Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung bei ungeklärter Glaubhaftigkeit einer Selbstbezichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 362/63
Datum
15.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde nach Brandstiftung in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht; das Landgericht stützte sich auf eine anfängliche Selbstbezichtigung. Der BGH hob die Entscheidung auf, weil nicht geprüft worden sei, ob die Selbstbezichtigung durch die psychische Erkrankung oder Erregung ausgelöst und damit unwahr sein könne. Es fehlte an Erörterung und an Einholung sachverständiger Äußerungen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt ein psychisch Kranker eine Selbstbezichtigung ab, muss das Gericht prüfen, ob Krankheitseinflüsse oder Erregungszustände die Unwahrheit der Selbstbezichtigung erklären können, und hierfür erforderlichenfalls Sachverständige hören.

2

Einer Geständniswürdigkeit darf nicht ohne Erörterung und Ausschluss naheliegender Alternativerklärungen besondere Beweiskraft beigemessen werden.

3

Für die Anordnung einer Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit ist eine tragfähige Feststellung des tatbestandlichen Geschehens erforderlich; bloße Mutmaßungen oder 'einfühlbare' Motive genügen nicht.

4

Unterlässt das Gericht die Erörterung wesentlicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses oder die Einholung sachverständiger Stellungnahmen hierzu, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5. Juli 1963

Rubrum

In dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Karl ██ aus ████ – dort ███ –, geboren am █ 1920, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Filtner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung, █████████ ███ als █████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht erachtet als erwiesen, dass der an Schizophrenie leidende und deswegen strafrechtlich nicht verantwortliche Beschuldigte in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholgehalt 1,31 ‰) einen zu seinem väterlichen Anwesen gehörenden Schuppen mit natürlichem Vorsatz angezündet hat, sodass der Schuppen niederbrannte. Hierwegen hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten. Die Sachrüge ist begründet.

Den Urteilsgründen zufolge hat der Beschuldigte unmittelbar nach dem Brand einem Polizeibeamten und bald darauf auch dem Landesmedizinalrat Dr. █████████ im Westfälischen Landeskrankenhaus erklärt, er habe den Schuppen angezündet. Gegenüber Dr. ██ sagte er, im Schuppen seien „rote, gelbe und weiße Kommunisten“ versteckt gewesen und deswegen habe er ihn in Brand gesetzt. Später, auch in der Hauptverhandlung, hat der Beschuldigte stets bestritten, den Brand gelegt zu haben.

Das Landgericht führt aus, der Schuppen könne nicht durch einen anderen als den Beschuldigten, sei es auch fahrlässig, angezündet worden sein: Es sei „äußerst unwahrscheinlich“, dass der Schuppen infolge einer Selbstentzündung des Heus oder eines Schadens an der elektrischen Leitung in Brand geraten sei. Das Motiv für die Inbrandsetzung, das der Beschuldigte Dr. ███ gegenüber angegeben habe, stehe mit seinem Krankheitsbild im Einklang.

Das Landgericht hält also die Entstehung des Brandes durch Selbstentzündung oder durch einen Schaden an der Stromleitung zwar für „äußerst unwahrscheinlich“; es bleibt aber offen, ob es diese Möglichkeit an sich völlig ausschließen will. Dass ein Brand nicht von demjenigen gelegt sein muss, dem eine solche Tat zutrauen ist und der dafür auch ein „einfühlbares“ Motiv besitzt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Unter diesen Umständen kommt der Frage entscheidendes Gewicht zu, ob die ursprüngliche Selbstbezichtigung des Beschuldigten, der das Landgericht besondere Beweiskraft beimisst, glaubhaft ist.

Das Landgericht ist nicht, wie naheliegend, darauf eingegangen, ob gegen die Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Beschuldigten etwa gerade deswegen Bedenken bestehen, weil er geisteskrank ist. Es scheint dazu weder Dr. Mattusch noch einen anderen Sachverständigen gehört zu haben. Dem Urteil zufolge ist Dr. Mattusch als Sachverständiger nur zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten und dazu gehört worden, ob von diesem weitere erhebliche Straftaten zu befürchten sind. Jedenfalls ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob nicht eine unwahre Selbstbezichtigung vorliegen kann, möglicherweise ausgelöst durch die Erregung infolge des Brandereignisses.

Lang-HinrichsenJaguschFiltner
KrummeBortzler