Aufhebung wegen Nichtentscheidung über Beweisanträge und unklarer Zurechnungsfähigkeit bei Abtreibungsanklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe über von der Verteidigung gestellte Beweisanträge nicht entscheiden und diese Unterlassung das Beweisergebnis beeinflussen kann.
Die Ablehnung, bestimmte Zeugen vor der Hauptverhandlung zu laden, ist zulässig, wenn dem Verteidiger die Ablehnung mitgeteilt und ihm die unmittelbare Ladung nach § 220 StPO eröffnet worden ist.
Bei widersprüchlichen Angaben entscheidungserheblicher Parteien muss das Gericht über die Vernehmung der benannten Zeugen entscheiden, wenn deren Aussage das Glaubwürdigkeits- und Beweisergebnis ändern könnte.
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erfordert sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, als auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln; beide Aspekte sind gesondert zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 17. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arzt Dr. med. Kurt H███, geboren am ████ in █████, 2.) die ██████ ███████, geboren am ████████ in █████████,
wegen Abtreibung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog, Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. Februar 1951, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ███ wegen je eines Verbrechens der vollendeten und der versuchten Abtreibung zu Zuchthausstrafe von zehn Monaten und seine Ehefrau wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu drei Wochen Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte tötete im Januar 1951 die Leibesfrucht einer Schwangeren ab. Bei einer anderen Frau nahm er zu diesem Zweck einen Eingriff vor, bei dem ihm seine Ehefrau Handreichungen leistete. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, dass diese Frau tatsächlich schwanger war.
Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie beanstandeten, dass das Landgericht über Beweisanträge der Verteidigung nicht entschieden habe.
1) Soweit sie bemängeln, es seien Beweisanträge, die sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 1951 vor der Hauptverhandlung gestellt haben, nicht berücksichtigt worden, ist die Rüge unbegründet. Ein Teil der benannten Zeugen ist geladen und vernommen worden. Die Ladung der übrigen Zeugen hat der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung abgelehnt, die Ablehnung dem Verteidiger mitgeteilt und ihm die unmittelbare Ladung nach § 220 StPO anheimgegeben.
2) In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger eine Reihe von Hilfsbeweisanträgen gestellt. Über sie hat das Gericht, soweit es ihnen nicht stattgegeben hat, in den Urteilsgründen nicht entschieden. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen.
In dem Falle der vollendeten Abtreibung stellt das Gericht fest, es sei zwar eine Anzeige über eine Fehlgeburt ausgestellt, aber nicht an das Gesundheitsamt abgesandt worden. Der Verteidiger hatte den Leiter des Gesundheitsamts als Zeugen dafür benannt, dass von den Ärzten die Meldungen über Aborte (Schwangerschaftsunterbrechungen) selten ██████████ erfolgten, niemals vom Angeklagten, und dass insbesondere bei Dr. █ vom Gesundheitsamt die verspäteten, meistens quartalsmäßig eingereichten Meldungen wegen der Verspätung beanstandet worden seien. Der Eingriff bei der Frau erfolgte Anfang 1950, die Festnahme des Angeklagten am 24. Februar 1950. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Gericht aus der Nichtabsendung der Anzeige keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen hätte, wenn der Zeuge die vorgebrachte Behauptung bestätigt hätte.
Ferner hatte der Verteidiger beantragt, den Bundestagsabgeordneten St. und dessen Ehefrau als Zeugen zu vernehmen. Sie sollten auf Grund ihrer jahrelangen Bekanntschaft mit dem Angeklagten bestätigen, dass er ein ausgezeichneter, wahrheitsliebender, ehrlicher und braver Charakter sei, der nie in seinem Leben an wirtschaftlichen Vorteilen gehangen habe, der in seiner Praxis niemals aufs Geldverdienen aus gewesen sei und dem weder eine strafbare Handlung im Sinne der Anklage noch eine Unwahrhaftigkeit gegenüber dem Gericht zuzutrauen sei.
Das Vorbringen des Angeklagten und der Frauen, an denen er verbotene Eingriffe vorgenommen haben soll, stehen in wesentlichen Punkten in Widerspruch. Das Gericht hat den Aussagen der Frauen Glauben geschenkt, insbesondere der Frau J. auch darin, dass sie vor der Behandlung durch den Angeklagten keine Eingriffe an sich selbst vorgenommen habe. Es ist nicht unmöglich, dass es nach Anhörung der Zeugen zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre.
Das gilt besonders auch für den als Zeugen benannten Arzt Dr. Seh, über dessen Ladung das Landgericht ebenfalls keine Entscheidung getroffen hat. Frau J. behauptete, dieser Arzt habe bei der ersten Untersuchung keine Schwangerschaft festgestellt, nach der Abtreibung aber erklärt, nun sei es wieder so weit. Die Verteidigung hatte Dr. Seh dafür als Zeugen benannt, dass er keine Schwangerschaft bei Frau J. festgestellt habe.
Wegen dieser Gesetzesverletzungen, auf die sich beide Angeklagte berufen, muss das Urteil nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Revisionsangriffe einzugehen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird sich das Landgericht eindeutig mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen auf Seite 11 UA können den Eindruck erwecken, das Landgericht halte den Angeklagten schon deshalb für voll zurechnungsfähig, weil er die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, besitze. Erforderlich ist aber auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Hierüber spricht sich das Urteil nur unklar aus.
Senatspräsident Dr. Grog ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Peetz | Krumme | ||
| Dr. Mantel | Dr. Hörchner |