Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Straffolgenausspruchs bei unklarer Strafzumessung (§11 BtMG, §49 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/77
Datum
28.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafaussprech ein, die der Bundesgerichtshof in diesem Umfang für begründet erachtete. Das Landgericht hatte den strafschärfenden Umstand nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG bejaht, zugleich aber eine Milderung nach § 49 StGB in Betracht gezogen, so dass der tatsächlich anwendbare Strafrahmen unklar blieb. Wegen dieser Ungewissheit wurde der Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben und zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; auch über die Nebenfolgen ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines strafschärfenden Umstands nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG gehört in die Begründung der Strafzumessung und verpflichtet das Gericht, die hieraus folgende angedrohte Mindestfreiheitsstrafe klar darzulegen.

2

Die Anwendung einer Milderungsvorschrift wie § 49 StGB verändert den angedrohten Mindestrahmen; das Gericht hat bei Zutreffen einer Milderung den verbleibenden Strafrahmen und die Mindeststrafe eindeutig zu bezeichnen.

3

Satzgründe, die Zweifel an der Kenntnis oder Darstellung des verfügbaren Strafrahmens bzw. der 'angedrohten' Mindeststrafe begründen, machen den Strafauspruch rechtsfehlerhaft und rechtfertigen dessen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Mit der Aufhebung des Strafaussprechens sind die mit der Strafe verbundenen Nebenfolgen (insbesondere Unterbringung, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis) ebenfalls aufgehoben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 29. April 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 359/77

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 28. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Leitsatz

in der Strafsache gegen Wolfgang Albert Werner G ██ aus █████████, geboren am ████ 1953 in █████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. April 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die vom Verteidiger eingelegte Revision ist wirksam auf den Strafaussprach beschränkt. Sie hat in diesem Umfang Erfolg.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Straferschwerungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG bejaht. Es hat daher zunächst zutreffend dargelegt (UA S. 11), dass „von der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen“ sei. Es hat dann aber erklärt (UA S. 12), dass es „die Strafe nach § 49 StGB mildern wolle“. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind damit nur noch drei Monate als Mindestmaß der Freiheitsstrafe angedroht.

Der folgende Satz der Urteilsgründe macht ungewiss, ob sich das Landgericht über den zur Verfügung stehenden Strafrahmen und die „angedrohte“ Mindeststrafe voll im Klaren war. Die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten würde „wesentlich“ über einer „angedrohten Mindeststrafe“ von einem Jahr liegen. Die tatsächlich angedrohte, an sich nicht unerhebliche Mindeststrafe von drei Monaten wird aber von der festgesetzten Strafe nicht nur „wesentlich“, sondern um das Zehnfache übertroffen. Ob das dem wahren Willen des Landgerichts entsprach, ist nicht eindeutig erkennbar.

Mit dem eigentlichen Strafaussprach müssen auch die sonstigen Rechtsfolgen der Tat (Unterbringung, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis) wegfallen. Auch darüber wird neu zu befinden sein.

MayrHürxthalMayer
BortzlerKnoblich