Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids verworfen; Feststellung dauernder Eidesunfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 364/63
Datum
17.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Meineids ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da weder Schuldspruch noch Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere trifft gegen die Feststellung der dauernden Eidesunfähigkeit nach §161 Abs.1 StGB kein rechtlicher Einwand zu. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionär.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch einen rechtlichen Fehler aufweisen.

2

Das Revisionsgericht überprüft das Urteil auf Rechtsfehler; ist kein solcher ersichtlich, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.

3

Die Feststellung der dauernden Eidesunfähigkeit gemäß § 161 Abs. 1 StGB kann Teil des Strafurteils sein und ist vom Revisionsgericht auf Rechtsfehler zu prüfen.

4

Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens gegen ihn.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ██ ███████████████ ██ ███, geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung

Landgerichtsrat Dr. █████████ als ███ ███████████████████

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler erkennen. Auch dagegen, dass die dauernde Eidesunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

KrummeFlitnerSpiegel
BörtzlerMayr