Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Festsetzung der Einheitsjugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 360/89
Datum
15.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, da die Jugendkammer frühere Jugendstrafen nicht ausreichend hinsichtlich Verbüßung/Erledigung festgestellt und nur eine rechnerische Einbeziehung vorgenommen hat. Eine Einheitsbemessung verlangt eine erneute Gesamtwürdigung und bei Annäherung ans Höchstmaß eine eingehende Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist die Einheitsjugendstrafe auf der Grundlage einer erneuten Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Straftaten originär zu bemessen; eine rein rechnerische Addition früherer Jugendstrafen ist unzulässig.

2

Das Urteil muss darlegen, inwieweit frühere Jugendstrafen bereits verbüßt oder sonst erledigt sind; fehlende Feststellungen hierzu machen die Einbeziehung fehlerhaft.

3

Soweit frühere Urteile bereits Einbeziehungen enthalten, ist auch dies bei der Neubewertung zu berücksichtigen; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von einer eigenständigen Gesamtwürdigung.

4

Die Bemessung der Einheitsjugendstrafe hat nach § 18 Abs. 2 JGG auf die erforderliche erzieherische Einwirkung abzustellen; die Annäherung an das gesetzliche Höchstmaß (10 Jahre) erfordert regelmäßig eine eingehende Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 19. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 360/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Torsten C. aus ███, geboren am ███ 1969 in U., zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung einer jugendgerichtlichen Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von dem hierzu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Festsetzung der Einheitsjugendstrafe betrifft. Diese entspricht nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Nach dieser Vorschrift ist, wenn wegen eines Teils der vom Angeklagten begangenen Straftaten bereits rechtskräftig eine Jugendstrafe festgesetzt worden ist, die noch nicht verbüßt oder sonst erledigt ist, unter Einbeziehung des früheren Urteils auf eine einheitliche Strafe zu erkennen.

Die Urteilsgründe lassen zum einen nicht erkennen, inwieweit die drei mitgeteilten Vorverurteilungen, die schließlich in dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 3. November 1987 zusammengefasst worden sind, im Einzelnen durch Verbüßung oder sonst erledigt sind.

Zum anderen verkennt die Jugendkammer, dass es nicht genügt, bei der Darstellung der Vorverurteilungen die früher begangenen Straftaten zu schildern, ohne sie im Einzelnen zum Gegenstand der Strafzumessung bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe zu machen. Im Rahmen der Strafbemessung setzt die Jugendkammer sich dementsprechend nur mit den neu abzuurteilenden Taten auseinander und fügt dann hinzu (UA 19): "Unter Einbeziehung der noch nicht vollständig verbüßten Jugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Wittlich vom 3.11.1987 – 5 Js 4197/87 – hält die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren für erforderlich ..." Diese Formulierung lässt erkennen, dass die Jugendkammer eine rein rechnerische Einbeziehung der Strafe vorgenommen hat, die im Jugendstrafrecht unzulässig ist. Bei der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind vielmehr die einzelnen früheren Urteile, auch soweit zwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden waren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, dass alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion gemacht werden (BGHSt aaO; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 bis 3). Diese ist nach § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG das gesetzliche Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt. Die Festsetzung von Strafen, die das höchstzulässige Maß erreichen oder sich ihm annähern, bedarf in aller Regel einer eingehenden Begründung.

KnoblochGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf