Treffer
BGH Urteil

Revision: Umqualifikation von Hehlerei zu Diebstahl und Aufhebung des Strafausspruchs in einem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 362/74
Datum
29.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das u.a. wegen Hehlerei, gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahls verurteilt hatte. Zentrale Frage war, ob die Feststellungen eindeutig Hehlerei oder auch Diebstahl belegen. Der BGH änderte in mehreren Fällen die Schuldsprüche zu "Diebstahl oder Hehlerei", hob den Strafausspruch in Fall II 5 auf und verwies zur neuen Verhandlung; andere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleiben die tatrichterlichen Feststellungen offen, ob der Beschuldigte die Sache selbst gestohlen hat oder sie in Kenntnis ihrer gestohlenen Herkunft erworben hat, sind die Schuldsprüche entsprechend als "Diebstahl oder Hehlerei" zu fassen.

2

Ist nicht auszuschließen, dass anstelle der Hehlerei ein Diebstahl vorliegt und führen die alternativ in Betracht kommenden Strafnormen zu unterschiedlichen Mindeststrafen, so ist ein Strafausspruch, der allein auf die höhere Norm gestützt ist, aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht sicher ist, dass das Gericht unter Anwendung der minder schweren Norm nicht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.

3

Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist rechtlich tragfähig, wenn das Gericht eindeutig feststellt, dass der Angeklagte die Sache in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft erworben hat und die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nachgewiesen sind.

4

Das Gericht braucht einen von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen nicht anzuhören, wenn dies angesichts wechselnder, widersprechender oder unglaubwürdiger Einlassungen des Angeklagten nicht erforderlich erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 362/74

in der Strafsache gegen

1. den Einzelhandelskaufmann Rudolf Adolf Georg █████████ aus █████, dort geboren am ██████ 1937, den selbständigen Kaufmann Heinz Alfred J████ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. November 1973

1. dahin geändert, dass a) der Angeklagte █████████ in den Fällen II 1, 2 und 4 der Urteilsgründe statt wegen Hehlerei wegen Diebstahls oder Hehlerei, b) die Angeklagten █████████ und ██ im Fall II 5 statt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wegen Diebstahls oder wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt werden, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II 5 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen Hehlerei in drei Fällen (II 1, 2 und 4), gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und 6), Diebstahls in einem schweren Fall (II 3), Urkundenfälschung in drei Fällen (II 1, 3 und 4), Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen (II 2, 5 und 6) und wegen Begünstigung (II 7) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

Den Mitangeklagten ██ hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und 6) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (II 5 und 6) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte █████████ Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Vernehmung des von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen █████ brauchte sich dem Landgericht angesichts der wechselnden, sich widersprechenden und in sich unglaubwürdigen Einlassungen des Angeklagten zum ersten Fall nicht aufzudrängen. Ob es zutrifft, dass der Angeklagte, wie in den Urteilsgründen festgestellt, vom Amtsgericht Bochum mit Strafbefehl vom 8. Mai 1969 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und ob diese Vorstrafe in der Hauptverhandlung erörtert worden ist, kann auf sich beruhen, da sie das Landgericht bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hat.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Hehlerei in den Fällen II 1, 2 und 4 und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 5; in letzterem Fall muss auch der Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen sind nicht eindeutig. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Angeklagten █████████ und ██ in den angeführten Fällen die Kraftfahrzeuge selbst gestohlen haben. Damit ist die eindeutige Feststellung unvereinbar, die Angeklagten hätten diese Fahrzeuge in Kenntnis der Tatsache, dass sie durch Diebstahl erlangt waren, an sich gebracht. Da das Landgericht nicht klären konnte, ob die Angeklagten die Fahrzeuge gestohlen oder gehehlt haben, hatte es sie in den fraglichen Fällen wegen Diebstahls oder Hehlerei, bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei schuldig sprechen müssen.

Die Schuldsprüche können von hier aus entsprechend geändert werden. Eine weitere Klärung der offenen tatsächlichen Fragen ist nicht zu erwarten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich deutlich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagten die Fahrzeuge nur entweder gestohlen oder durch abgeleiteten Erwerb mit Hehlervorsatz an sich gebracht haben können, so dass andere Möglichkeiten der Besitzerlangung ausgeschlossen sind.

In den Fällen II 1, 2 und 4 hat sich der fehlerhafte eindeutige Schuldspruch wegen Hehlerei im Strafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, da § 242 StGB für den Diebstahl ebenso wie § 259 StGB für die Hehlerei Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren androht und die vom Landgericht in diesen Fällen für die Hehlerei verhängten Einzelstrafen ohnehin maßvoll sind.

Dagegen kann es sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, dass das Landgericht die Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei im Fall II 5 unter Versagung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 1 StGB festgesetzt hat. Ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte selbst an dem Diebstahl teilgenommen hat, so ist selbst bei Annahme eines schweren Falles nach § 243 Nr. 2 StGB die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe, während § 260 Abs. 1 StGB mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe androht. Es ist nicht sicher, dass das Landgericht nicht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den Strafrahmen des § 242 StGB oder des § 243 StGB angewendet hätte. Der Strafausspruch muss daher in diesem Falle aufgehoben werden mit der Folge, dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben ist.

Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 5 sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██ zu erstrecken.

Anders ist es im Fall II 6. Hier hat das Landgericht eindeutig festgestellt, dass die Angeklagten ein gestohlenes Kraftfahrzeug von den unbekannten Tätern in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben haben. Die eindeutige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei begegnet daher in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken.

Auch im Übrigen ist die Sachrüge unbegründet.

SpiegelMayrBuddenberg
BortzlerHürxthal