Aufhebung des Straffolgenausspruchs bei unklarer Strafzumessung (§11 BtMG, §49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 359/77
- Datum
- 28.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung eines strafschärfenden Umstands nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG gehört in die Begründung der Strafzumessung und verpflichtet das Gericht, die hieraus folgende angedrohte Mindestfreiheitsstrafe klar darzulegen.
Die Anwendung einer Milderungsvorschrift wie § 49 StGB verändert den angedrohten Mindestrahmen; das Gericht hat bei Zutreffen einer Milderung den verbleibenden Strafrahmen und die Mindeststrafe eindeutig zu bezeichnen.
Satzgründe, die Zweifel an der Kenntnis oder Darstellung des verfügbaren Strafrahmens bzw. der 'angedrohten' Mindeststrafe begründen, machen den Strafauspruch rechtsfehlerhaft und rechtfertigen dessen Aufhebung und Zurückverweisung.
Mit der Aufhebung des Strafaussprechens sind die mit der Strafe verbundenen Nebenfolgen (insbesondere Unterbringung, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis) ebenfalls aufgehoben und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 29. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 359/77
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 28. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Leitsatz
in der Strafsache gegen Wolfgang Albert Werner G ██ aus █████████, geboren am ████ 1953 in █████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. April 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist wirksam auf den Strafaussprach beschränkt. Sie hat in diesem Umfang Erfolg.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Straferschwerungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG bejaht. Es hat daher zunächst zutreffend dargelegt (UA S. 11), dass „von der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen“ sei. Es hat dann aber erklärt (UA S. 12), dass es „die Strafe nach § 49 StGB mildern wolle“. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind damit nur noch drei Monate als Mindestmaß der Freiheitsstrafe angedroht.
Der folgende Satz der Urteilsgründe macht ungewiss, ob sich das Landgericht über den zur Verfügung stehenden Strafrahmen und die „angedrohte“ Mindeststrafe voll im Klaren war. Die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten würde „wesentlich“ über einer „angedrohten Mindeststrafe“ von einem Jahr liegen. Die tatsächlich angedrohte, an sich nicht unerhebliche Mindeststrafe von drei Monaten wird aber von der festgesetzten Strafe nicht nur „wesentlich“, sondern um das Zehnfache übertroffen. Ob das dem wahren Willen des Landgerichts entsprach, ist nicht eindeutig erkennbar.
Mit dem eigentlichen Strafaussprach müssen auch die sonstigen Rechtsfolgen der Tat (Unterbringung, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis) wegfallen. Auch darüber wird neu zu befinden sein.
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