Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Wahrunterstellung und unklarer Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/68
- Datum
- 16.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem Beweisantrag eine Behauptung vom Gericht zur Wahrunterstellung herangezogen, ist diese zugesagte Wahrunterstellung in der weiteren Sachwürdigung und Entscheidungsbildung zu beachten; ihre Nichtbeachtung kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Für die Zurechnung eines Todeserfolges bei verkehrsbezogener Fahrlässigkeit muss nach den Feststellungen ausgeschlossen sein, dass der Tod auch bei gebotenem verkehrsgerechtem Verhalten des Fahrers eingetreten wäre.
Der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) kann erfüllt sein, wenn der Täter sein Fahrzeug so nah an eine Person heranführt, dass diese ihr Verhalten ändern muss; das subjektive Angstempfinden kann hierfür indizielle Bedeutung haben.
Bleiben von mehreren tateinheitlichen Begehungen mindestens eine tragfähige Rauschtat bestehen, kann der Schuldspruch grundsätzlich erhalten bleiben; ist jedoch das Strafmaß wesentlich auf nicht tragfähigen Feststellungen aufgebaut, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 1. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Zimmermann Johannes ███, geboren am ████████ 1941 in ███████, ███ wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte[r] ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. November 1967 im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung entzogen. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
a) Die durch Beschluss erfolgte Ablehnung des unter Nr. 4 gestellten Beweisantrages des Schriftsatzes vom 1. November 1967 kann die Verfahrensrüge nicht begründen. Die Strafkammer hat in ihrer Beweiswürdigung auf UA S. 11 die Beweisbehauptung ausdrücklich unterstellt.
b) Zu Recht jedoch beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die bei Ablehnung der Nr. 2 des Beweisantrages vom 1. November 1967 zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat. In dem Beweisantrag war die Behauptung aufgestellt worden, > „dass der Angeklagte, als er sich vom Tatort entfernte, derart verwirrt, bestürzt und kopflos war (bzw. betrunken war), dass er nicht mehr das Bewusstsein hatte, er entziehe sich der Feststellung seiner Person oder der Art seiner Beteiligung“.
Diese Behauptung, deren Richtigkeit die Strafkammer unterstellt hat, ist mit der auf UA S. 11, 12 getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe beim Verlassen des Unfallorts hinsichtlich des Tatbestandes des § 142 StGB mit natürlichem Vorsatz gehandelt, unvereinbar. Was die Strafkammer auf UA S. 11 als wahr unterstellt hat, nämlich dass der Angeklagte „später bei der Blutprobe“ bestürzt, verwirrt und kopflos gewesen sei, entspricht nicht der in Nr. 2 des Beweisantrags enthaltenen Behauptung. Das Durchgreifen der Verfahrensrüge hat zur Folge, dass die Unfallflucht (§ 142 StGB) als eine der drei Rauschtaten, die hier das Vergehen nach § 330a StGB begründen, entfällt.
2. Aber auch hinsichtlich der im Fall der Schülerin Drees vom Landgericht angenommenen Rauschtat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bestehen durchgreifende Bedenken. Richtig ist, dass der Angeklagte bei der hier festgestellten Verkehrslage dadurch pflichtwidrig handelte, dass er bis an den Rand des nicht durch eine Bordsteinkante abgesicherten Seitenstreifens heranfuhr und nicht einmal einen Sicherheitsabstand von einem Meter einhielt. Angesichts dessen, dass sich auf den Seitenstreifen infolge des lange anhaltenden Regens große und zahlreiche Pfützen gebildet hatten und dass dort ein 7-jähriges Kind ging, war ein derartiger Sicherheitsabstand geboten. Der Angeklagte musste nämlich mit der Möglichkeit rechnen, dass das Kind, um einer Pfütze auszuweichen, hin und wieder die Fahrbahn betreten konnte und in Anbetracht seines Alters hierbei nicht die nötige Sorgfalt beachten würde.
Indessen lassen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer den Schluss zu, dass der Tod des Kindes auch dann eingetreten sein könnte, wenn der Angeklagte den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Eine Verurteilung wäre insoweit nur dann gerechtfertigt, wenn unwiderlegt feststünde, dass die Schülerin – wovon die Strafkammer allerdings trotz der Wahrunterstellung, dass sich die Verletzungen ausschließlich an der linken vorderen Körperseite befanden, in erster Linie ausgeht – im Augenblick des Unfalls in der gleichen Richtung wie der Angeklagte gegangen wäre. Da das Kind sich nach den Feststellungen höchstens 0,6 Meter neben dem Seitenstreifen auf der Fahrbahn befunden hat, wäre der Angeklagte ohne Berührung an ihm vorbeigekommen, wenn er seinerseits einen Meter Abstand vom Seitenstreifen eingehalten hätte. Die Strafkammer hat jedoch, wie die Ausführungen auf UA S. 10, 11 zeigen, nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass das Kind in dieser Weise gegangen ist; sie hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, dass es „im letzten Augenblick“ die Straße zu überqueren versuchte.
Die von der Strafkammer für diesen Fall gezogene Folgerung, dass das Mädchen dann bei Wahrung des gebotenen Abstands zwar nicht mit der Vorderseite des Wagens angefahren worden wäre, dass es dann aber möglicherweise gegen die rechte Seite des fahrenden Wagens gelaufen wäre, ist zwar richtig. Die Strafkammer übersieht aber, dass sich auch für diesen Fall zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen lässt, dass das Kind dann ebenfalls beim Sturz tödliche Verletzungen erleiden konnte. Da somit bisher nicht feststeht, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten nicht auch zu dem Tod der Schülerin gekommen wäre, kann ihm sein festgestelltes verkehrswidriges Verhalten bisher nicht als für den schädlichen Erfolg ursächlich zugerechnet werden (BGHSt 11, 1; BGH VRS 21, 341; 24, 205).
3. Keine Bedenken bestehen hingegen, soweit das Landgericht auch hinsichtlich der Gefährdung der Schülerin Weber den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen hat. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Strafkammer in auffälliger Weise immer nur auf die Befürchtung der Schülerin hinsichtlich der für sie bestehenden Gefahr hinweist. Aber ganz abgesehen davon, dass schon das persönliche Empfinden des Betroffenen ein Anzeichen für das tatsächliche Vorliegen einer Gefährdung sein kann, zeigt auch die Feststellung, der Angeklagte habe sich dem Kind mit seinem Fahrzeug so weit genähert, dass dieses seinen Oberkörper „nach rechts drehen musste, um nicht angefahren zu werden“, dass der Gefährdungstatbestand des § 315c StGB, wie ihn der Senat in BGHSt 18, 271 näher umschrieben hat, hier erfüllt ist.
4. Die in Nr. 1 b) und 2 dargestellten Bedenken gegen die Annahme zweier Rauschtaten berühren den ergangenen Schuldspruch nicht, da jedenfalls schon jetzt eine Rauschtat (vorstehend unter Nr. 3) bestehen bleibt (vgl. RGSt 69, 189). Da das Landgericht bei der Strafzumessung die Gefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten jedoch auch aus den beiden übrigen, bisher nicht ausreichend begründeten Rauschtaten gefolgert hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Sanders | Rotberg | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |