Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag und fehlender Gutachtserörterung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 363/64
Datum
13.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; er beantragte im Schlusswort Untersuchung seines Geisteszustands und verwies auf frühere Lues-Erkrankung. Das Urteil stützt sich wesentlich auf ein früheres Gutachten, das in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurde. Der BGH hebt wegen Verstoßes gegen §261 StPO auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt das Gericht seine Überzeugung von der vollen Verantwortlichkeit auf ein früheres in einem vorangegangenen Verfahren erstattetes Gutachten, ist dieses Gutachten in der Hauptverhandlung zu erörtern; unterbleibt die Erörterung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils (§ 261 StPO).

2

Ein im Schlusswort gestellter Antrag auf Untersuchung des Geisteszustands des Angeklagten ist zu entscheiden; will das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, hat es gemäß § 244 Abs. 6 StPO zu verfahren.

3

Beweisanträge sind bis zur Urteilsverkündung zulässig (§ 246 Abs. 1 StPO); die Erklärung, die Beweisaufnahme sei im Einvernehmen geschlossen worden, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, neu gestellte Beweisanträge zu prüfen.

4

Bei Behauptung einer früheren Erkrankung, die wegen möglicher fortschreitender Veränderungen die Schuldfähigkeit berühren kann, ist in der Regel ein Sachverständiger zu hören, der den Gesundheitszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beurteilt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████ ████████ K, Wohnsitz, geboren am 1928 in [REDACTED], wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C__ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. April 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Paderborn zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

1. Der Angeklagte, der schon mehrmals vorübergehend in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht war, hat zuletzt eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verbüßt, weil er in die Werkskantine der Firma ██ eingebrochen war. Noch am Tage seiner Entlassung aus der Strafanstalt verübte er wiederum einen schweren Diebstahl in der Werkskantine derselben Firma. In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, der meint, die neue Tat könne „nicht anders erklärt werden, als dass er nicht gesund sei“, in seinem Schlusswort Untersuchung auf seinen Geisteszustand. In der nach Eingang der Revisionsbegründung ergänzten Sitzungsniederschrift heißt es dazu, der Beweisantrag sei nicht mit der Behauptung einer früheren Erkrankung an Lues begründet worden, diese Begründung „wurde jedenfalls von dem Urkundsbeamten nicht gehört“. Ein Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag ist nicht ergangen, was die Revision beanstandet.

2. a) Das Urteil muss wegen Verstoßes gegen § 261 StPO aufgehoben werden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vor allem auf ein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten aus dem Jahr 1961 gestützt. Die Angaben der Revision, dieses Gutachten sei, entgegen den Ausführungen im Urteil, in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, werden sowohl durch die Sitzungsniederschrift wie durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14.7.1964 bestätigt. Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung wiederum eine frühere syphilitische Erkrankung behaupten, so wird die Strafkammer wegen der bei 1c) bestehenden Möglichkeit einer fortschreitenden Veränderung des Krankheitsbildes gezwungen sein, einen Sachverständigen zu hören, der sich über den Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat äußern kann.

b) Dass die Beweisaufnahme ausweislich des Protokolls „im Einvernehmen mit allen Prozessbeteiligten“ geschlossen worden ist, hinderte den Angeklagten nicht, neue Beweisanträge zu stellen. Dies ist bis zur Urteilsverkündung zulässig (§ 246 Abs. 1 StPO). Da nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Hilfsbeweisantrag handelte, war die Strafkammer, falls sie dem Antrag nicht stattgeben wollte, verpflichtet, nach § 244 Abs. 6 StPO zu verfahren (vgl. auch KG JR 54, 192).

3. Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

JustizangestellterBörtzlerSpiegel
KrummeFlitnerMayr