Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB wegen unzureichender Gefahrenprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 360/56
- Datum
- 14.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB erfordert konkrete und hinreichend gesicherte Feststellungen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Betroffene weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter begehen wird.
Eine Prognose über Wiederholungsgefahr muss auf bestimmten Tatsachen beruhen, aus denen ein Hang zu gleichartigen Taten geschlossen werden kann; einzelne, nicht typisierte Einzelfälle genügen insoweit nicht ohne weiteres.
Vor der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme sind weniger einschneidende, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geeignete Alternativen (z. B. Aufnahme in ein Altersheim mit geeigneten Aufsichtsregeln, Entmündigung, besondere Überwachung) zu prüfen und zu begründen, warum sie nicht ausreichen.
Bei psychischen Störungen ist insbesondere die Regelmäßigkeit und die zeitliche Häufigkeit der verwirrten Zustände festzustellen, da dies für die Gefahrbewertung und die Zumutbarkeit milderer Maßnahmen entscheidend ist.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 25. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Gustav Adolf P ████ aus ███████████, geb. am ████ 1890 in ██████████, Kreis ████████, zt. einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ ███ Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 25. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 2. Mai 1956 suchte der im Jahre 1890 geborene Beschuldigte, der in dem Altersheim der Arbeiterkolonie █████████ wohnte, dort um Urlaub für einen Tag nach. Obwohl ihm dieser noch nicht bewilligt und ihm auch nichts darüber gesagt war, ob sein Gesuch Aussicht auf Erfolg habe, verließ er das Heim, ohne sich abzumelden, und ging in Richtung auf die Stadt B. Nachdem er im Wald übernachtet hatte, erreichte er K. am folgenden Tage und irrte dort und in der Umgebung umher und ging sodann auf die Bundesstraße 76 in der Richtung B., um wieder nach ████████ zu gelangen. Dabei hatte er seinen Geschlechtsteil entblößt und spielte an diesem, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Dieser Vorgang wurde von den die Straße befahrenden Zeuginnen H. und ████ bemerkt, die an dem Verhalten des Beschuldigten Anstoß nahmen und Strafantrag wegen Beleidigung stellten.
Das Gericht hat die Tatbestände der §§ 183, 185 StGB in Tateinheit als erfüllt angesehen, aber angenommen, daß der Beschuldigte im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig sei, da er sich zur Zeit der Tat in einem arteriosklerotisch bedingten Verwirrungszustand befunden habe, der ihn unfähig gemacht habe, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Es hält ferner die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB für erforderlich, weil die öffentliche Sicherheit dies verlange. Aus dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers hat das Gericht im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen geschlossen, daß der Beschuldigte in seinen Verwirrtheitszuständen zu gleichen oder ähnlichen Handlungen neige. Die Wiederholungsgefahr sei sehr groß. Es müsse auch in Betracht gezogen werden, daß der Beschuldigte in Zukunft statt Erwachsenen Kindern und Jugendlichen begegnen könne. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sich sein Zustand bessern werde. Es sei im Gegenteil eine Verschlechterung zu befürchten, wobei allerdings nicht ausgeschlossen werden könne, daß ein zeitweiliger Stillstand eintrete. Die von ihm ausgehende Gefahr könne auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht abgewendet werden. Die Erfahrung habe gezeigt, daß die Unterbringung in einem Altersheim nicht genüge, um den Beschuldigten von solchen Handlungen abzuhalten. Eine ständige Bewachung sei in Altersheimen, in welchen die Insassen gewisse Bewegungsfreiheiten außerhalb der Anstalt hätten, nicht gewährleistet. Auch bei seinen Kindern, sofern sie ihn überhaupt aufnehmen würden, sei nicht die Gewähr für die notwendige Aufsicht und Betreuung gegeben. Ebensowenig könnte eine Entmündigung zum gewünschten Ziel führen.
Mit der Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Sie ist begründet.
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht mit genügender Sicherheit, daß von dem Täter weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- und Pflegeanstalt zu erreichen ist.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß der Beschuldigte in seinen Verwirrtheitszuständen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Handlungen gleicher oder ähnlicher Art neige. Diese Feststellung ist jedoch nicht genügend auf bestimmte Tatsachen gestützt, aus denen auf einen Hang zu Betätigungen dieser Art geschlossen werden könnte. Die Gefahr der Wiederholung würde ferner, wie dem Urteil entnommen werden kann, nur dann gegeben sein, wenn der Beschuldigte das Altersheim verläßt. Vom Gericht ist nicht erörtert, ob der Beschuldigte nach dem sich bietenden Krankheitsbild in seinen Störungszuständen gerade zum Verlassen des Heimes neigt. Nach den Feststellungen ist dies bisher nur einmal geschehen. Es fehlt an der erforderlichen Prüfung, ob daraus, daß er dieses eine Mal verlassen hat, geschlossen werden kann, daß er dies auch in Zukunft tun werde. Nur dann aber wäre eine Gefahr für die Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen gegeben. Dazu kommt noch, daß er in diesem einen Falle Urlaub beantragt hatte und nach seiner Einlassung der Meinung war, ihn auch erhalten zu haben. Das Gericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob es dieser Einlassung Glauben geschenkt hat. Dies wäre aber ebenfalls für die Frage von Bedeutung gewesen, ob auch in Zukunft mit mißbräuchlichem Verlassen des Heimes zu rechnen ist.
Ferner ist, für den Fall, daß der Beschuldigte in Zukunft zum Verlassen des Heims neigen sollte, die Frage nicht ausreichend geprüft, ob die Unterbringung in einem Altersheim nicht genügen würde, um den Beschuldigten von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die allgemeinen Ausführungen, daß Insassen eines Altersheims eine gewisse Bewegungsfreiheit haben, reichen zur Verneinung der Frage nicht aus, zumal gewöhnlich, wie auch ersichtlich im Heim M.-V., eine Anstaltsordnung besteht, die eine Regelung des Verlassens des Hauses enthält. Es hätte auf Grund der im Altersheim M.-V., falls es ihn wieder aufnimmt, oder in einem anderen aufnahmebereiten Heim bestehenden Verhältnisse näher erörtert werden müssen, ob die Möglichkeit besteht, durch besondere Vorkehrungen einen ausreichenden Schutz zu schaffen. Wenn sich das Landgericht auf die bisherigen Erfahrungen in Maria-Veen beruft, so handelte es sich, wie erwähnt, nur um einen, dazu möglicherweise noch besonders gelagerten Fall. Es wäre zu erörtern gewesen, ob nicht gerade, nachdem der Beschuldigte, der bisher durch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen noch nicht in Erscheinung getreten ist, nunmehr nach diesem Vorfall besonders beobachtet und bewacht werden könnte. Hierbei wäre noch zu prüfen, ob eine Entmündigung im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einem Altersheim einen genügenden Schutz bieten könnte.
Die Ausführungen, auch bei einer Aufnahme durch eines seiner Kinder sei die nötige Aufsicht nicht gewährleistet, sind ebenfalls zu allgemein gehalten und nicht genügend auf bestimmte Tatsachen gestützt. Auch hier hätte es einer genauen Erörterung der bestehenden Möglichkeiten bedurft.
Von Bedeutung wird auch die Feststellung sein, ob die Verwirrtheitszustände regelmäßig oder unregelmäßig auftreten. In diesem Punkt enthält das Urteil eine Unstimmigkeit. Auf Seite 5 UA ist davon die Rede, daß diese Zustände sich regelmäßig, auf Seite 8 UA, daß sie sich unregelmäßig einstellen. Sollten sie regelmäßig in gewissen Abständen eintreten, so wäre zu prüfen, ob nicht gerade im Hinblick hierauf die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden könnten. Ferner ist es für den Grad der Gefahr entscheidend, in welchen ungefähren Abständen sie eintreten. Hierüber hat das Gericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
Da die Unterbringung in einer Anstalt eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit darstellt, bedarf die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, einer besonders sorgfältigen Prüfung. Nur wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt und eine anderweitige Überwachung keinen genügenden Schutz für die öffentliche Sicherheit bietet, kann als äußerste Maßnahme die Unterbringung gemäß § 42b StGB angeordnet werden (3 StR 411/51, Urteil vom 29.3.1951: LM § 42b StGB unter Nr. 1). Dies muß hier um so mehr gelten, als aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, daß der Beschuldigte bis zum Tage der Tat irgendwie durch eine Neigung zu Rechtsbrüchen aufgefallen wäre.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Das Revisionsgericht hat von seiner Befugnis aus § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Bundesrichter Rothberg Seibert Krumme ist durch Beurlaubung am Unterzeichnen verhindert.
| Rothberg | Hoepner | ||
| Lang-Hinrichsen |