Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 363/65
- Datum
- 30.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einwirkung auf die Verschlussvorrichtung eines Kraftwagens ist § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug selbst entwendet worden ist.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs müssen aus der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung das täuschende Verhalten, der herbeigeführte Irrtum, dessen Kausalität für die Vermögensverfügung sowie der Schädigungsvorsatz des Täters ersichtlich sein.
Das Revisionsgericht kann den tatsächlichen Sachverhalt nicht durch eigene Ergänzungen ersetzen; ist die Feststellungslage zur rechtlichen Prüfung unzureichend, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Wille, sich durch eine Straftat die Mittel zur späteren Begehung einer anderen Straftat zu verschaffen, begründet in der Regel keinen Fortsetzungszusammenhang.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. ███ ████████ █████, █ geboren am 2. ███ ████████████ Hans-Georg R., █ dort geboren am wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ████████████ als beisitzende Richter, ████████████ █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten zu 1), Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. [REDACTED] 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betrugs, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden ist, ferner im Strafaussprach.
Die Aufhebung erstreckt sich auf die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen fortgesetzten Betrugs und die gegen ihn verhängten Strafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██ ████ ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, wegen fortgesetzten Betruges zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Falle 3 und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen 1, 2 und 3 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ist, wie hier, auf die Verschlussvorrichtung eines Fahrzeugs eingewirkt worden, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann anwendbar, wenn der Kraftwagen selbst entwendet worden ist (BGHSt 5, 205, 207). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Nicht bestehen bleiben kann aber die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges.
Die Schilderung des Tathergangs ███████████ beschränkt sich insoweit im Falle darauf, dass die Angeklagten ██ und ██ den gestohlenen Kraftwagen absichtlich beschädigten und die polizeilichen Kennzeichen entfernten, um das Fahrzeug als „Unfallwagen“ nach Holland verkaufen zu können, und dass █████████████ den Wagen einige Wochen später für 2.400 DM an zwei Holländer veräußerte. Im Falle 2 hat dieser Angeklagte das gestohlene, mutwillig beschädigte Kraftfahrzeug unter falschem Namen für 3.400 DM an einen Holländer verkauft. Diese Feststellungen reichen für die Verurteilung wegen Betruges nicht aus. Insbesondere hätte es näherer Darstellung bedurft, ob der Angeklagte die Käufer getäuscht hat, dies zur Erregung eines Irrtums bei ihnen führte und dieser Irrtum für den Erwerb der Wagen ursächlich war. Auch der Schädigungsvorsatz muss sich aus der Schilderung des Tathergangs ergeben. Das Revisionsgericht kann bei der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils nicht prüfen, ob das Strafgesetz zutreffend angewendet worden ist. Somit liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der dazu nötigt, die Verurteilung wegen zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen fortgesetzten Betruges aufzuheben. Sollten die neuen Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen Betruges rechtfertigen, so stünde nichts entgegen, den Angeklagten wiederum wegen Betruges und wegen Diebstahls (Tatmehrheit) zu verurteilen. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 103, 112–114; 51, 305, 312; 57, 199, 200) kann der Wille, sich durch eine Straftat (hier: Diebstahl) die Mittel zur späteren Begehung einer anderen (hier: Betrug) zu verschaffen, in aller Regel keinen Fortsetzungszusammenhang begründen (vgl. auch BGHSt 8, 34, 35).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die wegen der anderen Straftaten verhängten Strafen in ihrer Höhe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst worden sind. Auch sie müssen daher aufgehoben werden. Damit verliert die Gesamtstrafe ihre Wirkung.
Die Aufhebung erstreckt sich auf den mitangeklagten ███████, obwohl dieser auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat (§ 357 StPO).
Flitner Krumme zugleich für Bundesrichter Dr. Willms und Mayr, die beurlaubt und verhindert sind zu unterschreiben.
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