Treffer
BGH Beschluss

Revision bei fahrlässiger Körperverletzung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/79
Datum
19.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der BGH wies Verfahrensrügen als unzulässig zurück und bestätigte den Schuldspruch; den Strafausspruch hob er jedoch auf. Begründet wurde dies mit der Besorgnis einer fehlerhaften Beurteilung des Schuldgehalts bei der Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Beweisbehauptungen nennt und nicht darlegt, welches Ergebnis fehlende Beweiserhebungen erbracht hätten.

2

Wer mit Verweis auf eine Verfahrensnorm in Wahrheit die Feststellungen oder die Beweiswürdigung angreift, führt damit eine Sachbeschwerde, die den hierfür geltenden Anforderungen zu genügen hat.

3

Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden; tragen die Feststellungen den Schuldspruch, bleibt die Verurteilung bestehen.

4

Ergibt die Prüfung der Strafzumessung die begründete Besorgnis, dass der Schuldgehalt unzutreffend beurteilt und die Strafe deshalb unangemessen hoch bemessen wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

5

Vergleichende Maßstäbe in der Strafzumessung sind umsichtig zu wählen; ungeeignete oder nicht übertragbare Vergleiche mit anders gelagerten Sachverhalten dürfen nicht zu einer verschärften Strafe führen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 365/79 in der Strafsache gegen den Schweizer Rainer [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am ████ 1955 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision hat weder eine bestimmte Beweisbehauptung aufgestellt, noch dargelegt, welches Ergebnis die vermissten Beweiserhebungen gehabt hätten. Im Einzelnen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragschrift vom 29. Juli 1979 Bezug genommen.

b) Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Ihre Ausführungen stellen sich deshalb, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, als Ausführungen zur Sachbeschwerde dar.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Beweiswürdigung lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie lassen keinen Zweifel daran zu, dass der Angeklagte bei dem Versuch, der Notwehrlage, in welcher er sich befand, zu entrinnen, dem zufällig am Tatort anwesend gewesenen Jochen M[REDACTED] die schwere Verletzung mit ihren Dauerfolgen fahrlässig zugefügt hat.

3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, dass es den Schuldgehalt der Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer unangemessen hohen Strafe gelangt ist. Das ergibt sich schon daraus, dass es meint, die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wiege „ungleich schwerer“ als die „Unaufmerksamkeit eines Kraftfahrers ..., der im Straßenverkehr für einen Augenblick die gebotene Sorgfalt außer acht lässt“.

Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Strafzumessung ein solcher Vergleich mit einem völlig anders gelagerten Sachverhalt überhaupt angebracht ist. Jedenfalls hätte dabei berücksichtigt werden müssen, dass die Fahrlässigkeit des Angeklagten im Grunde nur darin bestanden hat, in seiner durch die Notwehrlage hervorgerufenen „Angst, von mehreren gleichzeitig angegriffen zu werden“, bei dem Ausbrechen aus dem Ring, den seine Widersacher um ihn gebildet hatten, das Messer nicht so gehalten zu haben, dass zufällig vorbeigehende Passanten nicht gefährdet werden konnten. Eine besonders schwerwiegende Fahrlässigkeit kann darin nicht gesehen werden. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Ansicht des Landgerichts, der – wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten erheblich vorbestrafte Angeklagte sei „schon knapp zwei Monate nach seiner Haftentlassung erneut gescheitert“. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass von einem erneuten Scheitern nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Angeklagte wiederum eine vorsätzliche Straftat begangen hätte.

Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

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