Aussetzung zur Bewährung bei durch Untersuchungshaft als verbüßt geltender Freiheitsstrafe unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/89
- Datum
- 05.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung durch die Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Eine als durch Untersuchungshaft als verbüßt geltende Freiheitsstrafe begründet keinen Vollstreckungsrest, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 31, 25) legt verbindlich fest, dass bereits durch Untersuchungshaft als verbüßt geltende Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit aus den vorgebrachten Rügen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 24. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 364/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Memduh ██████ aus █████████ ██, geboren am ██ 1965 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1989 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1989 aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. Mai 1989 dahingehend geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die durch Untersuchungshaft als verbüßt gilt, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGHSt 31, 25).
3. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Rügen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Laufhütte | Steindorf | |||
| Knoblich | Goydke |