Revision: Aufhebung und Einstellung wegen fehlender Anklage bei Anstiftung zur Sachhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/63
- Datum
- 22.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die verurteilte Tat nicht in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss enthalten ist und keine Nachtragsanklage erhoben wurde.
Eine Nachtragsanklage kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Angeklagte im Sitzungsprotokoll lediglich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen der Tat hingewiesen wurde.
Die Einbeziehung eines Tatbestands in das Verfahren setzt eine förmliche und hinreichend bestimmte Anklage oder einen entsprechenden Eröffnungsbeschluss voraus; sonst fehlt eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung.
Bei einstellungsgemäßem Ausgang des Verfahrens sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO erstattungsfähig; die Entscheidung hierüber trifft das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Bruno ██, geboren am ███ ██████ 1922 in ██████████, wegen Anstiftung zur Sachhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. September 1962, soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden insoweit der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur Sachhehlerei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gelten.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Das angefochtene Urteil muss schon deswegen aufgehoben werden, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss sich nicht auf die Tat beziehen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Dem bereits rechtskräftig verurteilten Bruder des Angeklagten, Alfred ██████████, wurde u. a. unter Nr. 3 und 4 der Anklageschrift (HA Bd. II Bl. 3 unter II) zur Last gelegt, mittels Einbruchs aus dem Textilgeschäft █████ und aus dem Textil- und Haushaltswarengeschäft Pohlke Gegenstände gestohlen zu haben (vgl. Ermittlungsergebnis unter 3 und 4, HA Bd. II Bl. 5 der Akten). Insoweit ist dieser Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden, der Beschwerdeführer Bruno ██████████ wegen Anstiftung hierzu. In der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss (HA Bd. II Bl. 3 unter II Nr. 4 und Bl. 38 R) ist Bruno ███ keinerlei Mitwirkung an dieser Tat zur Last gelegt worden. Wegen der Taten, die ihm in Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfen worden sind, ist er freigesprochen worden. Da die Tat, derentwegen ██████████ verurteilt worden ist, von Anklage und Eröffnungsbeschluss mithin nicht umfasst ist, auch eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde, fehlt es an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung. Bruno ██████ ist ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich darauf hingewiesen worden, dass er wegen Hehlerei oder Beihilfe zur Hehlerei bestraft werden könne (HA Bd. II Bl. 1135 R). Dieser Hinweis kann jedoch eine Nachtragsanklage nicht ersetzen.
Das Verfahren war daher insoweit unter Aufhebung des Urteils einzustellen.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 16, 168 ff).
Hübner Martin Krumme Flitner Bortzler