Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts durch Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 362/92
Datum
20.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel ein, das nach § 300 StPO als Revision zu behandeln war. Sein Verteidiger hatte jedoch bereits im Auftrag des Angeklagten den Rechtsmittelverzicht erklärt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein wirksamer Verzicht nicht allein durch nachträgliche Meinungsänderung aufgehoben wird. Der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Verteidiger in Ausübung seines Auftrags erklärter Rechtsmittelverzicht ist gegenüber dem Gericht wirksam und führt zur Unzulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels.

2

Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel schließt die nachträgliche Zulässigkeit desselben aus; bloße Meinungsänderung des Verzichtenden macht das Rechtsmittel nicht zulässig.

3

Die wirksame Erklärung des Verzichts kann grundsätzlich nicht allein mit der Behauptung eines Irrtums oder einer späteren Willensänderung angefochten oder widerrufen werden.

4

Wenn der Verteidiger vor Einreichung anderer Rechtsmittelschriften den Verzicht erklärt, sind spätere Eingaben des Angeklagten hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 20. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 362/92 vom 20. August 1992 in der Strafsache gegen Stefan █ geborener ██ aus ███, geboren am ████ 1965 in █████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1992 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 20. März 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das mit Schreiben des Angeklagten vom 24. März und 3. April 1992 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete und gemäß § 300 StPO als Revision zu behandelnde Rechtsmittel, das mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 1992 begründet worden ist, ist unzulässig. Der Verteidiger hat nämlich vor Eingang der Rechtsmittelschriften des Angeklagten mit Schriftsatz vom 23. März 1992, beim Bezirksgericht am selben Tag eingegangen, erklärt, dass er "im Auftrag des Beschuldigten Rechtsmittelverzicht" erkläre.

Auf Anfrage des Bezirksgerichts hat der Verteidiger mit Schreiben vom 6. April 1992 mitgeteilt, dass ihn der Angeklagte im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich beauftragt habe, den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Re vision legt, ist rechtlich

ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht wegen Irrtums angefochten oder nicht widerrufen werden kann (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 – Rechtsmittelverzicht 1; BGH NStZ 1983, 280, 281).

[Unterschriften]

SalgerNehmTolksdorf
Meyer-GoßnerSteindorf