Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin gegen Urteil wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/91
Datum
20.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wegen fahrlässiger Tötung. Zentrale Frage war, ob bei der Nachprüfung Rechtsfehler vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle eines möglichen zusätzlichen Beobachters im Wasserwerfer. Der Senat verwarf die Revision als unbegründet, weil die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt.

2

Die bloße Abwesenheit eines zusätzlichen Beobachters bei einem Einsatzfahrzeug ist den Angeklagten nur dann anzulasten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zurechnung rechtfertigen.

3

Ob die Anwesenheit eines zusätzlichen Beobachters grundsätzlich erforderlich ist, bedarf keiner Erörterung, wenn die Revisionsrechtfertigung keine entscheidungserheblichen Mängel darlegt.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Gegenpartei zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 358/91 in der Strafsache gegen

1. ████████ R aus R geboren am 1947 ██ ███████████████

2. ████ Helwi Ha ████ ██ M__ ███████

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der näher ausgeführten Revisionsrechtfertigung vom 18. August 1991 keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass sich in dem Wasserwerfer kein zusätzlicher Beobachter befand, ist den Angeklagten nicht anzulasten. Ob ein solcher zusätzlicher Beobachter grundsätzlich zu fordern ist, bedarf hier keiner Erörterung.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerNehm