Treffer
BGH Urteil

Revision in fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Schuldfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/63
Datum
08.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob das Landgericht hinreichend geklärt hat, ob die unterlassene Gegenlenkung auf eine durch den angetrunkenen Beifahrer hervorgerufene Behinderung oder auf die Alkoholisierung/überschrittene Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur klärenden Nachprüfung über Sicht-, Lenk- und Geschwindigkeitsverhältnisse sowie über mögliche gebotene Vorsorgemaßnahmen an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob der Fahrzeugführer unter den konkreten Umständen tatsächlich in der Lage gewesen wäre, eine schadensabwehrende Lenkbewegung vorzunehmen.

2

Ist die Fähigkeit zur Fahrzeugkontrolle durch eine vorübergehende Behinderung (z. B. durch einen Mitfahrer) zweifelhaft, kann das Unterlassen einer sofortigen Gegenlenkung nur dann als sorgfaltswidrig gewertet werden, wenn feststeht, dass eine gefahrfreie Korrektur möglich gewesen wäre.

3

Die Angemessenheit der Fahrgeschwindigkeit ist unter Berücksichtigung von Kurvenlage, Gefälle und Witterungsverhältnissen konkret zu prüfen; überhöhte Geschwindigkeit kann eigenständiges Verschulden begründen.

4

Wer damit rechnen muss, dass ein angetrunkener Beifahrer die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigen kann, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen (z. B. Rücksitzverweisung, Verminderung der Geschwindigkeit); das Unterlassen kann fahrlässiges Verhalten begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 31. Januar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Monteur Kurt K. ██ aus █████, Kreis ████, geboren am ███ 1936 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Mit der Revision macht er Verfahrensverstöße und Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Auf die übrigens unbegründeten Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Am 13. Juli 1962 fuhr der Angeklagte, der vormittags und mittags bis gegen 14 Uhr reichlich Bier und Schnaps getrunken hatte, etwa um 17 Uhr mit seinem Personenkraftwagen über die Bundesstraße 479 in Richtung Werl. Auf Bitten des Maurers ███████ ließ er diesen auf dem rechten Vordersitz mitfahren. Bei Fahrtantritt hatte der Angeklagte einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 ‰, ███ einen solchen von 2,3 ‰ im Blut. Es herrschte leichter Nieselregen.

Nach einer Fahrt von 2 bis 4 Kilometern geriet der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in einer mäßigen Linkskurve, in der ihm zwei andere Kraftwagen hintereinander entgegenkamen, auf abschüssiger Strecke im spitzen Winkel nach rechts von der 6,90 m breiten Fahrbahn ab. Sein Wagen fuhr mindestens 30 m auf den Schlittstreifen rechts der Straße, riss dann drei Leuchtpfähle um und prallte schließlich rechts gegen einen Baum. Hierbei erlitt ██████ tödliche Verletzungen.

Der Angeklagte hat sich darauf berufen, er habe bei ███ beim Zusteigen keine hohe Trunkenheit angemerkt. Allerdings sei █████████████ während der Fahrt „schon bald laut geworden“ und habe „sich breit gemacht“. „Zuletzt“ sei er „in die Nähe des Lenkrades und mit den Händen vor sein Gesicht gekommen“. Diese Beeinträchtigung habe er abzuwehren versucht; dabei sei er aber von der Fahrbahn geraten.

2. Das Landgericht hat diese Verhaltensweise ███████ als möglich erachtet. Es sieht den dem Angeklagten vorgeworfenen Fehler darin, dass dieser, „nachdem er die feste und glatte Fahrbahn eben verlassen und dies zugestandenermaßen auch sofort wahrgenommen hatte, nicht unverzüglich und rechtzeitig vor dem ersten Anstoß gegengesteuert hat“.

Diese Ansicht hält auf Grund der bisherigen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat sich nicht über die von ihm für möglich gehaltene Art und Weise und die mögliche Zeitdauer ausgesprochen, in der ██████████ die Hände vor das Gesicht des Angeklagten gekommen sind. Daher ist die Möglichkeit bisher nicht auszuschließen, dass dem Angeklagten gerade in den entscheidenden Sekunden in der Kurve, in der ihm die beiden anderen Kraftwagen entgegenkamen, die Sicht auf die Fahrbahn und den Straßenrand genommen war oder dass es ihm durch ██████ auf andere Weise unmöglich gemacht worden ist, die Lenkung richtig zu bedienen. Traf dies aber zu, so kann ihm der Umstand, dass er bei seiner erheblichen Geschwindigkeit von 70 km/h nicht sofort zurückgelenkt hat, nicht ohne weiteres vorgeworfen werden.

Das Landgericht wird daher versuchen müssen, zu klären, ob der Angeklagte trotz der möglichen Behinderung durch ███████ den Wagen in der Kurve so auf die Fahrbahn hätte zurücklenken können, dass er dabei nicht Gefahr lief, auf andere Weise von der Fahrbahn abzukommen oder mit einem der entgegenkommenden Fahrzeuge zusammenzustoßen. Erst dann würde sich beurteilen lassen, ob das Unterlassen der Lenkbewegung auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zurückzuführen ist oder ob sie ebenso auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können.

b) Abgesehen hiervon wird das Landgericht auch prüfen müssen, ob das Verschulden des Angeklagten für den tödlich verlaufenen Unfall etwa in einem anderen Punkte zu finden ist.

aa) Das Landgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob für das Durchfahren der „mäßigen“, also offenbar nicht ganz geringfügigen Linkskurve auf „abschüssiger“ Strecke bei durch Nieselregen glatter Fahrbahn die Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h noch angemessen oder schon zu hoch war.

bb) Das Verschulden des Angeklagten könnte möglicherweise auch schon früher eingesetzt haben. War etwa zu befürchten, dass der erheblich angetrunkene ███ den Angeklagten in der sicheren Führung des Kraftwagens behindern könne, so musste der Angeklagte von dem Augenblick ab, in dem er dies erkannte oder hätte erkennen können und müssen, Vorkehrungen dagegen treffen. Er hätte dann █████ auf einen Rücksitz verweisen oder auch angemessen langsam fahren können. In der Unterlassung solcher Vorkehrungen trotz der Gefahr für Leib und Leben anderer könnte dann ein Verschulden des Angeklagten liegen (BGHSt 9, 335).

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erwähnt, der Angeklagte habe gemerkt, „dass der neben ihm sitzende und ebenfalls alkoholisierte Beifahrer unruhig wurde und ihn möglicherweise stören könne“. Zur einwandfreien Begründung des Schuldvorwurfs ist es aber nötig, dass angegeben wird, in welcher Weise ███████ möglicherweise während der Fahrt „unruhig“ und „laut“ wurde und „sich breit machte“ oder wie er sonst Anzeichen dafür erkennen ließ, dass er den Angeklagten während der Fahrt möglicherweise in der sicheren Führung des Wagens behindern werde.

Sollte sich ergeben, dass nur in dieser Richtung, nicht wegen des unterlassenen Gegensteuerns dem Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist, so wird das Landgericht weiter prüfen müssen, ob dieser Schuldvorwurf auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zurückzuführen ist.

c) Musste der Angeklagte mit einer Behinderung durch seinen angetrunkenen Beifahrer jederzeit rechnen, so ist die Ansicht des Landgerichts richtig, dass er sich für die Zeit, als ███████ ihn dann wirklich behinderte, nicht auf eine Schreckzeit berufen kann. Diese kommt nur demjenigen zugute, der auf verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen vertrauen durfte und deshalb schuldlos durch einen Verkehrsverstoß überrascht wird (BGH VRS 23, 375, 378).

Lang-HinrichsenKrummeBortzler
JaguschFlitner