Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 364/55
Datum
10.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte KC und die Nebenklägerin rügten das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, das KC wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilte und Graf W freisprach. Streitfragen betrafen Tatsachenfeststellungen zum Fahrverhalten, Alkoholeinfluss und die Anwendung des § 315a StGB. Der BGH verwirft beide Revisionen: Die tatrichterlichen Feststellungen sind tragfähig; bei 1,55 ‰ Blutalkohol und Zeugenaussagen liegt Fahrunsicherheit vor. Aufklärungs- oder Denkfehler wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, soweit die Angriffe dagegen (insbesondere die Sachrüge) diese nicht substantiiert und konkret erschüttern.

2

Die Durchführung einer Ortsbesichtigung bei Dunkelheit oder von Fahrversuchen ist nicht erforderlich, wenn Zeugenaussagen und ein hinzugezogener Sachverständiger die tatrichterlichen Feststellungen zuverlässig stützen und keine Anregung zu weiteren Ermittlungen vorliegt.

3

Bei einem Blutalkoholspiegel von 1,5 ‰ und mehr liegt in der Regel Fahruntüchtigkeit vor; bei niedrigeren Werten sind für die Annahme von Fahruntüchtigkeit zusätzliche konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

4

§ 315a StGB setzt das Vorliegen eines bestimmten konkreten Verkehrsvorgangs voraus, durch den die reibungslose Abwicklung des Verkehrs derart gefährdet war, daß der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Mai 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den █████████ Herbert KC aus ██, dort geboren am ██, 2. den ████████ Michael Graf W ██, geboren ███ 1920 in [REDACTED],

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Schäferpräsident Glide als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung:

Bundesanwalt: Oberstaatsanwalt Dr. Dra. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten Herbert KC und der Frau Elfriede KC aus Mainz als Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Mai 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Herbert KC wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Graf W [REDACTED] von dem gleichen Vorwurf freigesprochen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. Februar 1954 (Sonntag) begegneten sich gegen 19.50 Uhr beide Angeklagten mit ihren Kraftwagen zwischen Niederwalluf und Schierstein in Höhe des Kilometersteins 4,7 auf der dort 60 m breiten Bundesstraße 42. KC kam von Niederwalluf, Graf W [REDACTED] aus der entgegengesetzten Richtung. Beide hielten eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/st ein. Es war völlig dunkel, die Fahrbahn trocken. Der Ort der Begegnung liegt innerhalb einer in Richtung Schierstein gesehen langgestreckten Rechtskurve. Während Graf W [REDACTED] stets auf der rechten Fahrbahn rechts fuhr, hielt KC zu Anfang der Kurve seine rechte Fahrbahn noch ein, kam dann aber immer mehr nach links, schließlich auf die Gegenbahn. Auf ihr streifte sein Fahrzeug an dem entgegenkommenden Wagen des Graf W [REDACTED]. Durch das Anstreifen gerieten beide Kraftwagen aus ihrer Fahrtrichtung und gelangten zur jeweils linken Straßenseite, wo sie schließlich im freien Feld liegen blieben. Durch den Unfall erlitten Insassen der beiden Wagen mehr oder weniger schwere Verletzungen; der Bruder des Angeklagten KC, der Ehemann der Nebenklägerin, verstarb noch während des Transportes ins Krankenhaus.

Nachträgliche Blutuntersuchungen ergaben bei dem Angeklagten einen Blutalkoholspiegel von 1,55 ‰, bei dem Angeklagten Graf W [REDACTED] einen solchen von 1,48 ‰ für die Zeit des Unfalles.

Den Freispruch des Angeklagten Graf W [REDACTED] bekämpft die Nebenklägerin, der Angeklagte KC hat seine Verurteilung mit der Revision angefochten. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

Revision der Nebenklägerin

Das Landgericht führt aus, Graf W [REDACTED] habe sich in seiner Fahrweise völlig korrekt verhalten und ständig die rechte Straßenseite eingehalten; an dem Unfall treffe ihn kein Verschulden.

An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Nebenklägerin hat sie, außer mit der allgemeinen Sachrüge, nicht näher bekämpft. Der Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung begegnet mithin keinen rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht bei Erörterung der fahrlässigen Verkehrsgefährdung ausführt: „Bei dem Restalkohol von 1,48 ‰ hat objektiv schon keine Fahruntüchtigkeit vorgelegen“, so will es damit nicht sagen, Restalkohol habe nicht die sonst dem Alkoholgenuß zukommenden Wirkungen. Vielmehr hat diese abschließende Bemerkung die Bedeutung, der bezeichnete Blutalkoholgehalt trage für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit, weitere Anhaltspunkte fehlten aber. In dieser Deutung der Urteilsgründe entspricht die Auffassung der Strafkammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem Blutalkoholspiegel von 1,5 ‰ und mehr in aller Regel Fahruntüchtigkeit vorliegt, jedoch in den Fällen, bei denen dieser Alkoholgehalt nicht erreicht ist, weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gegeben sein müssen. Fehlt es somit am Nachweis des Merkmals der Fahrunsicherheit, so kann dahingestellt bleiben, wie das Landgericht meint, Graf W [REDACTED] „entschuldbar darauf vertrauen durfte, daß bei ihm keine Nachwirkungen des Alkohols mehr vorhanden waren und er ohne Bedenken ein Kraftfahrzeug führen durfte“.

Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den die Verurteilung tragenden Satz der Urteilsbegründung: KC sei in der Rechtskurve von seiner rechten Fahrbahn abgekommen und in die Gegenfahrbahn gelangt. Er meint, diese Feststellung beruhe auf mangelnder Sachaufklärung und sei das Ergebnis einer mit Denkfehlern behafteten Beweiswürdigung. Beides trifft nicht zu.

a) Die Revision rügt zu Unrecht, daß die Ortsbesichtigung nicht bei Dunkelheit abgehalten wurde. An der Unfallstelle hielten sich zur Zeit des Unfalles die Zeugen ███ und █████ auf. Sie beobachteten das Hinüberwechseln des ███████████ von seiner zur anderen Fahrbahn. Beide Zeugen waren bei der Ortsbesichtigung zugegen und konnten an Ort und Stelle ihre Wahrnehmungen dem Gericht schildern. Die Strafkammer brauchte sich nicht veranlaßt zu fühlen, die Richtigkeit dieser Aussagen durch eine Ortsbesichtigung bei Dunkelheit nachzuprüfen, zumal von keiner Seite eine dahingehende Anregung gemacht worden war.

Von einem am Straßenrande stehenden aufmerksamen Beobachter, an dem Fahrzeuge unmittelbar vorbeifuhren, können auch bei Dunkeilheit über deren Fahrweise genaue und zuverlässige Wahrnehmungen gemacht werden. Daß der Tatrichter Anlaß hatte, im vorliegenden Fall einen gegenteiligen Standpunkt einzunehmen, hat die Revision nicht dargetan. Die Geschwindigkeit des Angeklagten schloß die Möglichkeit genauer Beobachtung seitens der Zeugen nicht aus. Diese haben denn auch die Höhe der Geschwindigkeit zutreffend beurteilt. Daß die Lichtkegel der Scheinwerfer eines Wagens in einer Rechtskurve zeitweise die linke Fahrbahn „ausleuchten“, den Kraftwagen des Angeklagten nicht nur im Heranfahren, sondern auch im Vorbeifahren und von hinten sehen konnten. Mindestens für die beiden letzteren Zeitspannen besteht aber nicht die von der Revision behauptete Möglichkeit, daß sich die Zeugen durch das „zugekommene“ Scheinwerferlicht des Angeklagten über dessen eigene Fahrweise haben täuschen lassen.

Die Revision bemängelt ferner, daß das Landgericht keine Fahrversuche hat durchführen lassen. Was nun die Fahrweise des Beschwerdeführers anlangt, so hat das Landgericht die seine Entscheidung tragende Feststellung auf die Aussagen der Zeugen ███ und █████ gegründet. Sie stellt keineswegs eine Schlußfolgerung dar, bei der hohen Geschwindigkeit sei der Angeklagte aus der Kurve nach links getragen worden. Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht keinen Anlaß, durch eine Fahrprobe zu untersuchen, ob ein Wagen bei der erwähnten Geschwindigkeit stets aus der Kurve getragen werde.

Die Revision behauptet weiter, Graf W [REDACTED] habe mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st die Kurve „nicht ausfahren“ können, ohne nach rechts hinausgedrängt zu werden; er müße daher die Mitte der Straße befahren haben. Das hätte sich bei einer vom Erstrichter unterlassenen Fahrprobe ohne weiteres feststellen lassen. Indes mußte sich auch insoweit das Landgericht nicht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung gedrängt fühlen. Es hat zur Hauptverhandlung einen Kraftfahrzeugsachverständigen zugezogen, der kurze Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen war und auch bei der Ortsbesichtigung zugegen war. Er kannte die Einlassungen beider Angeklagten. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß er Fahrversuche anregen werde, wenn er etwa vom fahrtechnischen Standpunkt aus Bedenken gegen die Darstellung des Graf W [REDACTED], während der Fahrt durch die Kurve stets die rechte Seite eingehalten zu haben, hegte. Eine dahingehende Anregung ist aber weder von ihm noch von den Prozeßbeteiligten gemacht worden.

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nach alledem nicht ersichtlich.

b) Die Würdigung der Beweistatsachen enthält entgegen der Meinung der Revision keine Denkfehler. Die Feststellung, der Angeklagte sei auf die Gegenfahrbahn gekommen, beruht auf den Aussagen der Zeugen ███ und █████. Die zusätzlichen Erwägungen der Strafkammer haben nur unterstützende Bedeutung. Es kann daher offen bleiben, ob das Landgericht hierbei, wie die Revision meint, wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hat. Daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte Graf W [REDACTED] habe als langjähriger, geübter Kraftfahrer die Kurve mit der angegebenen Geschwindigkeit „ausfahren“ können, den Erkenntnissen von der Fliehkraft widerspricht, ist nicht erfindlich. Das Landgericht war auch nicht gehindert, auf Grund der Aussagen der Zeugen ███ und █████ anzunehmen, im Zeitpunkt des Anstreifens sei der Angeklagte auf der linken Fahrbahn gefahren. Zwar haben diese Zeugen den Unfall nicht gesehen. Der Urteilszusammenhang ergibt indes, daß zwischen diesem Ereignis und der Beobachtung der Zeugen nur ein kurzer Zeitraum gelegen haben kann. Angésichts der hohen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers ist es bei dieser Sachlage nicht denkfehlerhaft, wenn die Strafkammér zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe auch während dieser kurzen Zeitspanne die Fahrtrichtung eingehalten, die von den Zeugen unmittelbar vorher beobachtet worden war.

2) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes hält der Nachprüfung stand.

Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung sind nach der äußeren und inneren Tatseite eingehend dargetan.

Daß der Angeklagte fahrunsicher war, ergeben seine Fahrweise wie sein Blutalkoholgehalt. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang auf „Ausfallserscheinungen“ hinweist, so meint es damit die an anderen Urteilsstellen erwähnten „psychomotorischen Störungen“ und die „verwaschene Aussprache“. Es hat allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr im Sinne des § 315a StGB verkannt, wenn es der Auffassung ist, schon mit der Rückfahrt des Angeklagten, also ab Assmannshausen habe die Straßenverkehrsgefährdung begonnen und bis zum Unfall angehalten; die Straße sei sehr gefährlich, sie führe durch außerordentlich enge und unübersichtliche Ortsstraßen, in denen jeder Kraftfahrer, der nicht völlig fahrsicher sei, eine Gemeingefahr ohne weiteres darstelle. Der Senat hat jedoch in seiner Entscheidung BGHSt 8, 28, 31/32 ausgeführt, es müsse die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Verkehrsvorganges so gefährdet gewesen sein, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Die Anwendung des § 315a StGB setzt also einen bestimmten, konkreten Verkehrsvorgang voraus; es genügt nicht, daß „während einer Fahrt“ ein Kraftfahrzeugführer eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellte. Indes ist im Ergebnis die rechtliche Würdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden. Denn mit der Annäherung des Angeklagten KC an den ihm entgegenkommenden Wagen des Angeklagten Graf █████ und mit dem allmählichen Hinüberwechseln aus der rechten in die linke Fahrbahn war eben jene Gefahrensituation geschaffen, die den Eintritt des Schadens wahrscheinlicher machte als dessen Ausbleiben. Der Unfall beweist diese

Da auch bei der Strafzumessung ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht hervortritt, kann dessen Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

JustizangestellterDr. AugustinLange-Hinrichsen
EngelsGlideSeibert