Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 365/59
Datum
23.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil des LG Essen an, das ihn wegen schweren Raubes (§250 Nr.3,5 StGB), räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilte. Die Revision enthielt nur eine allgemeine Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die tatrichterlichen Feststellungen, auch zum Alkoholkonsum, keine Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit zeigen. Das Urteil entspricht dem sachlichen Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung genügen tatrichterliche Feststellungen, die den Einsatz körperlicher Gewalt und die herbeigeführten schweren Verletzungen belegen.

2

Die bloße Feststellung von Alkoholkonsum reicht nicht für eine substantielle Minderung oder den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erforderlich.

3

Eine Revision, die lediglich mit einer allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet ist, bleibt unbegründet; es müssen konkrete, entscheidungserhebliche Fehler dargelegt werden.

4

Der Revisionssenat hält an den tatrichterlichen Feststellungen zu Tatablauf und Täterverhalten fest, solange diese nicht offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Mai 1959

Rubrum

4 StR 365/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Werner ███ aus ████, geboren ████ ██ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, — Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Mai 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 14. Februar 1959 in ████████ den Dreher Josef Sch[REDACTED], den er in einer Gastwirtschaft kennengelernt und den er in seinen Personenwagen hatte einsteigen lassen, um ihn nach Hause zu bringen, während der Fahrt überfiel, schwer verletzte und beraubte. Sie hat den Angeklagten deshalb wegen schweren Raubes nach § 250 Nr. 3 und 5 StGB in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen gefährlicher Körperverletzung (hinterlistiger Überfall) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

2. Seine mit der allgemeinen, aber nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision muss erfolglos bleiben.

Was die Strafkammer über das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat festgestellt hat, insbesondere auch ihre Feststellungen über seinen Alkoholkonsum, bieten keinen Anhalt dafür, dass seine Zurechnungsfähigkeit wesentlich vermindert oder gar ganz ausgeschlossen gewesen sein könnte.

Das Urteil entspricht auch sonst dem sachlichen Recht.

MartinKrummeHoepner
SauerFlitner