Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 360/62
Datum
16.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unfallflucht zu vier Monaten und 14 Tagen Haft verurteilt; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, weil das Landgericht öffentliche Interesse und individuelle Aussetzungswürdigkeit vermengt und keine hinreichende Darlegung besonderer Unrechtsgehalte vorgenommen hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 1 StGB) ist von der Aussetzungswürdigkeit des Täters (§ 23 Abs. 2 StGB) zu trennen; Erwägungen zur Rückfallgefahr dürfen nicht an deren Stelle für das öffentliche Interesse treten.

2

Eine rein moralische Herabsetzung der Tat oder der Vergleich mit anderen Delikten begründet nicht automatisch die generelle Unmöglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung.

3

Zur Versagung der Strafaussetzung dürfen nur konkrete Umstände herangezogen werden, aus denen sich ergibt, dass der Täter mehr als den im Tatbestand enthaltenen Mindesttatbestand bzw. Mindestunrechtsgehalt verwirklicht hat.

4

Gerichte müssen bei der Entscheidung über Bewährung auf erkennbare Umstände eingehen (z. B. freisprechende Befunde zu Verschulden oder Kausalität); das Unterlassen substanziierter Darlegungen macht die Versagungsentscheidung rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus den Autoschlosser Helmut ███████ dort geboren █████ ███ ██ wegen Verkehrsunfallflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bertzler als beisitzende ████████ Landgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) – wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt (Urteil vom 23. Februar 1961) und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht rechtsfehlerfrei begründet war (Urteil vom 19. Januar 1962 – 4 StR 541/61 – teilweise abgedruckt in VRS 22, S. 272 ff.).

Nunmehr ist der Angeklagte wegen Unfallflucht zu vier Monaten und 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Außerdem wurde ihm wieder die Fahrerlaubnis entzogen, die Sperrfrist jedoch nur auf neun Monate bemessen.

Mit der auch gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden, weil die Gründe, die das Landgericht für seine Entscheidung anführt, der rechtlichen Prüfung nicht standhalten:

1. Fehl geht allerdings der Einwand der Revision, die von der Strafkammer bei der Prüfung der Aussetzungsfrage angestellte Erwägung, dass die Belange des verletz-

ten Köhler und der Hinterbliebenen des getöteten Sust zu berücksichtigen seien (S. 6 UA), stehe in gedanklichen Widerspruch zu der Feststellung, dass den Geschädigten keine Ansprüche auf Schadenersatz entstanden seien, die durch die Flucht des Angeklagten hätten vereitelt werden können. Abgesehen davon, dass das Landgericht über das Bestehen von Haftpflichtansprüchen (und deren etwaigen Umfang) nicht befinden konnte und ersichtlich auch nicht wollte, hat es im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Interesse der Geschädigten an der Feststellung des Unfallhergangs, namentlich an der Erhaltung des Beweises für ihre etwaigen Schadenersatzansprüche (vgl. BGHSt 12, 253, 255), auch dann verletzt hat, wenn solche Ansprüche tatsächlich nicht entstanden sein sollten (S. 6 UA). Ob Unfallbeteiligten Schadenersatzansprüche gegeneinander zustehen, wird sich nämlich oft erst später, häufig sogar erst in langwierigen Prozessen, klären lassen. Die Warte- und Duldungspflicht entfällt daher nur dann, wenn aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten Dritten zweifellos nicht in Frage kommen. Das trifft gewöhnlich dann zu, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen von ihm allein verursachten Unfall ausschließlich selbst Schaden erlitten hat (BGHSt 8, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Neben der Sache liegt die Rüge, die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten (1,48 ‰) müsse bei der Entscheidung nach § 23 StGB außer Betracht bleiben, weil nicht festgestellt sei, dass der Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei und deshalb den Unfall verursacht habe. Das Landgericht hat den Umstand, dass sich der Angeklagte „bedenkenlos" in den Zustand alkoholbedingter Enthemmung versetzt hat,

nur bei der von der Revision nicht angefochtenen Strafzumessung (S. 5 UA), nicht aber bei der Prüfung der Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten und des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung verwertet.

2. Die Gründe, aus denen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehenbleiben kann, sind folgende:

a) Das Landgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich (nur) auf das von ihm bejahte öffentliche Interesse an der Vollstreckung der erkannten Strafe (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Begründung stellt es indes auch darauf ab, dass der Angeklagte eine schwache Persönlichkeit sei, „bei der ohne Verbüßung der Freiheitsstrafe die Wiederholung des gleichen Delikts nicht ausgeschlossen werden kann". Diese Erwägung betrifft jedoch nur die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB); sie hat mit der Frage des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nichts zu tun.

b) Die Strafkammer begründet das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung weiter damit, dass andernfalls die Sühne im vorliegenden Fall „nicht richtig zur Geltung kommen" würde, wobei es hervorhebt, dass die Verkehrsunfallflucht „vom Standpunkt der Moral" unter dem Diebstahl stehe, d.h. verwerflicher sei als dieser. Die beiden Straftaten sind indes wegen der Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter und der Angriffshandlungen kaum miteinander vergleichbar. Auch könnte es die Verschiedenartigkeit der sittlichen Bewertung nicht ohne weiteres rechtfertigen, die Unfallflucht, mag sie auch wie hier (S. 5 UA) wegen der Unfallfolgen als ein „schwerer Fall" anzusehen sein, von der Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung schlichthin auszuschließen (vgl. BGHSt 6, 298).

In diesem Zusammenhang lässt das Urteil jedes Eingehen auf die Tatsache vermissen, dass der Angeklagte von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung rechtskräftig freigesprochen wurde (Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 1961), also davon auszugehen ist, dass er den Unfall nicht verschuldet hat. In einem solchen Falle steht dem flüchtigen Fahrer die Tatsache, Unrecht zu tun, im allgemeinen weniger klar vor Augen, als wenn er sich an den Unfall schuldig fühlt und im Bewusstsein handelt, durch seine Flucht wirkliche Schadenersatzansprüche der Geschädigten zu gefährden oder zu vereiteln. Darum ist hier die Versuchung, sich den Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens zu entziehen, besonders groß.

c) Die Strafkammer verweist zur Begründung des öffentlichen Interesses ferner auf die Belange des Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten und meint, dass der Angeklagte, auch wenn keine Ansprüche der Geschädigten entstanden seien, durch seine Flucht doch ihre Interessen verletzhabe; denn er habe versucht, ihnen die Möglichkeit zu nehmen, Ansprüche überhaupt geltend zu machen und erforderlichenfalls gerichtlich prüfen zu lassen. Diese Erwigung könnte, wie die Revision mit Recht rügt, dahin verstanden werden, als habe das Landgericht den inneren Grund der Strafbarkeit der Unfallflucht und damit den Inhalt des tatbestandlichen Unrechtsvorwurfs zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen. Das wäre unzulässig, weil das Landgericht (bisher) nicht dargelegt hat, inwiefern der Angeklagte insoweit mehr als den jeder Unfallflucht innewohnenden Mindesttatbestand verwirklicht hat.

JustizangestellterKrummeFlitnerPadberg
RotbergMartinBertzler