Hinweispflicht (§ 265 StPO) bei Verurteilung wegen Totschlags statt Mordes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 360/55
- Datum
- 20.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme niedriger Beweggründe (§ 211 StGB) scheidet aus, wenn das Tatmotiv in verletztem Selbstbewusstsein und Stolz liegt und dadurch keine besondere sittliche Verwerflichkeit begründet wird.
Heimtückisches Töten setzt auf der inneren Tatseite voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und in ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewusst ausnutzt; eine nur äußerliche Wahrnehmung der Umstände genügt nicht.
Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Verletzungshandlung und Tod liegt nicht schon darin, dass Dritte nach dem Geschehen unzweckmäßig handeln oder zusätzliche Bedingungen für den Erfolg hinzutreten; dies kann lediglich die fortwirkende Ursachenkette fortsetzen.
Der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB a.F.) erfordert die Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben; fehlt es daran, ist eine Verurteilung auch bei verkehrswidrigem Verhalten ausgeschlossen.
Wird das Verfahren wegen Mordes eröffnet, darf bei einer Verurteilung wegen Totschlags ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO zwar ein Beruhen des Schuldspruchs ausscheiden; eine Beeinflussung des Strafmaßes ist jedoch möglich und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Schwurgericht Augsburg, 4. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgergehilfen Leonhard ██████ aus ██, geboren ███ 1931 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gude als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 4. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten ihres Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen Mercedes 180 D den auf dem Fahrrad in gleicher Richtung vor ihm sich bewegenden ███████████████ ███ mit tödlichem Ausgang angefahren, weil der 6–7 m hinter ███ fahrende Polizeimeister ihm etwa 1 1/2 Stunden zuvor den Personalausweis abverlangt und die Weiterfahrt des Wagens untersagt hatte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt; es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen für immer untersagt.
I.
Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft rügt, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes und nicht wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklagte aus Rachsucht und damit aus niedrigen Beweggründen getötet habe, ist mit den Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Das Schwurgericht schließt nämlich den hemmungslosen Trieb, sich zu rächen, als Beweggrund zur Tat aus, erblickt diesen vielmehr in verletztem Selbstbewusstsein und Stolz, die durch das zweimalige ████████████ einen empfindlichen Schlag erlitten hatten. Der Angeklagte will, wie das Urteil ausführt, gerade weil er klein ist und eher einem Jugendlichen ähnlich sieht, für voll genommen werden und begegnet daher jeder Maßnahme, die er gefühlsmäßig mit seiner Erscheinung in Zusammenhang bringt, mit Zornesausbrüchen und dem Willen, gegen seinen „Widersacher“ mit Gewalt vorzugehen. Selbstbewusstsein und Stolz können nicht als niedrige, sittlich verachtenswerte Regungen gewertet werden. Die Auffassung des Schwurgerichts, dass dem festgestellten Beweggrund des Angeklagten die Merkmale besonderer Verwerflichkeit fehlen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Dass der Angeklagte den Polizeibeamten objektiv „heimtückisch getötet hat“, nimmt zwar das Schwurgericht an. Zur inneren Tatseite der heimtückischen Tötung gehört indessen, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dazu genügt es nicht, dass der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung „heimtückischen Tötens“ stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrnimmt, ohne dass er ihre Bedeutung für die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung erkennt; er muss vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120). Eben dies aber hat das Schwurgericht angesichts der Wut und der Angetrunkenheit des Angeklagten nicht festzustellen vermocht.
3. Der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung, die von der Revision der Staatsanwaltschaft in falschem Überholen des █████████████████ erblickt wird, setzt die Herbeiführung einer Gemeingefahr, d. h. hier einer Gefahr für Leib oder Leben des überholten Beamten, voraus (§ 315 Abs. 1 StGB). Das Schwurgericht hat indessen die Überzeugung gewonnen, ██████ bei der Fahrweise des Angeklagten nicht erheblich gefährdet war.
II.
Die Revision des Angeklagten ist nur zum Strafmaß begründet.
1. Die Verteidigung hat vorgetragen, dem Angeklagten könne der Tod des Polizeimeisters ███ schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Anfahren und dem Tode durch das Eingreifen des ████████████████ ██ unterbrochen worden sei, der in selbständiger und eigener Entschließung den Abtransport des Verletzten durch den hierzu bereiten Angeklagten nicht zugelassen und dadurch eine rechtzeitige Einlieferung in das Krankenhaus verhindert habe. Sie hat die Vernehmung eines chirurgischen Sachverständigen darüber beantragt, dass ███ durch eine sofortige Beinamputation und eine sofort einsetzende sachgemäße ärztliche Betreuung am Leben hätte erhalten werden können, wenn er innerhalb von etwa 20 Minuten nach dem Unfall noch lebend in das Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Diesen Beweisantrag hat das Schwurgericht abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Tode des Polizeimeisters besteht, ohne Bedeutung seien.
Die Ablehnung der Beweiserhebung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht weist zutreffend darauf hin, dass Ursache jeder Umstand ist, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hätte selbst eine frühere Einlieferung in das Krankenhaus die Rettung des Verletzten ermöglicht und ██ unzweckmäßig gehandelt, so würde es sich insoweit nur um den Hinzutritt weiterer Bedingungen für den Tod handeln, die keine Unterbrechung, sondern die Fortsetzung der durch das Anfahren begründeten Ursachenkette bewirkt hätten.
Auch für das Maß der Schuld war der Beweisantrag bedeutungslos. Denn hierfür konnte es nur auf die etwaige Hilfsbereitschaft des Angeklagten, nicht aber auch darauf ankommen, welche Folgen es hatte, wenn ██ den Abtransport des Verletzten durch den Angeklagten und damit seine rechtzeitige Einlieferung in das Krankenhaus verhindert hat.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
a) Die Rüge, das Gericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf das Vorbringen gestützt werden, es hätten an vernommene Zeugen oder Sachverständige noch weitere Fragen gerichtet werden sollen; denn das Revisionsgericht vermag den Umfang ihrer Bekundungen nicht festzustellen.
b) Die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe den Polizeimeister nicht anfahren, sondern die beiden Polizeibeamten anspritzen wollen und seinen – mit mindestens 80 km/h fahrenden – Wagen aus diesem Grunde auf die rechte Seite gelenkt, hat das Schwurgericht schon deshalb für widerlegt erachtet, weil sich im Bereich des Tatorts keinerlei Pfützen befanden, die dem Angeklagten ein Anspritzen ermöglicht hätten.
Während der Fahrt saß neben dem Angeklagten der im Betrieb seines Vaters angestellte ████████████████. Bei einer eingehenden polizeilichen Vernehmung am 24. Januar 1955 – gut eine Woche nach dem Vorfall – erklärte ████████████████, der Angeklagte habe kurz vor dem Zusammenstoß gesagt: „Den“ oder „die fahr ich jetzt zusammen“; als ihn der vernehmende Beamte am Schluss der Vernehmung noch ausdrücklich fragte, ob der Angeklagte nicht etwa doch davon gesprochen habe, dass er die Beamten anspritzen wolle, erklärte ████████████████, davon sei nach seiner Erinnerung keine Rede gewesen. Bei der eidlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 27. Januar 1955 ließ er die Frage, ob der Angeklagte von „zusammenfahren“ oder „anspritzen“ gesprochen habe, offen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge erklärt, er könne sich an den Wortlaut überhaupt nicht mehr erinnern; die Äußerung des Angeklagten habe aber doch wohl von „anspritzen“ gehandelt, er selbst jedenfalls den Eindruck gehabt, der Angeklagte wolle die Polizeibeamten anspritzen.
Das Schwurgericht hat von dem Zeugen den Eindruck gewonnen, dass er sich so wenig wie möglich festlegen wollte; er wirkte unsicher, seine Antworten kamen zögernd und ließen erkennen, dass es ihm äußerst peinlich war, █████ den Sohn seines Arbeitgebers aussagen zu müssen. Ob er allerdings bewusst die Unwahrheit gesagt habe, sei nicht mit Sicherheit festzustellen; es bestehe nämlich durchaus die Möglichkeit, dass der Zeuge infolge eines im Jahre 1952 erlittenen Schädelbruchs an Gedächtnisschwäche leide, zu der weitere Einzelheiten des Vorfalls völlig vergessen habe. Das Schwurgericht hat aus dem Verhalten des Zeugen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen dem Tatgeschehen und der Vernehmung vom 24. Januar 1955 nur ein kurzer zeitlicher Abstand lag und der Zeuge dem Vernehmungsbeamten damals ausdrücklich erklärt hat, von „anspritzen“ sei nicht die Rede gewesen, die Überzeugung gewonnen, dass seiner ersten Aussage ein größerer Wahrheitswert zukommt. Es hat daraus die Überzeugung geschöpft, dass der Angeklagte ███████████ ███ tatsächlich die Absicht geäußert hat, „einen oder beide Polizeibeamten zusammenzufahren“.
Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe den Zeugen ████████████████ durch einen Facharzt für Psychiatrie zur Beurteilung des Wahrheitswertes seiner verschiedenen Aussagen untersuchen lassen müssen. Eine durch Unfall erworbene Gedächtnisschwäche könne sich nicht nur in der Form auswirken, dass sich der Verletzte an näher zurückliegende Vorgänge besser erinnern könne als an weiter zurückliegende; sie sei vielmehr ebenso auch in der umgekehrten Form denkbar, dass die Erinnerung an weiter zurückliegende Vorgänge eine bessere sei, sodass erst ein gewisser Zeitablauf die Fähigkeit zu wahrheitsgemäßer Erinnerung verberge. Das Schwurgericht habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, die Möglichkeit einer Gedächtnisschwäche einzuräumen.
Die Rüge ist unbegründet, weil das Schwurgericht sich von der Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen keine Förderung der Wahrheitsermittlung zu versprechen brauchte. Da der Zeuge zur Vernehmung am 24. Januar 1955 ein bestimmtes Erinnerungsbild wiedergegeben und sich erst späterhin, nachdem ihm die gegenteilige Einlassung des Angeklagten bekannt geworden war, auf mangelnde Erinnerung berufen hatte, kam die von der Revision vorgetragene Möglichkeit der späteren Bildung einer zunächst nicht vorhandenen Erinnerung für den Tatrichter überhaupt nicht in Betracht. Für ihn handelte es sich demgemäß nur darum, ob der behauptete Erinnerungsverlust der Wirklichkeit entsprach oder vorgetäuscht wurde. Ob das Schwurgericht diese Frage ohne sachverständige Beratung hätte entscheiden dürfen, kann auf sich beruhen. Denn es bedurfte ihrer Beantwortung nicht, wenn das Gericht in möglicher tatsächlicher Würdigung auf jeden Fall dem bestimmten Erinnerungsbild den größeren Wahrheitswert gegenüber der Behauptung des Nichterinnerns beimaß, mochte sie nun wahr oder falsch sein. Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Standpunkt des Schwurgerichts aus kam es somit auf eine psychiatrische Begutachtung des Zeugen ████████████████ nicht mehr an.
Im Übrigen hat der Tatrichter aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem ███████ an sich noch keinen Rückschluss auf die innere Tatseite gezogen, sondern die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass es sich um eine leere Drohung oder Großsprecherei gehandelt haben könne. Erst die unabhängig von der Aussage des Zeugen ████████████████ ermittelten Tatsachen haben ihm die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte den Polizeimeister ███ vorsätzlich angefahren hat.
3. Was die Revision, die eine bloße Fahrlässigkeit des Angeklagten behauptet, gegen die eingehend begründete Überzeugung des Schwurgerichts vorträgt, der Angeklagte habe den anscheinend von ihm mit ███ verwechselten Polizeimeister ██ nicht mit bedingtem Tötungswillen vorsätzlich ███████████, erschöpft sich in vergeblichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsmangel erkennen lässt (§ 337 StPO). Insbesondere ist auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den genossenen Alkohol unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft und rechtsbedenkenfrei bejaht worden.
4. Der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen Mordes eröffnet worden war, ist wegen Totschlags verurteilt worden, ohne gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein.
Das rügt die Revision mit Recht. Denn auch das mildere Strafgesetz des § 212 StGB ist ein anderes als das des § 211 StGB, insbesondere weil die Vorschrift des § 213 StGB weitere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet. Dass der Schuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist im vorliegenden Falle freilich auszuschließen und wird auch von der Revision nicht behauptet. Denn die den Verbrechenstatbeständen des Mordes und des Totschlags gemeinsame Frage des Vorsatzes ist vor dem Schwurgericht erschöpfend verhandelt worden.
Dagegen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass das Strafmaß durch die Unterlassung des Hinweises beeinflusst worden ist, der der Verteidigung Anlass gegeben haben könnte, zu Gunsten des Angeklagten weitere, für die Höhe der Strafe erhebliche Umstände geltend zu machen und unter Beweis zu stellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Engels | Dr. Augustin | Haager | |||
| Gude | Seibert |