Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Raubes und Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 359/66
- Datum
- 07.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist einem Tatbeteiligten zuzurechnen, der den Überfall geplant und sich nach einer durch einen Stoß herbeigeführten Lage in Kenntnis und Billigung an der weiteren Tatausführung beteiligt.
Auch wenn ein Mitwirkender den anfänglichen Gewaltschub ausgeführt hat, begründet die anschließende Ausnutzung der dadurch geschaffenen Lage durch einen anderen Beteiligten die Zurechnung der Tatbestandsverschärfung.
Eine auf Alkohol gestützte verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichts-fähigkeit vorliegen; bloße Gewohnheit des Trinkens und moderate Rückrechnungswerte genügen hierfür nicht.
Die Revision mit allgemeiner Sachrüge ist unbegründet, wenn die Feststellungen der Tatsachen und die Würdigung vorinstanzlicher Beweisergebnisse die Tatbeteiligung und Rechtsfolgen tragfähig belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 31. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 359/66
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ████ My, den Kraftfahrer Johann ██, geboren ███████████████████████████ ██ ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████ █████ als Verteidiger,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 31. Mai 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer Woche Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
Die festgestellten Tatsachen ergeben, dass der Angeklagte sich eines schweren Raubes sowohl nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie nach Nr. 5 und einer Hehlerei schuldig gemacht hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, mit denen der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die Annahme eines schweren Raubes unter den Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Zweifel gezogen hat. Seine Auffassung, der Stoß, den das Opfer auf der Straße erhalten hat und durch den es den von der Fahrbahn her leicht abfallenden Randstreifen hinunter gefallen ist, könne, weil nicht feststehe, wer ihn ausgeführt habe, dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Danach war es gerade der Angeklagte, der den Überfall geplant und ihn auch nach Verlassen des Omnibusses auf der Straße mit den Worten, jetzt müsse er seine Uhr wieder haben, eröffnet hat. Im übrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn, wie der Verteidiger allerdings in Abweichung von den Feststellungen meint, der Anfang der Ausführung des Überfalls erst in dem Stoß läge, den möglicherweise einer der Mittäter dem Opfer versetzt hat. Dem Angeklagten wäre nämlich auch dann der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zuzurechnen, weil er sich gleich nach dem Stoß unter Ausnutzung der durch diesen geschaffenen Lage in Kenntnis und Billigung des zuvor Geschehenen an der Ausplünderung beteiligt hätte (vgl. BGHSt 2, 344, 346), die, wie noch ergänzend bemerkt sei, unmittelbar neben der Straße, also in deren Bereich, vorgenommen wurde.
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus den im Urteil mitgeteilten Blutalkoholwerten ergibt sich für die dritte Stunde nach der Tat ein Rückrechnungswert von nur 0,16 ‰. Aber selbst bei Zugrundelegung des von der Kammer zugunsten des Angeklagten angenommenen „stündlichen Höchstabbauwertes von 0,2 ‰" lag der Blutalkoholgehalt des Angeklagten, wie das Landgericht näher ausführt, zur Tatzeit unter 2,00 ‰. Die hieraus hergeleitete Folgerung, die Zurechnungsfähigkeit des nach seinen eigenen Angaben trinkgewohnten Angeklagten sei nicht wesentlich vermindert gewesen, ist frei von Rechtsirrtum.
Auch im übrigen lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Scharpenseel | Sanders | Hürxthal | |||
| Flitner | Spiegel |