Revisionen gegen Verurteilung wegen Autostraßenraubs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/62
- Datum
- 09.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge in der Revisionsbegründung genügt nicht; die Revision ist dann als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die bloße Unterlassung, die genaue Menge des konsumierten Alkohols festzustellen, verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen einen verlässlichen Schluss über die Alkoholeinwirkung ermöglicht.
Die richterliche Erfahrung kann ausreichen, die Zurechnungsfähigkeit eines Täters zu beurteilen; ärztliche Sachkunde ist nur erforderlich, wenn ohne sie entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben.
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach §51 StGB sind angeborene oder entwickelte Persönlichkeitsstörungen und Alkoholeinfluss in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; das mögliche Zusammenwirken rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme völliger Unzurechnungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 19. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ██████████████████ Hans ███████ ██ ████ ██ ██, █ geboren am [REDACTED], den Hausdiener Edgar ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zeitweise in Untersuchungshaft,
wegen Autostraßenraubes u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 19. September 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ██ wird die seit dem 20. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten je wegen Autostraßenraubs und wegen eines unabhängig davon begangenen selbständigen versuchten schweren Diebstahls jeweils als Mittäter verurteilt, und zwar den Angeklagten █████████ als Heranwachsenden unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu zwei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe und den erwachsenen Angeklagten ██████████ zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren drei Monaten Zuchthaus.
Die Revision des Angeklagten █████████ ist offensichtlich unbegründet. Er hat den Angriff gegen seine Verurteilungen auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge beschränkt. Der Senat sieht keinen Anlaß, näher zu begründen, daß das Urteil gegen █████████ keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Auch die Revision des Angeklagten ██ bleibt erfolglos.
1. Dies bedarf keiner näheren Begründung, soweit die allgemeine, insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Nr. 5, 43 StGB betrifft. Denn dieser Teil des Urteils enthält offensichtlich keinen Rechtsfehler.
In seiner Revisionsbegründung macht der Verteidiger ██ geltend, die Strafkammer habe nicht hinreichend und zuverlässig genug die Alkoholmenge ermittelt, die ████████ dem gemeinschaftlich mit ███████ auf den Taxifahrer Dauber verübten Raubüberfall zu sich genommen hatte. Die Revisionsbegründung läßt erkennen, daß sich das Rechtsmittel außer gegen den Strafausspruch auch gegen den Schuldspruch insoweit mit dem Ziel richtet, die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für die Tat des Angeklagten zu erreichen.
Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit einem in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen angenommen, daß ███ „infolge ... erheblichen Entwicklungsrückstandes“ und „auch der angeborenen oder gewordenen starken Haltlosigkeit in Verbindung mit ... hirnorganischen Störungen“ zwar nicht in seinem Einsichts-, wohl aber in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 bei ihm bejaht. Sie hat sich bei ihren Überlegungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit ██, soweit sie im Urteil ihren schriftlichen Niederschlag gefunden haben, nicht damit befaßt, ob der Angeklagte den Autostraßenraub etwa deshalb im Zustand völliger Zurechnungsunfähigkeit begangen haben könnte, weil bei ihm zur Tatzeit die dauernden Schäden in seiner geistigen und charakterlichen Entwicklung mit den Wirkungen genossenen Alkohols zusammentrafen. Diese Unterlassung der Strafkammer kann indes den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die Strafkammer hat die wenn auch nur kurze Feststellung getroffen (UA S. 13), daß ██ ebenso wie ███ vor dem Überfall auf Dauber in den vorher besuchten Gastwirtschaften „keine großen Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen“ hatte. Daraus folgert sie, beide, ██ und ████████ seien zur Tatzeit „nicht infolge Trunkenheit unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB“ gewesen. Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihres Schlusses auch darauf, daß beide sich an alle Einzelheiten dieses Abends genau erinnern und daß sich aus der Aussage ███████ keine Hinweise dafür ergeben hätten, daß sie „so stark unter Alkoholeinfluß standen, daß sie nicht mehr wußten, was sie taten oder dadurch in ihrer Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 erheblich vermindert waren“.
Für die Beurteilung der Begründetheit der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie weder die Menge des von ██████ genossenen Alkohols festgestellt, noch einen Sachverständigen über die Alkoholwirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit vernommen habe, sind noch folgende Feststellungen über die Vorgeschichte der Tat und ihre Ausführung von Bedeutung: die beiden Angeklagten hatten, um zu Geld zu kommen, den Plan gefaßt, sich von einem Taxifahrer befördern zu lassen und ihn – während der Fahrt bei passender Gelegenheit zu überfallen. Denn „Taxifahrer hätten“ – so hatte ████████ ██ █████████ – „viel Geld“. ██ ████ wie ███ wußte, mit einer Gaspistole ausgerüstet. Beide nahmen hinten im Fahrzeug ███████ Platz, den sie von einer ████████████████████████ durch die Kellnerin hatten rufen lassen. Nach mehreren Fahrten innerhalb Paderborns und in die Umgebung der Stadt kam es am fraglichen Abend (1.12.1960) etwa um 22 Uhr auf der zu dieser Zeit verhältnismäßig ruhigen Kreisstraße zwischen Bad Lippspringe und Neuenheken zu dem Überfall auf ██ ██. Während der Fahrt hatte █████ ███ dem Taxifahrer zunächst zu verstehen gegeben, daß ihm übel sei und er einen Brechreiz verspüre. Dauber, der befürchtete, ███████ könnte erbrechen und seinen Wagen beschmutzen, hielt an und ließ ihn aussteigen. ███████ brach außerhalb des Wagens zweimal. Nach einiger Zeit stieg auch ███████ aus und ging zu dem jetzt stehend am Boden liegenden ███████. Der Aufforderung █████████s an Dauber, er solle █████████████ kommen, kam ███████ nach. Als er sich bückte, um ███████ aufzuheben, schoß dieser ihm mit seiner Gaspistole plötzlich ins Gesicht, so daß dem ██████ ██████ die Augen zu tränen anfingen. Als ███████ sich sofort umdrehte, um zu seinem Wagen zu laufen, schoß █████████ mindestens zweimal hinter ihm her. Nachdem es ███████ gelungen war, sein Fahrzeug zu erreichen und darin zu entkommen, ergriffen die Angeklagten querfeldein die Flucht.
Die Revision ██s meint, die Strafkammer hätte genaue Feststellungen über die von ihm genossene Alkoholmenge treffen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei, etwa durch Vernehmung der Inhaber der von ██████ besuchten Gaststätten. Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten in den von ihnen besuchten Gastwirtschaften „keine großen Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen“, kann indes auf Grund der Angaben der Angeklagten selbst zustande gekommen sein. Wie sich übrigens aus der Schilderung über die Vorgeschichte der Tat ergibt, hielt sich ██████ in den Gastwirtschaften, in denen er während der Fahrt angeblich nach Bekannten suchte, jeweils nur kurz auf, offenbar nur zu dem wirklichen oder dem Dauber vorgetäuschten Zweck, nachzusehen, ob sich die Gesuchten dort befanden. Die Fahrt nahm einige Zeit in Anspruch. Der Senat ist nicht in der Lage zu beurteilen, wie die Strafkammer zu der erwähnten Feststellung über die Alkoholmenge gekommen ist. Dies kann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise geschehen sein. Dann aber fehlt es an einem sicheren Anhalt dafür, daß die Strafkammer noch weitere Beweise über die Alkoholmenge hätte erheben müssen.
Auch die Ausführung der Tat verrät keinerlei Anzeichen für einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit ██s. Sie spricht eher für das Gegenteil. Sie beweist nicht nur mit aller Deutlichkeit, daß ███ den geeignetsten Zeitpunkt für den überraschenden Angriff auf ███ wählte, sondern auch, daß er verschlagen und zielstrebig seinen Angriff einleitete und durchführte, sein Verhalten also kritisch zu steuern wußte. Diese Ausführung der Tat in Verbindung mit der, wie bereits dargelegt, nicht nachweisbar verfahrenswidrig zustandegekommenen und darum vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Feststellung, daß ███ keine großen Alkoholmengen genossen hatte, rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß dem Alkohol keine nennenswerte Bedeutung für die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zukam. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer auch deshalb, von der Abartigkeit der Persönlichkeit ██s abgesehen, keinen vollen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit für gegeben halten durfte, weil er sich an alle Einzelheiten des Abends genau habe erinnern können und nicht so sehr unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß er „nicht mehr wußte, was er tat“.
Aus den bereits dargelegten Gründen durfte die Strafkammer mindestens schließen, daß █████ noch in einem bestimmten Maß strafrechtlich ██████████████ war, wenn diese Verantwortlichkeit auch erheblich vermindert war.
Um zu diesem Schluß zu gelangen, bedurfte sie trotz der abartigen Persönlichkeit ██s unter den besonderen Umständen des Falles auch nicht der Sachkunde eines medizinischen Wissenschaftlers. Vielmehr reichte ihre richterliche Erfahrung aus, um wenigstens zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war.
3. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, die Strafkammer sei sich, wie die Revision meint, bei Festsetzung der Strafe nicht dessen bewußt gewesen, daß der Angeklagte sich bisher straffrei geführt hat, daß er geständig war und leicht beeinflussbar ist. Die beiden letzten Tatsachen sind im Urteil ausdrücklich festgestellt. Die Überzeugung der Strafkammer von der bisherigen Straflosigkeit ██████ aber ergibt sich deutlich daraus, daß sie bei Schilderung seiner Persönlichkeit im Gegensatz zu den beiden anderen Mitangeklagten, insbesondere im Gegensatz zu ███, bei ihm keine Vorstrafen erwähnt.
Sauer Martin Rotberg
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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