Treffer
BGH Urteil

Anvertrautsein nach § 174 Nr. 1 StGB bei Beschäftigung einer 15‑Jährigen – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 360/63
Datum
25.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer 15‑jährigen Abhängigen verurteilt und rügte Sachverhaltsfehler in der Revision. Streitpunkt war, ob das Mädchen ihm zur Aufsicht oder Betreuung im Sinne des §174 Nr.1 StGB anvertraut war. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Landgerichts: Gesamtumstände wie Unterbringung im Haushalt, Verpflegung, enge Alltagsbindung, Alter und Äußerung der Vormünderin begründen ein Aufsichtsverhältnis. Die Revision wird daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das minderjährige Mädchen dem Beschuldigten zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist; ein bloßes Arbeitsverhältnis allein genügt nicht.

2

Ob Anvertrautsein vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen; maßgeblich ist, ob sich der Aufsichtsperson nach diesen Umständen für die Lebensführung des Minderjährigen verantwortlich fühlen musste.

3

Indizien für ein Anvertrautsein sind insbesondere Unterbringung im Haushalt des Beschuldigten, dauerhafte Verpflegung, überwiegende Freizeitgestaltung dort, enge Bindung an den Haushalt, das jugendliche Alter und die Erwartungshaltung des Vormunds.

4

Die Kenntnis des Beschuldigten von der ihm gegenüber bestehenden Aufsichts- und Betreuungsverpflichtung kann aus den Umständen und aus Erklärungen des Vormunds sowie dem Unterlassen eines Widerspruchs geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht H., 18. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Gerhard J███ ███, dort geboren am ███████████ 1939, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, █████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ der Urteilsverkündung als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in H. vom 18. Juni 1963 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Erörterung bedarf nur, ob die damals fünfzehnjährige Anneliese dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen war.

Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte und seine Ehefrau wollten die neunzehnjährige Lore ██ ███████, verheiratete ███, und deren fünfzehnjährige Anneliese in ihrer Gastwirtschaft beschäftigen und vereinbarten mit ihnen, dass Lore in der Gastwirtschaft arbeiten solle, während Anneliese für die Küche, das Instandhalten der Gastwirtschaft und für den Haushalt vorgesehen war. Beide Mädchen erhielten bei dem Angeklagten ein Zimmer, wohnten dort ständig und wurden auch verpflegt. Die Gastwirtschaft liegt abseits und gilt als Ausflugslokal. Lore ██ gab ihre Beschäftigung in der Gastwirtschaft des Angeklagten später auf. Anneliese war weiterhin hauptsächlich in der Küche und beim Reinigen der Gastwirtschaft beschäftigt.

Sie unterstand dabei in erster Linie den Weisungen der Ehefrau des Angeklagten. Am eigenen Wunsch arbeitete sie auch oft, während der Wochentage fast jeden Abend, Gäste zu bedienen. Dabei verkehrte sie mit dem Angeklagten zusammen in der Gastwirtschaft, und, soweit er abends abwesend war, allein. Im Übrigen hat sie weiter zusammen mit der Frau des Angeklagten wie bisher gearbeitet. Der Angeklagte fühlte sich, wie das Urteil ausführt, besonders seit der Aufnahme Annelieses in die Gastwirtschaft für ihr Wohlergehen verantwortlich. Er war sich bewusst, dass er junge Mädchen gegen etwaige Zudringlichkeiten in Schutz nehmen müsse und war willens, dies auch zu tun. Er wusste, dass Anneliese besonderer Aufsicht bedurfte, und dass „auch von ihm diese Aufsicht erwartet wurde.“ Die Mädchen hatten ihre Stellung ohne Mitwirkung ihrer Vormünderin, der Fürsorgerin ████████, angetreten. Als diese davon erfuhr, suchte sie den Angeklagten und seine Frau auf und sprach mit ihnen über die Mädchen. Dabei hat die Frau des Angeklagten das Wort geführt. Die Fürsorgerin hat dem Angeklagten und seiner Frau zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass sie die Vormündin der Mädchen sei, sie hat aber erklärt, beide Mädchen bedürften der Aufsicht, und dass sie von Angeklagten und seiner Ehefrau die nötige Aufsicht erwarte.

Das Landgericht führt aus, Anneliese sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Entscheidend sei, ob sich der Angeklagte nach den gegebenen Umständen für die Lebensführung des Mädchens habe verantwortlich fühlen müssen. Dies treffe nach den festgestellten Gesamtumständen zu. Der Angeklagte habe zu dem Mädchen nicht lediglich im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer gestanden, da Anneliese in seinem Haushalt gelebt habe. Größtenteils habe sie auch ihre Freizeit dort verbracht. Zu ihrem Elternhause habe nur lockere Verbindung bestanden; sie sei nur selten nach Hause gegangen. Ihr ganzes Leben habe sich in dem häuslichen Bereich des Angeklagten abgespielt. Schon aus ihrem Alter von erst fünfzehn Jahren habe sich für den Angeklagten ergeben, dass sie der Aufsicht bedurfte. Überwiegend habe zwar die Ehefrau mit Anneliese zusammengearbeitet und ihr Weisungen erteilt, doch sei sich der Angeklagte seiner Verantwortung für Anneliese bewusst gewesen, als er sie später auch in der Gastwirtschaft beschäftigte. Das habe er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben. Dort habe er erklärt, dass er Anneliese selbstverständlich in Schutz genommen haben würde, wenn das in der Gastwirtschaft notwendig geworden wäre. Angesichts der gesamten Umstände habe Anneliese auch unter der unmittelbaren Aufsicht des Angeklagten gestanden.

Diese Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen.

Allerdings würde ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis nicht schon kraft eines bloßen Jugendarbeitsverhältnisses vorliegen, welches Abhängigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages begründet. Auch die Tatsache, dass, wie es in Gastwirtschaftsbetrieben häufig ist, Angestellte dort wohnen und verpflegt werden, würde noch nicht für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausreichen (BGH StR 383/54). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die festgestellten Gesamtumstände ergeben jedoch, dass Anneliese zur Aufsicht und Betreuung nicht nur der Ehefrau, sondern auch dem Angeklagten anvertraut war, jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, in welchem die Vormünderin dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt hatte, sie erwarte diese Aufsicht auch von dem Angeklagten. Hiergegen hatte der Angeklagte keinen Widerspruch erhoben. Daher konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum feststellen, dass auch er die Fürsorge für das Mädchen übernommen hatte.

Auch gegen die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass das Mädchen auch ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, ergeben sich angesichts der gesamten Umstände keine rechtlichen Bedenken.

Dr. JaguschLange-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner