Aufhebung des Bankrott- und Betrugsurteils wegen unzureichender Überschuldungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/86
- Datum
- 19.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer Überschuldung i.S.d. § 283 StGB ist ein gesonderter Überschuldungsstatus erforderlich; Jahresbilanzen allein genügen hierfür nicht.
Das Gericht muss die zur Ermittlung der Überschuldung angewandten Bewertungsmaßstäbe und die hierauf gestützten Feststellungen hinreichend darlegen, um die Revisionsnachprüfung zu ermöglichen.
Werden für die Annahme eines Vermögensnachteils im Betrug Tatsachen (z.B. Konkursreife) herangezogen, hat das Gericht alternative Wertungs- und Schadensmöglichkeiten (z.B. geminderter Übernahmewert bei Fortführung) zu prüfen und zu begründen.
Fehlen erforderliche Feststellungen oder Begründungen zu tatbestandsrelevanten Umständen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 25. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 358/86 in der Strafsache gegen Hanns Curt F █████ aus ███ 1C_D █████, geboren am ███ ████ 1930 in ████, wegen fortgesetzten Bankrotts u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts durch nicht ordnungsgemäße Buchführung und nicht ordnungsgemäße Bilanzaufstellung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Tatbestand der Überschuldung, welcher der Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) zugrunde liegt, ist nicht ausreichend festgestellt. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80). Um sie zu ermitteln, bedarf es eines sogenannten Überschuldungsstatus (Tiedemann in LK 10. Aufl. vor § 283 Rdn. 141); die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (BGHSt 15, 306, 309). Das Landgericht ist indessen von den in den Jahresbilanzen 1978 und 1979 ausgewiesenen Ergebnissen ausgegangen und hat zusätzlich festgestellt, daß stille Reserven nicht vorhanden gewesen sowie daß bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter in den Aktiven berücksichtigt worden seien (UA 20, 22). Welche Bewertungsmaßstäbe es angewandt hat und wie seine Feststellungen zustande gekommen sind, teilt es nicht mit. Dessen bedurfte es jedoch, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sich das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Ausführungen hierzu waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Überschuldung der von dem Angeklagten geführten GmbH im Zeitpunkt seiner Buchführungs- und Bilanzmanipulationen auf der Hand gelegen hätte. Für 1978 war ein Verlust von rd. 450.000,-- DM, für 1979 ein weiterer Verlust von rd. 850.000,-- DM bei einem Stammkapital von 400.000,-- DM auszuweisen. Zumal die Gesellschaft erst zusammenbrach, nachdem sie 1980 einen Verlust von 1,7 Millionen DM erwirtschaftet hatte, kann es auf die Art der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ankommen.
Diese Mängel haben auch die Feststellung des Schadens bei dem angenommenen Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft ███████ beeinflußt. Diese Erbengemeinschaft erwarb im Mai 1980 die Geschäftsanteile der von dem Angeklagten geführten GmbH. Sie zahlte einen Kaufpreis von 400.000,-- DM in Unkenntnis der vorgenommenen Buchführungsund Bilanzmanipulationen. Die Manipulationen verdeckten nach der Berechnung des Landgerichts eine Überschuldung von ca. 445.000,-- DM. Es ist deshalb der Auffassung, weil die Gesellschaft überschuldet, mithin konkursreif gewesen sei (UA 37), die Geschäftsanteile seien nichts wert gewesen. Das Landgericht leitet den von § 263 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes geforderten Vermögensnachteil somit aus den unzureichend dargelegten Voraussetzungen des Konkursdelikts ab. Andererseits setzt es sich nicht damit auseinander, daß die Erbengemeinschaft ███████ die GmbH nicht liquidieren, sondern fortführen wollte und – offenbar bereits bei Vertragsschluß – über den Kaufpreis hinaus weitere Mittel zu investieren bereit war. Träfe dies zu, so könnte der Schaden in dem durch die Manipulationen des Angeklagten geminderten Übernahmewert der GmbH bestehen.
Knoblich Hirxthal für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden
| Richter Salger | Goydke | ||
| Jahnke |