Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Feststellungsmängel und fehlender Gesamtvorsatz bei BtM-Einfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 362/90
Datum
23.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil des LG Essen wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Heroin. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zu Mengenangaben und zum Reinheitsgehalt widersprüchlich und lückenhaft sind und die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ohne Gesamtvorsatz erfolgte. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über die Menge von Betäubungsmitteln müssen widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, da sonst der Schuldumfang nicht ermittelt werden kann.

2

Der Wirkstoff- bzw. Reinheitsgehalt der gelieferten bzw. erworbenen Betäubungsmittel ist für die Bestimmung der nicht geringen Menge und damit für die Strafbarkeit und Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, genügt nicht.

4

Bei Heranziehung strafmildernder Vorschriften (z. B. § 30 BtMG) ist der Umfang des Aufklärungserfolgs konkret darzustellen und in die Strafzumessung factually einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 362/90 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1963 in ██, Peter █████ (ČSFR), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Dr. Blauth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit der Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Feststellungen zum Schuldumfang sind widersprüchlich und lückenhaft. Danach hat der nicht drogenabhängige Angeklagte aus den Niederlanden von Mitte 1987 bis April 1989 wöchentlich zunächst 10 g, von einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt „im Laufe des Jahres 1988“ an zwischen 25 und 50 g Heroin in die Bundesrepublik eingeführt und abgesetzt. Bei einer zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Rechnung mit nur 10 g wöchentlich ergeben sich hieraus aber bereits 900 g Heroin. Nach den Urteilsausführungen versteckte der Angeklagte „dieses Heroin insgesamt etwa 500 g“ (UA 4) in seinem Pkw und brachte es so über die Grenze. Dieser erhebliche Widerspruch in den Mengen lässt sich auch aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe nicht erklären.

Hinzu kommt, dass die Feststellungen keine Angaben über den Reinheitsgehalt des eingeführten Heroins sowie der von ████ erworbenen 100 g Heroin enthalten, im Gegensatz zu den 200 g von seinem Schwager und den 250 g von Frau ███ erworbenen (ca. 90 %). Auch diese Werte sind für die Festlegung des Schuldumfangs unverzichtbar.

2. Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, alle festgestellten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bildeten eine einzige fortgesetzte Handlung. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte zunächst ab 1986 ca. 200 g Heroin, das er von seinem Schwager erworben hatte. Nach dessen Tode war Frau ███ die Lieferantin für weitere 250 g. Um jedoch weitere Mengen verkaufen zu können, beschloss der Angeklagte etwa Mitte 1987, Heroin aus Amsterdam selbst einzuführen. Ein weiterer gesonderter Erwerbsakt von ████ fand im Jahr 1988 statt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen (UA 5) im Jahr 1988 vom Heroinhandel Abstand nehmen wollte, sich dann aber, um seiner verhafteten Ehefrau finanziell helfen zu können, „gezwungen“ sah, „sich dieses Geld durch erneuten An- und Weiterverkauf von Heroin zu beschaffen“ (UA 5). Die

Strafkammer führt hierzu aus: „Da der Angeklagte von vornherein vorhatte, seinen Lebensstil mit dem Verkauf von Heroin zu finanzieren und sich im Zuge der Planung dann weiter entschloss, Heroin in den Niederlanden zu kaufen, um dies in der BRD verkaufen zu können, waren die einzelnen Akte nicht gesondert zu bewerten. Es liegt vielmehr aufgrund des von vornherein beabsichtigten Planes Fortsetzungszusammenhang vor“ (UA 6/7).

Damit ist der erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, einen solchen zu begründen. Gesamtvorsatz erfordert, dass der Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es nach der Rechtsprechung, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5).

Eine feste Bezugsquelle ist hier allenfalls hinsichtlich der Einfuhr aus den Niederlanden erkennbar. Im Übrigen spricht alles dafür, dass sowohl der jeweilige Übergang zu einem anderen Lieferanten als auch die Fortsetzung des Betäubungsmittelhandels nach dem vom Angeklagten beabsichtigten Aussteigen aus der Szene auf jeweils selbständigen Entschlüssen beruhte.

Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Ausgangspunkt der Strafkammer bei ihrer Strafzumessung, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände an sich gerechtfertigt gewesen, rechtlich nicht unbedenklich ist. Bei Handeltreiben mit Heroin in der hier festgestellten Größenordnung von über 1000 g – die nicht geringe Menge, die im Regelfall den besonders schweren Fall begründet, beträgt 1,5 g Wirkstoff – ist der vom Gesetz vorgesehene gerechte Schuldausgleich in der Regel durch eine derart milde Freiheitsstrafe nicht zu erreichen. Nach den Erfahrungen des Senats werden in den zu seiner Zuständigkeit gehörenden Oberlandesgerichtsbezirken für unerlaubtes Handeltreiben in dem hier festgestellten Umfang (Zeitraum und Menge) Strafen bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Die aus § 30 BtMG zu entnehmende Strafe ist zwar vom Landgericht zu Recht nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert worden. Die Urteilsausführungen lassen jedoch eine eingehende Darstellung des tatsächlichen Aufklärungserfolges vermissen. Allenfalls bei ganz außergewöhnlich umfangreicher Aufdeckung des kriminellen „Umfeldes“ wäre an eine Strafrahmenverschiebung nach § 30 Abs. 2 zu denken (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2).

JahnkeMeyer-GoßnerSteindorf
SalgerBlauth