Revision wegen Anwendung des Jugendstrafrechts teilweise stattgegeben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/65
- Datum
- 01.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranwachsenden ist vor Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu prüfen, ob nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist; diese Prüfung erfordert erschöpfende Feststellungen zur seelischen und sittlichen Entwicklung sowie zu Umweltbedingungen.
Ob eine Tat als Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG anzusehen ist, ist nur nach eingehender Würdigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe zu entscheiden; auch schwere Straftaten können Jugendverfehlungen sein, wenn sie Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen.
Feststellungen, die die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts betreffen, müssen so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Revisionsgericht die rechtlichen Schlussfolgerungen überprüfen kann; knappe oder pauschale Hinweise genügen nicht.
Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich von der Überzeugungsbildung des Tatrichters getragen und einer revisionsgerichtlichen Substitution verschlossen; ersatzlos genügt jedoch nicht, dass Strafzumessung oder Täterprognose allein auf missbilligtem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 16. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████████████████, den Hilfsarbeiter Karl Heinz ███, geboren am ██ 1945 in ████████████████, wegen Nötigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████, Bundesanwaltschaft, als Vertreter der ██████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 1965 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld (Jugendkammer) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Angriffe auf den Schuldspruch haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat den Inhalt des Beweisantrags, dessen Ablehnung er beanstandet, in der Revisionsrechtfertigung nicht genau mitgeteilt. Sachlichrechtlich sind die Darlegungen des Landgerichts rechtsbedenkenfrei. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung reicht die auf Zeugenaussagen gegründete Feststellung aus, der Angeklagte sei „in dem Bewusstsein nahe an den Bürgersteig herangefahren, dass er dadurch die Zeugen █████ und █, die sich noch auf der Fahrbahn etwa 2 m bis 1 m vom Bürgersteig entfernt befanden, erschrecken und sie veranlassen werde, vor dem Wagen wegzuspringen“. Der Angeklagte habe „auch schon dadurch, dass er nahe entlang dem Bürgersteig gefahren“ sei, „in den beiden Zeugen bewusst den Eindruck hervorgerufen, er werde diese, wenn sie nicht wegsprängen, anfahren“.
Die Angriffe der Revision auf die sich von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze freihaltende sorgsame Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig. Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, seine eigene Auslegung an die Stelle der Überzeugung des Tatrichters zu setzen.
2. Rechtlichen Bedenken begegnen aber die sachlichrechtlichen Darlegungen zum Strafausspruch. In ihnen ist nicht erschöpfend erörtert worden, ob auf die Verfehlung des Angeklagten, zur Tatzeit Heranwachsender, Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG).
Hierüber führt die Strafkammer in der Urteilsbegründung aus: Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Eine verzögerte Entwicklung sei nicht feststellbar. In geistiger Hinsicht liege keine Entwicklungshemmung vor. Der Angeklagte habe die Volksschule glatt durchlaufen und außerdem die kaufmännische Privatschule besucht, diese allerdings verlassen, jedoch nicht wegen „Leistungsschwierigkeiten“, sondern wegen „Interesselosigkeit“.
Seine Arbeitsstellen habe er zwar mehrfach gewechselt. Aber seit Beginn seiner Schlosserlehre sei in seiner beruflichen Entwicklung insofern eine einheitliche Linie zu erkennen, als er sich seitdem beruflich mit Kraftfahrzeugen beschäftigt habe. Gerade diese Beschäftigung habe beim Angeklagten mit dazu geführt, dass das Verantwortungsgefühl, das von einem Kraftfahrer verlangt werden müsse, geschärft worden sei. Wenn sich aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch charakterliche Mängel ergeben hätten, so seien diese doch nicht geeignet, den Angeklagten einem Jugendlichen gleichzustellen.
Bei der Tat handle es sich auch nicht um eine typische Jugendstraftat.
Insbesondere mit dem knappen Hinweis, bei der Tat handle es sich „nicht um eine typische Jugendstraftat“, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG unzureichend erörtert worden. Nur auf Grund eingehender Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe kann abschließend beurteilt werden, ob die Tat des Angeklagten als bloße Jugendverfehlung anzusehen ist (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Denn auch Verbrechen, wie schwerer Diebstahl oder sonstige schwere Vermögensdelikte, können Jugendverfehlungen sein, wenn sie nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu ihrer Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (vgl. BGH LM Nr. 5 und 6 zu § 105 JGG).
Den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht allein Erregung über das Verhalten des auf ihn eindringenden Manfred █████, von dem der Angeklagte sich zuerst verständigerweise zurückziehen wollte, als Beweggrund der Nötigung bezeichnet, diesen bei der Stellungnahme zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG aber nicht ausgewertet. In diesem Zusammenhang wird auch zu erwägen sein, ob es nicht gerade als Ausdruck jugendtypischer Verhaltensweise angesehen werden kann, dass der Angeklagte mit Vollgas auf seinen Widersacher zufuhr, um ihm einen Schrecken einzujagen.
Die Darlegungen des Landgerichts zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erwecken Zweifel, ob es bei Beurteilung der seelischen Kräfte des Angeklagten von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Nicht mit Tatsachen belegt ist die Überzeugung des Landgerichts, dass das Verantwortungsgefühl des Angeklagten, der 1961 ohne Versicherungsschutz gefahren ist, vor allem aber sich 1961 einer Unterschlagung schuldig gemacht hat, durch seine berufliche Beschäftigung geschärft worden ist. Welche in der Hauptverhandlung hervorgetretenen charakterlichen Mängel des Angeklagten der Strafkammer nicht „geeignet“ erschienen sind, diesen einem Jugendlichen gleichzustellen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Infolgedessen ist dem Revisionsgericht unmöglich gemacht zu überprüfen, ob das Landgericht den Lebenserfahrungen entsprechende, denkfehlerfreie Schlüsse auf den sittlichen Reifegrad des Angeklagten gezogen hat.
Sollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen erwähnten „selten dreisten und uneinsichtigen“ Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, dass er einem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich, wenn festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte seiner Wesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre. Anders wäre es aber, wenn der Angeklagte, an sich gutartig, sich in der ihm ungewohnten Umgebung des Gerichtssaals lediglich infolge Unüberlegtheit, innerer Unsicherheit und Trotz ungebührlich verhalten haben sollte. Darüber sind Feststellungen, die gerade besondere Bedeutung für die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 105 JGG), bisher nicht getroffen worden. Der Tatrichter muss das nachholen. Er wird dabei nochmals prüfen können, ob die Tatsache, dass der Angeklagte sich seit Beginn der Autoschlosserlehre beruflich lediglich mit Kraftfahrzeugen beschäftigt hat, allein schon als Zeichen sittlicher Reifung gewertet werden kann, obwohl der Angeklagte bei häufigem Wechsel des Arbéitsplatzes und der Beschäftigungsart nach den bisherigen Feststellungen kein bestimmtes Ziel anstrebte.
Sollte das Landgericht, an das die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen ist, nicht feststellen können, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden (BGHSt 12, 116; LM Anmerkung zu Nr. 9 JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1).
Bei Versagen der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer – wie in anderem Zusammenhang schon erwähnt – möglicherweise das äußere Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung überbewertet. Was der Bundesgerichtshof insoweit für die Strafzumessung ausgesprochen hat, gilt entsprechend auch für die Täterprognose nach § 23 Abs. 2 StGB. Hinsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung wird die Befürchtung, der Angeklagte werde alsbald neue Straftaten begehen, allein regelmäßig nicht rechtfertigen (VRS 26, 22). Ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), kann nur auf Grund einer umfassenden Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten zuverlässig beurteilt werden (vgl. VRS 28, 423). Dabei kommt es auch auf die Bedeutung des Rechtsguts an, das der Täter verletzt hat (vgl. BGH NJW 1965, 406 Nr. 21).
| Willms | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Hürxthal |