Revision: Strafausspruch bei Rückfall nach Gesetzesänderung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 362/70
- Datum
- 29.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträglich in Kraft getretene strafrechtliche Gesetzesänderungen sind auch im Revisionsverfahren zu beachten, soweit sie Strafausspruch oder Strafzumessung berühren (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift (§ 17 n.F. StGB) setzt darlegbare Feststellungen zu ihren zeitlichen Voraussetzungen voraus; fehlen diese in den Urteilsgründen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Bei Änderung des Strafrahmens sind von der Strafkammer die nach neuer Rechtslage geltenden Mindest- und Höchststrafen bei der Strafzumessung zu beachten; eine auf der früheren Rechtslage beruhende höhere Mindeststrafe ist nicht mehr haltbar.
Taten dürfen im Urteil nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden, wenn die Voraussetzungen der neuen Rückfallregelung nicht nachgewiesen sind (vgl. BGHSt 23, 237).
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 6. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 362/70 in der Strafsache gegen ██ ohne den Gelegenheitsarbeiter █, festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1932 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 6. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Seine Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. August 1970 angeführten Gründen unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, die auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO), nicht bestehen bleiben.
An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB für den Diebstahlstäter ist die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Abs. 4) sind in den Urteilsgründen nicht nachgewiesen, da die Begehungszeiten der früher abgeurteilten Diebstähle nicht mitgeteilt werden. Außerdem beträgt nach der Neufassung die Mindeststrafe für jede Rückfalltat nur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe), während die Strafkammer bei Ablehnung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 1 a.F. StGB von einer solchen von zwei Jahren (Zuchthaus) ausgegangen ist.
Die Feststellungen über die Art der Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 Nr. 2 n.F. StGB betreffen den Schuldspruch und werden daher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Die Diebstähle dürfen im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).
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