Revision wegen Meineids verworfen; Feststellung dauernder Eidesunfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/63
- Datum
- 17.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch einen rechtlichen Fehler aufweisen.
Das Revisionsgericht überprüft das Urteil auf Rechtsfehler; ist kein solcher ersichtlich, bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.
Die Feststellung der dauernden Eidesunfähigkeit gemäß § 161 Abs. 1 StGB kann Teil des Strafurteils sein und ist vom Revisionsgericht auf Rechtsfehler zu prüfen.
Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens gegen ihn.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg ██ ███████████████ ██ ███, geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung
Landgerichtsrat Dr. █████████ als ███ ███████████████████
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler erkennen. Auch dagegen, dass die dauernde Eidesunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Börtzler | Mayr |