Revision wegen Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers bei Schwerhörigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 363/62
- Datum
- 25.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung objektiv nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers kommt es auf die Umstände und das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung an, nicht auf erst später im Revisionszug vorgelegte Atteste.
Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit lauter Stimme versteht, sachbezogen antwortet und seine Rechte wahrnimmt, begründet dies keinen Anlass zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Ein glaubhaftes Geständnis und eine einfache Sach- und Rechtslage können das Fehlen eines Pflichtverteidigers im Nachhinein nicht als Verfahrensfehler erscheinen lassen, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargetan wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. Juni 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Arbeiter Paul Karl Friedrich ████, geboren am ██ 1912 in ██ ████, Kreis ██████ (Pommern), wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Weber II, Bundesrichter Dr. R[REDACTED] als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, ███ █████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Juni 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, weil er sich an seiner in seinem Haushalt aufwachsenden, noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter unsittlich vergangen hat.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision macht unter Hinweis auf §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO geltend, der Angeklagte sei im Hauptverhandlungstermin wegen Schwerhörigkeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu verteidigen. Danach hätte Anlass bestanden, die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen zu prüfen.
Die Rüge ist unbegründet.
Abgesehen davon, dass der Angeklagte nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht geltend gemacht hat, dass er sich nicht selbst verteidigen könne, weisen der Akteninhalt und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer der Strafkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft eindeutig darauf hin, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Lage war, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere ihm gegenüber erklärten, und auch seine Rechte wahrzunehmen. Nach den genannten dienstlichen Äußerungen wurde in der Hauptverhandlung zwar erkennbar, dass der Angeklagte schwerhörig ist, aber er verstand die anderen Verfahrensbeteiligten mit lauter Stimme, gab sachbezogene Antworten, so dass für sie kein Zweifel unterlag, dass er sich selbst verteidigen konnte.
Mithin bestand für die Strafkammer kein Anlass, wegen der Schwerhörigkeit des Angeklagten die Bestellung eines Verteidigers zu erwägen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der im Revisionsrechtszug überreichten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. med. ██ █████ vom 22. August 1962 der Angeklagte in hohem Grade schwerhörig ist. Unbeachtlich im Revisionsverfahren ist, dass dem Verteidiger des Angeklagten im Revisionsrechtszug, wie in der Revisionsrechtfertigung behauptet wird, nach Erlass des angefochtenen Urteils beim Gespräch über die Einlegung und Rechtfertigung der Revision eine Verständigung mit dem Angeklagten trotz des Beistands von dessen Ehefrau „fast unmöglich“ war.
Da der Angeklagte ein glaubwürdiges Geständnis ablegte, war die Sachlage einfach; die Rechtslage bot keine Schwierigkeiten. Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ist mithin nicht nachgewiesen.
II. Die Sachrüge
Die sachlich-rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Revision hat sie auch im Einzelnen nicht angegriffen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Lang-Hinrichsen Flitner Krumme Bortzler Bundesrichter Dr. Weber II ist beurlaubt und ortsabwesend, mithin verhindert zu unterschreiben.
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