Aufhebung des Freispruchs und Rückverweisung in einem Fall fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 363/66
- Datum
- 18.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Fahrer verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbeiführenden Gefahr zu treffen.
Wer ein fremdes oder geliehenes Fahrzeug benutzt, muss sich grundsätzlich über die Verkehrssicherheit, insbesondere die Wirksamkeit der Bremsanlage, erkundigen oder eine eigene Prüfung vornehmen; unterlässt er dies, kann dies schuldhaftes Verhalten begründen.
Ein Fahrzeugführer hat bei hoher Geschwindigkeit Gefahrensituationen zu vermeiden, die ihn zu einer vollständigen Beanspruchung der Bremse mit unkalkulierbaren Folgen zwingen; eine darauf beruhende Vollbremsung kann als fehlerhaftes Fahrverhalten schuldhaft sein.
Ein verkehrswidriges Verhalten ist nur dann nicht ursächlich für den Erfolg, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten in gleicher Weise zum gleichen Erfolg geführt hätte; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████ den kaufmännischen Angestellten Hans Rüdiger aus ███, geboren am ██████ 1942 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ bei der Verhandlung, ████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Assessor ████ ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB) freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Der Angeklagte fuhr am 15. August 1965 gegen 15.50 Uhr mit dem Mercedes-Sportwagen seines Bruders auf der Ruhrtalstraße (Landstraße 611) von Kettwig kommend in Richtung Essen-Werden. Er hielt bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h zu einem mit gleicher Geschwindigkeit vor ihm fahrenden Sportwagen einen „gleichbleibenden und für eine Notbremsung ausreichenden Sicherheitsabstand“ ein. Als der Angeklagte eine „wenig übersichtliche“ Linkskurve der hier 5,1 m breiten Straße durchfahren hatte, sah er vor sich auf der rechten Fahrbahnseite den vorausfahrenden Wagen bremsen und auf der für ihn linken Fahrbahnseite einen soeben von links aus einem Feldweg einbiegenden Traktor nebst „heubeladenem“ Anhänger entgegenkommen. Im Anblick dieser Verkehrslage bremste er seinen Wagen stark ab, geriet dabei aus der Spur und prallte etwa 40 m vor dem zum Stehen gekommenen Traktor, nach einem Bremsweg von 46 m, gegen einen links der Fahrbahn stehenden Baum. Hierbei wurde die Beifahrerin des Angeklagten so schwer verletzt, dass sie zwei Tage später verstarb.
Die Strafkammer begründet den Freispruch mit der Erwägung, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, dass der Unfall möglicherweise auf einen technischen Fehler der Scheibenbremsen des Mercedes-Sportwagens zurückzuführen sei. Wie dem Angeklagten erst nach dem Unfall bekannt geworden sei, habe sein Bruder den „praktisch neuwertigen“ Wagen, für den noch die Garantie der Herstellerfirma bestanden habe, verschiedentlich wegen der Bremsanlage beanstanden müssen. Noch wenige Tage vor dem Unfall sei der Wagen wegen dieses Mangels in einer Vertragswerkstatt gewesen, die ihn offenbar nicht habe beseitigen können. Bei normaler Fahr- und Bremsweise sei der Fehler nicht in Erscheinung getreten, nur bei Vollbremsung sei eine einseitige Blockierung der Räder eingetreten mit der Folge, dass der Wagen nach links gezogen habe.
Das Landgericht meint, die Fahrweise des Angeklagten, nämlich die hohe Geschwindigkeit, mit der er die wenig übersichtliche Kurve durchfahren habe, reiche für sich allein zur Feststellung eines für den Unfall mit Sicherheit ursächlichen Verschuldens nicht aus; der mit gleicher Geschwindigkeit vor ihm fahrende Sportwagenfahrer habe dieselbe Verkehrssituation ohne Schwierigkeit gemeistert. Wenn der Angeklagte aus Sicherheitsgründen seinen Wagen stärker als jener abgebremst habe, so könne ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden; denn der Wagen hätte bei ordnungsgemäßer Bremsanlage auch bei Durchführung einer Vollbremsung auf der trockenen Straße seine spursichere Führung nicht verloren.
2. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Verkehrsunfall für den Zeitpunkt zu untersuchen, in dem der Kraftfahrer verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall unmittelbar herbeiführenden Gefahren zu treffen (vgl. BGH VRS 24, 124, 126 mit weiteren Hinweisen). Das übersieht die Strafkammer bei ihrer Annahme, dass die Fahrweise des Angeklagten die Feststellung eines für den Unfall mitursächlichen schuldhaften Verhaltens nicht zulasse, weil der vor ihm mit gleich hoher Geschwindigkeit fahrende Verkehrsteilnehmer die Verkehrssituation ohne Schwierigkeit gemeistert habe. Ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten kann nämllich schon darin zu sehen sein, dass er sich über die Verpflichtung hinweggesetzt hat, vor Antritt der Fahrt die Sicherheit des Fahrzeugs und damit die Wirksamkeit der Bremsanlage zu überprüfen oder zumindest Erkundigungen darüber bei seinem Bruder als dem Halter des Fahrzeugs einzuziehen (vgl. BGH DAR 1961, 341; BGH VRS 27, 148). Zwar darf sich der Fahrer eines fast neuen Kraftfahrzeugs in der Regel darauf verlassen, dass die für die Verkehrssicherheit grundlegende Bremseinrichtung richtig eingestellt und auch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen ist (BGH VRS 27, 348). Das gilt jedoch nicht ohne weiteres für denjenigen, der sich ein solches Fahrzeug leiht, weil er nicht wissen kann, ob dieses nicht inzwischen schon Mängel etwa verursacht durch unsachliche Fahrweise oder durch einen inzwischen erlittenen, ihm nicht bekannten Unfall aufweist. Er ist deshalb zu weiteren Erkundigungen oder zu eigener Prüfung verpflichtet. Wenn er sich über diese Pflicht hinwegsetzt, dann ist er, jedenfalls bei einem so schnellen Kraftwagen, zumindest gehalten, jede Gefahrensituation zu vermeiden, die ihn bei hoher Geschwindigkeit zu einer vollständigen Beanspruchung der Bremswirkung seines Fahrzeugs mit den ihm unbekannten Folgen zwingen könnte (vgl. auch BGHSt 12, 75). Schon aus diesen Gründen kann die Ursächlichkeit des Fahrverhaltens des Angeklagten, der mit einem geliehenen, ihm möglicherweise nicht vertrauten Fahrzeug eine unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen sehr hohe Geschwindigkeit gefahren ist, für den durch seine Vollbremsung herbeigeführten Erfolg nicht mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
b) Abgesehen davon würde den Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf auch dann treffen, wenn er für die ungeklärte Verkehrslage, die sich ihm spätestens nach Durchfahren der Kurve bei freiwerdender Sicht darbot, zu schnell gefahren ist, so dass er glaubte, voll bremsen zu müssen, obwohl dies bei angemessener Geschwindigkeit nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH VRS 27, 348, 349). Ein Kraftfahrer muss nach Möglichkeit eine die volle Beherrschung des Fahrzeugs voraussetzende und bei hoher Geschwindigkeit nie ungefährliche Vollbremsung zu vermeiden suchen, insbesondere dann, wenn er auf andere sicherere Art und Weise die Gefahrensituation meistern kann. Bedingt eine überhöhte, der Verkehrslage nicht angepasste Geschwindigkeit eine solche Vollbremsung, so gereicht sie dem Kraftfahrer mit ihren Folgen als fehlerhaftes Fahrverhalten zum Verschulden (vgl. BGH VRS 19, 108, 109).
c) Insoweit enthält das Urteil gleichfalls keine Feststellungen. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, ob die geringe Übersichtlichkeit der Linkskurve dem Angeklagten hätte Veranlassung geben müssen, seine für die mitgeteilten Verkehrsverhältnisse (Landstraße mit einer nur 5,1 m breiten Fahrbahn) sehr hohe Geschwindigkeit zu ermäßigen. Er durfte nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig, d. h. unter möglicher Vermeidung der Vollbremsung, halten konnte. Dazu hätte es einer näheren Beschreibung der Sichtverhältnisse in dieser Kurve bedurft. Ebenso fehlt im Urteil jede Angabe darüber, aus welcher Entfernung der Angeklagte die Situation wahrnahm, die ihn zu der Vollbremsung veranlasste. Das gleiche gilt hinsichtlich des für eine Notbremsung „ausreichenden Sicherheitsabstandes“ zu dem vor ihm befindlichen Sportwagen (vgl. BGH VRS 16, 277), dessen Einhaltung mangels bestimmter Angaben vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann.
d) Das Urteil unterliegt demnach der Aufhebung. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass ein verkehrswidriges Verhalten für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich ist, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205). Die Strafkammer wird daher auch feststellen müssen, mit welcher bestimmten Geschwindigkeit die wenig übersichtliche Kurve vom Angeklagten allenfalls hätte durchfahren werden dürfen (BGH VRS 28, 430, 431) und ob eine Vollbremsung bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu auch BGH VRS 23, 375, 377). Im Übrigen dürfte es sich empfehlen, den Inhaber oder Monteur der Vertragswerkstätte zu hören, in die der Bruder des Angeklagten den Unfallwagen noch wenige Tage vorher gebracht hat, „ohne dass man den Mangel offenbar habe beseitigen können“. Es liegt nahe, dass die gelegentlich der „verschiedentlichen“ Beanstandungen abgegebenen Annahmeaufträge und die daraufhin getroffenen Maßnahmen auch Rückschlüsse darüber gestatten werden, ob der behauptete Mangel überhaupt zu einer einseitigen Blockierung der Räder führen konnte.
| Sanders | Mayr | Spiegel | |||
| Scharpenseel | Hürxthal |