Treffer
BGH Beschluss

Aussetzung zur Bewährung bei durch Untersuchungshaft als verbüßt geltender Freiheitsstrafe unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 364/89
Datum
05.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ein. Streitstand war, ob eine Freiheitsstrafe, die durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt, noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der BGH änderte das Urteil und hob die Bewährung auf, da eine als verbüßt geltende Strafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGHSt 31, 25). Die weiteren Rügen wurden verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung durch die Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

2

Eine als durch Untersuchungshaft als verbüßt geltende Freiheitsstrafe begründet keinen Vollstreckungsrest, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

3

Die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 31, 25) legt verbindlich fest, dass bereits durch Untersuchungshaft als verbüßt geltende Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit aus den vorgebrachten Rügen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 24. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 364/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Memduh ██████ aus █████████ ██, geboren am ██ 1965 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1989 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1989 aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. Mai 1989 dahingehend geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die durch Untersuchungshaft als verbüßt gilt, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGHSt 31, 25).

3. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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