BGH: Kausalität bei Verkehrsdelikten und einheitliche Bewährungsentscheidung (§ 23 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 36/58
- Datum
- 24.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens ist nicht entscheidend, ob gerade eine einzelne Pflichtverletzung den Erfolg verhindert hätte; vielmehr sind alle in Betracht kommenden pflichtwidrigen Unterlassungen in die Kausalitätsprüfung einzubeziehen.
Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsrechtem Verhalten eingetreten wäre oder sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach tatrichterlicher Überzeugung nicht ausschließen lässt.
Bleibt ein Kraftfahrzeug nachts bei schlechten Sichtverhältnissen auf der Fahrbahn liegen und ist es unzureichend erkennbar, kann den Fahrzeugführer eine Pflicht treffen, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Warnen nachfolgender Verkehrsteilnehmer) die Gefahrenstelle abzusichern.
Kommt bei neuer rechtlicher Bewertung eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht, ist zu prüfen, ob weitere Verkehrsverstöße tateinheitlich zusammentreffen; eine Teilrechtskraft einzelner Schuldsprüche darf diese Prüfung nicht verhindern.
Bei Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Freiheitsstrafen ist die Prognose nach § 23 Abs. 2 StGB, ob der Verurteilte sich künftig straffrei führen wird, nur einheitlich zu beurteilen; fehlt sie hinsichtlich einer Tat/Strafe, scheidet Strafaussetzung insgesamt aus.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. November 1957
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung
Gesetz: StGB § 23 Abs. 2
Rechtssatz: Die Frage, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, kann auch dann, wenn er wegen mehrerer selbständiger Taten zu verschiedenartigen Strafen (Gefängnis und Haftstrafe) verurteilt ist, nur einheitlich beurteilt werden (Urteil unter III).
Urteil des BGH vom 24. April 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ █████ O ██ ███ ███ Bezirk ███ in ██ geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Luzia W. wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
II. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In der Nacht zum 11. November 1956 lenkte der Angeklagte seinen 4 1/2 t schweren Lastkraftwagen auf der 7,55 m breiten, in gutem Zustand befindlichen Bundesstraße ███ (Hochwaldstraße) in Richtung KH. Auf beiden Seiten der asphaltierten Straße befinden sich je 1,80 m breite befahrbare Randstreifen. 2 1/2 km vor MC blieb das 6 m lange und 2,25 m breite Fahrzeug des Angeklagten wegen Brennstoffmangels auf der Straße stehen, mit der rechten Vorderkante 0,78 m, hinten 0,95 m vom rechten Straßenrand entfernt.
Die Sichtverhältnisse in der dunklen Nacht waren sehr schlecht, weil ein Sprühregen niederging. Der Angeklagte schaltete das Standlicht des Lastwagens ein und bemerkte, dass die rückwärtige Beleuchtung nicht brannte. Außerdem waren die Rückstrahler so stark verschmutzt, dass sie nicht wirkten. Das rechte Abblendlicht brannte ebenfalls nicht. Sicherungsleuchten waren zwar vorhanden, infolge Brennstoffmangels jedoch nicht betriebsbereit. Der stark unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte (1,95 ‰) traf keine weiteren Vorkehrungen.
Zwischen 2 und 3 Uhr bemerkten die Insassen eines in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagens einen in einer Blutlache etwa 2 bis 3 m hinter der Rückwand des Lastkraftwagens liegenden Motorradfahrer. Es war Otto W., aus MC, der mit seinem Kraftrad gestürzt war und einen offenen Schädelbruch und eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hatte. Diesen Verletzungen erlag er noch am gleichen Tage. Eine um 4.40 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,4 ‰, was für die Unfallzeit einem Blutalkoholwert von 1,5 bis 1,7 ‰ entsprach.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB) zu vier Monaten Gefängnis und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand (§ 2 StVZO) zu vier Wochen Haft verurteilt; für ein Jahr hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung hält sie jedoch nicht für erwiesen, weil nicht feststehe, dass das Verhalten des Angeklagten für den Tod des W. ursächlich war; dieser habe zur Zeit des Unfalls erheblich unter Alkoholwirkung gestanden und sei nicht mehr fahrtüchtig gewesen; daher habe er möglicherweise ein ordnungsmäßig beleuchtetes Fahrzeug zwar wahrnehmen, aber nicht mehr sachgemäß reagieren können. Außerdem sei der Hinterradreifen des Motorrads stark abgefahren gewesen und habe in der Mitte des Laufstreifens keine Riffelung mehr gehabt. Diese Umstände hätten, so meint die Strafkammer, nach der Lebenserfahrung – einzeln oder zusammen – bei der regennassen Straße den gleichen Erfolg auslösen können.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit Verfahrens- und Sachrügen. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Es wendet sich insbesondere dagegen, dass die Strafkammer die verhängte Gefängnisstrafe nicht gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet. Die Ansicht der Strafkammer, das Verhalten des Angeklagten sei für den Tod des Motorradfahrers nicht ursächlich, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist nicht davon überzeugt, dass der tödliche Unfall vermieden worden wäre, wenn die Schlussleuchten des Lastwagens gebrannt hätten. Die Beantwortung dieser Frage entscheidet aber nicht darüber, ob das Verhalten des Angeklagten für den Tod W.s ursächlich war oder nicht; sie ist falsch gestellt. Als Ursache kommt nicht etwa nur die fehlende Rückbeleuchtung in Betracht. Schon bei Antritt der Fahrt hat der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen, für die erforderliche Betriebssicherheit seines Fahrzeugs zu sorgen; er hätte die verschmutzten Rückstrahler reinigen und jederzeit betriebsfertige Sicherungsleuchten (§ 55 Abs. 5 StVZO) sowie genügend Treibstoff mitführen müssen. Denn da sein Wagen – wie er voraussehen konnte – wegen Kraftstoffmangels nachts auf der Straße liegen bleiben würde, sind auch diese Unterlassungen für den tödlichen Unfall ursächlich.
Darüber hinaus kann aber auch das spätere Verhalten des Angeklagten für den Tod W.s unmittelbar ursächlich sein. Nachdem der Angeklagte bemerkt hatte, dass der Lastwagen hinten unbeleuchtet und wegen der sehr schlechten Sichtverhältnisse in der dunklen Regennacht kaum rechtzeitig zu erkennen war, hätte er noch in dieser Lage möglicherweise den später eingetretenen Erfolg verhindern können, wenn er es nicht pflichtwidrig unterlassen hätte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wie das Urteil auf S. 6 ausführt, hätte er mangels gebrauchsfertiger Sicherungsleuchten nachfolgende Kraftfahrer auf den mitten auf der rechten Fahrbahn parkenden, 2,25 m breiten Lastwagen aufmerksam machen müssen, indem er sich selbst in ausreichender Entfernung als Warnposten hinstellte, anstatt im Führerhaus sitzen zu bleiben; er hätte dann einen Nachfolgenden durch unmissverständliche Handzeichen von anderer Art als denen eines um Mitnahme bittenden „Anhalters“ auf die ihm drohende Gefahr hinweisen können.
Es wird auch zu prüfen sein, ob er an die Möglichkeit dachte oder hätte denken sollen, den Wagen mit Hilfe des Anlassers auf den rechten Randstreifen zu fahren. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann nicht etwa entnommen werden, das Landgericht gehe davon aus, dass der gleiche Erfolg eingetreten wäre, auch wenn der Angeklagte diese Handlungen nicht unterlassen hätte. Diese Frage untersucht die Strafkammer nicht; sie engt ihre Prüfung allein auf die Frage ein, ob dann, wenn der Lastwagen ordnungsgemäß auch hinten beleuchtet gewesen wäre, der Unfall sich möglicherweise ebenfalls ereignet hätte.
Die vorwerfbaren Unterlassungen werden für die strafrechtliche Beurteilung nicht dadurch gegenstandslos, dass der Tatrichter den verkehrswidrigen Zustand – die fehlende Rückbeleuchtung –, der weitere Maßnahmen erst erforderlich machte, bei der Prüfung der Ursächlichkeit außer Acht lässt. Das wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn es sich dabei um die einzige in Betracht kommende Ursache gehandelt und der Angeklagte sich im Übrigen verkehrsgemäß verhalten hätte. Denn ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch bei verkehrsrechtem Verhalten der gleiche Erfolg eingetreten wäre oder wenn sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen lässt (BGHSt 11, 1). Im vorliegenden Falle steht aber auch nach der Überzeugung der Strafkammer fest, dass der Angeklagte ihm mögliche und zumutbare Handlungen pflichtwidrig unterlassen hat, die den Tod des Motorradfahrers, wie dargelegt, aller Voraussicht nach verhindert hätten. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit der Angeklagte nach § 2 StVZO verurteilt worden ist. Der Schuldspruch ist zwar insoweit an sich bedenkenfrei. Das gilt nach den bisherigen Überlegungen der Strafkammer auch für ihre Annahme, die Übertretung nach § 2 StVZO sei gegenüber dem Vergehen der fahrlässigen, durch Hindernisbereiten begangenen Straßenverkehrsgefährdung eine selbständige Straftat. Für den Fall jedoch, dass die neue Beurteilung des Falles zu einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gegen den Angeklagten führen sollte, kommt in Betracht, dass jene Übertretung mit dem Vergehen nach § 222 StGB tateinheitlich zusammentrifft. Die Annahme eines solchen rechtlichen Zusammenhangs wäre der Strafkammer unmöglich gemacht, wenn die Übertretung nach § 2 StVZO in Rechtskraft erwüchse.
Auf S. 10 des angefochtenen Urteils sagt das Landgericht, nur die mangelhafte Beleuchtung des Lastwagens könne dem Angeklagten als pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werden. Dabei handelt es sich aber, wie der Gesamtzusammenhang der rechtlichen Würdigung ergibt, nicht um einen unauflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 6 (auf dem, wenn es so wäre, die Nichtverurteilung wegen fahrlässiger Tötung beruhen könnte). Die Strafkammer will mit dieser Wendung ersichtlich nur ausdrücken, dass der Angeklagte, wenn die Rückbeleuchtung seines Wagens in Ordnung gewesen wäre, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen mehr hätte zu treffen brauchen. Da es auf diese Frage nicht ankommt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft.
Der Bundesgerichtshof hat in VRS 10, 121 bei ähnlich schlechten Sichtverhältnissen eine weitergehende Sorgfaltspflicht für haltende Kraftfahrer gefordert und lässt die ordnungsgemäße Beleuchtung der Rückfront außerhalb geschlossener Ortschaften nur bei klarer Nacht und guter Sicht genügen (VRS 3, 405).
Von einer Erörterung der verfahrensrechtlichen Einwände sieht der Senat ab, da das Urteil bereits aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
III.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, auch soweit das Landgericht die Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu dieser Entscheidung kommt es deswegen, weil die gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer verhängte Haftstrafe von vier Wochen nicht ausgesetzt werden kann. Er war nämlich bereits wegen einer ähnlichen Tat vorbestraft, ohne dass die Strafe eine nachhaltige Wirkung gezeigt hätte. Daher könne, wie die Strafkammer ausführt, nicht erwartet werden, dass er sich in Zukunft straffrei führen werde, abgesehen davon, dass das öffentliche Interesse einer Strafaussetzung entgegenstehe. Das Landgericht vertritt unter diesen Umständen die Ansicht, über die Aussetzung zur Bewährung mehrerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen könne nur einheitlich entschieden werden.
Diese Auffassung ist im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob nach den gesamten Umständen die Erwartung gerechtfertigt ist, der Verurteilte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs. 2 StGB), kann nur einheitlich beantwortet werden. Es genügt nicht, dass sie hinsichtlich nur einer der abgeurteilten Taten bejaht wird; der Verurteilte muss in jeder Hinsicht erwarten lassen, in Zukunft straffrei zu bleiben. Das stimmt auch mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck überein, die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen zu verhindern, wenn im Einzelfall eine Wiedereingliederung des Täters ohne jeden Strafvollzug erreicht werden kann (BGHSt 6, 163). Hier hält die Strafkammer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB hinsichtlich seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe nicht für gegeben; unter diesen Umständen kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung für keine Straftat in Betracht. Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer Untersuchung darüber, wie zu entscheiden wäre, wenn der Tatrichter die Aussetzung lediglich deshalb versagt hätte, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer der erkannten Strafen erforderte.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| Bauer | Krumme | Seibert | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen |