Angeklagte anschließend noch weiter Alkohol – „möglicherweise bis zu 0,7 l Asbach“ – trank, hat sie „nicht sicher klären“ können. Sie ist „zugunsten des Angeklagten“ davon ausgegangen, dass sich dieser, als er um Mitternacht zwischen 23.00 und 2.00 Uhr mit seinem Opfer zusammentraf und es vorsätzlich tötete, „aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols im Zustand aufgehobener Hemmungsfähigkeit befunden“ habe. „Für den Fall“, dass er in einem Zustand des Vollrausches gewesen sei, habe er sich vorsätzlich in einen solchen versetzt. „Wenn der Angeklagte – wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist – an diesem Nachmittag Asbach getrunken hat, so wusste er, dass er sich dadurch möglicher-

weise in einen Vollrausch würde versetzen können und wollte das auch“ (UA 28, 29).

Diese von der Strafkammer getroffenen Feststellungen reichen für eine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGB nicht aus. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte wegen möglicher alkoholbedingter Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht nach § 212 StGB verurteilt werden kann. Das führt jedoch nicht ohne weiteres zur Bejahung des § 323a StGB. Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt vielmehr die eindeutige Feststellung voraus, dass sich der Angeklagte in einem Rausch befunden hat, in den er sich schuldhaft versetzt haben muss (Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl., § 323a StGB Rdnr. 8 ff.). Bleiben Zweifel über das Ob der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323a StGB ausgeschlossen (BGHSt 32, 48, 54); auch eine Wahlfeststellung zwischen diesem Tatbestand und der im Rausch begangenen Tat wäre unzulässig (vgl. Cramer aaO Rdnr. 28 m. w. Hinweisen). Das hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte die Fragen, ob der Angeklagte nach 13.00 Uhr noch weiteren Alkohol zu sich genommen und ob er sich infolgedessen zur Tatzeit in einem Rausch im Sinne des § 323a StGB befunden hat, nicht offen lassen. Allein die Feststellung, dass bei dem Angeklagten 10 bis 13 Stunden vor der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ vorlag, reicht zur Bejahung eines Rausches für die Tatzeit nicht aus. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass eine für alle in Betracht kommenden Fälle gültige Bestimmung, welchen Schweregrad ein Rausch haben muss, um tatbestandsmäßig im Sinne des

§ 323a StGB zu sein, sich kaum finden lassen dürfte, weil sie insbesondere abhängig ist von der Art des Rauschmittels, der persönlichen Verfassung des Täters und der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat (BGH aaO).

3. Die Verurteilung im Fall II, 3 der Urteilsgründe kann deshalb keinen Bestand haben. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 sind von der Strafzumessung im Fall II, 3 nicht beeinflusst und bleiben deshalb bestehen. Die neu erkennende Strafkammer wird vor allem aufgrund des Tatherganges zu prüfen haben, ob sie sich entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon überzeugen kann, dass dieser das Tatbestandsmerkmal „Rausch“ i. S. des § 323a StGB durch weiteren Alkoholkonsum am Tattag verwirklicht hat.

HirxthalKnoblichMeyer-Goßner
SalgerGoydke