Treffer
BGH Urteil

BGH: Sicherungsverwahrung trotz Behandlungsbereitschaft; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er rügte u.a. unzureichende Aufklärung und die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Behandlungsmöglichkeiten. Der BGH hielt die Beweisantragsablehnung und die Beweiswürdigung für rechtsfehlerfrei; eine bloße Möglichkeit künftiger Besserung und Behandlungsabsichten schließen gegenwärtige Gefährlichkeit nicht aus. Die Revision wurde verworfen; Untersuchungshaft ist nach neuem Recht anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge greift nur durch, wenn sich dem Tatgericht eine weitere Beweiserhebung nach Lage der Dinge aufdrängen musste.

2

Die Verlesung früherer polizeilicher Vernehmungsniederschriften ist nach § 250 StPO grundsätzlich unzulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden kann und vernommen worden ist.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist rechtmäßig, wenn die behaupteten Tatsachen durch ein eingeholtes Gutachten bereits widerlegt oder als lediglich möglich und nicht wahrscheinlich bewertet sind und keine überlegenen Forschungsmittel substantiiert dargetan werden.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt es auf die gegenwärtige Gefährlichkeit an; bloße Zukunftsabsichten des Täters und eine nur den Wahrscheinlichkeitsgrad nicht erreichende Möglichkeit einer therapeutischen Besserung stehen der Maßregelanordnung nicht entgegen.

5

Auch bei abnormer Triebrichtung bleibt Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne bestehen, solange der Täter zur Beherrschung seines Triebes fähig ist; ein „klinisch“ beeinflussbarer Zustand bedeutet nicht notwendig Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 31. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ Ss aus ██, den Arbeiter Anton, dort geboren █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 31. Januar 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Aufklärungsrügen, die sich auf die Feststellungen zum Tatgeschehen beziehen, gehen durchweg fehl.

a) Die Verlesung der von dem Kriminalbeamten Vogt aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 22. Dezember 1967 zum Beweise dafür, dass das Geständnis des Angeklagten entgegen der Aussage des Zeugen Vogt in entscheidenden Punkten nur auf entsprechende Vorhalte des Beamten zustande gekommen sei, musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Die in der Revisionsbegründung mitgeteilten Sätze jener Niederschrift lassen für sich allein keinen Schluss darauf zu, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur auf Vorhalt bestimmter Tatsachen zustande gekommen sein können.

b) Die Aussage des Zeugen Vogt, das Geständnis sei frei und ohne Vorhalt von Einzelheiten zustande gekommen, konnte auch durch Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch den Richter vom 19. Dezember 1967 nicht widerlegt werden. Bei jener Vernehmung hatte der Angeklagte noch bestritten, die Zeugin PC vergewaltigt zu haben. Im Rahmen seines Geständnisses vom 22. Dezember 1967 hat er sodann über die Zeitdauer der Vergewaltigung nähere Angaben gemacht. Der Schluss des Landgerichts (UA S. 34), hierüber habe ihm der Zeuge Vogt keine Vorhalte machen können, die nur die Auskunft ja oder nein zugelassen hätten, kann somit durch den Inhalt der Niederschrift vom 19. Dezember 1967 nicht entkräftet werden. Die Verlesung dieser Niederschrift drängte sich demnach nicht auf.

c) Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin RO durfte nach § 250 StPO nicht verlesen werden. Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Darüber, ob dem Zeugen ███████ der Inhalt der Niederschrift bekannt war, als er den Angeklagten vernahm, ist dieser selbst als Zeuge gehört worden.

d) Das Landgericht hat entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, dass er am 22. Dezember 1967 seine persönlichen Sachen vom Gefängnis zur Polizeidienststelle mitgenommen habe. Dass der Gefängnisverwalter hierüber nicht vernommen worden ist, kann sich daher nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

e) Die Zeugin ███████, eines der Opfer des Angeklagten, ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelnen zu ermitteln, welche Fragen an die Zeugin gestellt und welche Vorhalte ihr gemacht worden sind und was sie darauf geantwortet hat.

f) Von einer Vernehmung der Schwiegereltern des Angeklagten darüber, ob ihre Uhr am 6. Oktober 1967 vorgegangen ist, brauchte sich das Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisantrag kein verwertbares Ergebnis zu versprechen; sie drängte sich daher nicht auf.

g) Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Zeugin ██████ mit dem Angeklagten und einigen anderen Männern, bei der sie den Angeklagten nur als möglichen Täter des Notzuchtsverbrechens bezeichnet hat, hat das Landgericht nicht als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten verwertet. Sie hat nur ausgeführt, dass diese Tatsache zu dem früheren Geständnis des Angeklagten nicht in Widerspruch stehe (UA S. 42). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass die Zeugin bei der Gegenüberstellung nicht einem „Suggestiveffekt“ erlegen ist.

h) Ein Augenschein am Tatort im Fall ██████ musste sich dem Landgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufdrängen. Die Feststellungen des Urteils über den Zustand der Straße (S. 17 UA) stimmen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers überein.

2. Die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des auf Einholung eines Gutachtens des Professors Dr. Giese, Hamburg, gerichteten Hilfsbeweisantrages des Verteidigers gehen ebenfalls fehl. Durch das Gutachten sollte bewiesen werden:

1. dass ursächlich für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gegebenenfalls sowie für die einschlägigen Vortaten ein zumindest im klinischen Sinne krankhafter Zustand ist; 2. dass diese Krankheit des Angeklagten medikamentös in der Weise behandelt werden kann, und zwar auch im Rahmen eines etwaigen Strafvollzuges, dass unter Berücksichtigung des heutigen Krankheitsbildes des Angeklagten nicht mehr wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Einsetzen der Behandlung auch in Zukunft einschlägig straffällig wird, dass das bei einer ernsthaften Bereitschaft des Angeklagten, sich dieser medikamentösen Behandlung zu unterziehen und eine psychotherapeutische Behandlung folgen zu lassen, schon heute nicht mehr wahrscheinlich ist, da mit der medikamentösen Behandlung ohne Weiteres sofort begonnen werden kann; 3. dass die genannte ursächliche Krankheit des Angeklagten insbesondere durch eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten in der Weise endgültig überwunden werden kann, dass nach Durchführung dieser psychotherapeutischen Behandlung eine weitere medikamentöse Behandlung nicht mehr erforderlich ist.

Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen wie folgt abschlägig beschieden: Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Raether zufolge könne der Angeklagte durch psychotherapeutische Maßnahmen möglicherweise dahin gebracht werden, dass er in Zukunft von solchen Straftaten ablasse. Der Angeklagte sei mit einer solchen Behandlung zwar nach anfänglicher Ablehnung jetzt einverstanden, auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether stehe jedoch fest, dass zur Zeit eine sichere Erfolgsvoraussage für eine solche Behandlung nicht gegeben werden könne. Damit sei insoweit das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten bereits bewiesen. Ob eine medikamentöse Behandlung Erfolg verspreche, könne dahinstehen, da noch nicht feststehe, ob es zu einer solchen Behandlung kommen werde. Soweit der Angeklagte behaupte, Grund für die einschlägigen Vortaten sei ein zumindest in klinischem Sinne krankhafter Zustand, stehe auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether fest, dass eine Krankheit in körperlicher Hinsicht nicht vorliege. Dass Professor Giese über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether überlegen seien, sei nicht dargetan. Wenn der Angeklagte mit „klinisch“ das Gegenteil von „forensisch“ bezeichnen wolle, so sei diese Behauptung zur Zeit unerheblich, weil die bloße bedingte Möglichkeit einer späteren Besserung die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht ausschließe. Somit liege es nur im Bereich bedingter Möglichkeit und noch nicht im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft nicht mehr gefährlich sein werde.

Damit ist der Beweisantrag in rechtlich einwandfreier Weise beschieden. Zu den Darlegungen der Revision im Einzelnen ist zu bemerken:

a) Die Bereitschaft des Angeklagten, sich behandeln und notfalls entmannen zu lassen, die das Landgericht unterstellt, ist für die Frage seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gefahrlichkeit ohne Bedeutung. Für die gegenwärtige Gefahrlichkeit des Angeklagten, auf die § 20a StGB abstellt, sind Zukunftsabsichten des Angeklagten, von denen nicht feststeht, ob er sie verwirklichen wird und welchen Erfolg sie haben werden, ohne Belang. Sie hindern auch nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung; denn trotz der Bereitschaftserklärung des Angeklagten bleibt es nach der tatrichterlichen Überzeugung des Landgerichts ungewiss, ob er sich einer Behandlung, zu der er auch dann nicht gezwungen werden kann, wenn er, wie er meint, einen Rechtsanspruch darauf hat, wirklich unterziehen wird. Die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Hoffnung oder Erwartung, der verbrecherische Hang werde während der Strafverbüßung zum Erlöschen gebracht werden, rechtfertigen es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH NJW 1968, 997, 998). Eine freiwillige Entmannung dieses Angeklagten wäre ohnehin rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 19, 201 unter Anführung wissenschaftlicher Quellen dargelegt, dass eine freiwillige Entmannung nur dann nicht sittenwidrig und damit verboten ist, wenn die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Trieb zu beherrschen, fehlt oder mindestens erheblich herabgemindert ist. Gerade diese Voraussetzungen sind aber beim Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Er ist willensstark und durchaus in der Lage, seinen fixierten Trieb zu gewaltsamer geschlechtlicher Betätigung zu beherrschen. Bei einem Menschen, der wie der Angeklagte bewusst auf aggressiven Lustgewinn ausgeht und dabei Hemmungsvorstellungen bewusst ausschaltet (S. 57 UA), ist eine Entmannung auch mit seinem Einverständnis ein sittenwidriger Eingriff und daher rechtlich verboten. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die erklärte Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich behandeln zu lassen, zu seinen Gunsten berücksichtigt.

b) Die Überzeugung des Landgerichts, dass von einer psychotherapeutischen Behandlung des Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit ein Erfolg zu erwarten sei, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Raether. Die Ansicht des Landgerichts, dass Professor Giese nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether überlegen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Größere Erfahrungen auf einem bestimmten Wissensgebiet, gewonnen auf Grund umfangreichen Beobachtungsmaterials, sind keine überlegenen Forschungsmittel (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 394; vgl. auch BGHSt 8, 76). Dass Dr. Raether keine Erfahrungen auf dem hier in Frage stehenden Gebiet hatte, ist nicht ersichtlich. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Revision hat nichts vorgetragen, was in dieser Hinsicht zu Bedenken Anlass geben könnte. Demnach geht auch die Aufklärungsrüge fehl, die darauf abzielt, dass das Landgericht durch Befragen des Professors Giese hätte feststellen sollen, über welche überlegenen Forschungsmittel er verfüge.

c) Ob das Landgericht auch die Sachverständige Meier-Frankenfeld über die Erfolgsaussichten einer psychotherapeutischen Behandlung des Angeklagten befragt hat, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, da sich Einzelheiten der Beweisaufnahme vor dem Tatgericht der Nachprüfung entziehen. Übrigens hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nicht von Erfolgsaussichten gesprochen, sondern nur davon, dass sie eine Behandlung des Angeklagten für angezeigt erachte.

d) Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein „klinisch krankhafter Zustand“ sei durch Strafe nicht zu bessern, weshalb spezialpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung auszuschalten hätten, steht ebenfalls die Feststellung des Landgerichts entgegen, dass der Angeklagte fähig sei, Hemmungsvorstellungen wirksam werden zu lassen. Das Landgericht brauchte übrigens die Behauptung unter Nr. 1 des Beweisantrages gar nicht in diesem – erweiterten – Sinne zu verstehen. Es konnte sie durchaus auch so auffassen, dass der Angeklagte zwar nicht im Sinne des § 51 StGB krank sei, dass sein Zustand aber durch ärztliche Behandlung gebessert werden könne. In diesem Sinne hat es die Behauptung als wahr unterstellt.

e) Die Feststellung, der abnorme seelische Zustand des Angeklagten, sein Trieb zu gewaltsamer geschlechtlicher Betätigung sei nicht krankhaft im Sinne des § 51 StGB, hat das Landgericht nicht „formelhaft“ getroffen, sondern eingehend und rechtlich einwandfrei begründet. Auch von Menschen mit abnormer Triebrichtung verlangt das Gesetz Beherrschung des Triebes, wenn und solange sie dazu fähig sind. Die Unterstellung der Möglichkeit, dass beim Angeklagten ein „klinisch krankhafter“, d. h. korrigierbarer Zustand vorliege, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Zustand seine Fähigkeit, Hemmungen gegen den Trieb wirksam werden zu lassen, ausschließe oder erheblich vermindere. Es gibt Formen von Psychopathie, die zwar durch Behandlung beeinflussbar sind, trotzdem aber die Zurechnungsfähigkeit im Rechtssinne nicht berühren.

II. Sachrüge

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung des Vortrages des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat ergibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dies gilt insbesondere von der Erwägung des Landgerichts (UA S. 31), dass der Angeklagte, wäre er seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend am Tattage wirklich erst nach 18.10 Uhr von seinem Elternhaus weggefahren, dies schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 19. Dezember 1967 angegeben hätte. Diese Überlegung enthält keinen Kreisschluss. Sie setzt nicht voraus, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Auch wenn er sie nicht begangen hat, musste er bestrebt sein, bei jener Vernehmung Zeitangaben zu machen, die geeignet waren, den gegen ihn erhobenen Tatverdacht zu entkräften. Die genaue Tatzeit kann ihm schon damals durch Vorhalt des bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisses bekannt geworden sein.

Auch sonst sind Fehlschlüsse nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die tatsächlichen Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gründet, nicht zwingend in dem Sinne zu sein brauchen, dass andere Schlüsse denkgesetzlich unmöglich waren.

Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision kann nach allem keinen Erfolg haben.

III.

§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der seit dem Urteil des Landgerichts erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor. Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

MeyerMayrHirxthal
BortzlerSpiegel