Treffer
BGH Beschluss

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Restverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 358/72
Datum
10.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte in der Revision die Verhängung von Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Zweibrücken. Zentral war, ob frühere Vorverurteilungen als für § 42e Abs. 1 StGB erforderliche „erhebliche“ Symptomtaten anzusehen sind und ob die Frist des § 17 Abs. 4 StGB eingehalten wurde. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Urteil hierzu unklare Feststellungen enthält. Die übrige Verurteilung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die als Symptomtaten herangezogenen früheren Verurteilungen erhebliche Straftaten darstellen.

2

Zur Beurteilung, ob frühere Taten als „erhebliche“ Straftaten im Sinne des § 42e Abs. 1 StGB gelten, sind konkrete tatrichterliche Feststellungen zu Art, Umfang und Unrecht der Taten sowie eine entsprechende Würdigung erforderlich.

3

Nach § 42e Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 StGB dürfen rein formell abgeurteilte Taten nur herangezogen werden, wenn der zeitliche Abstand zu den folgenden Taten die in § 17 Abs. 4 StGB bestimmte Frist nicht überschreitet.

4

Fehlen die nötigen Feststellungen zu den früheren Taten und zur Dauer bzw. zum Ablauf früherer Vollstreckungs- oder Haftzeiten, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 2. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Schneiderin Maria H. ████ aus KU ███, dort geboren am ████████ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2. Auch die eigentliche Strafzumessung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass ein schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Nr. 1 StGB gegeben ist. Zwar bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Voraussetzungen der strafschärfenden Vorschrift des § 17 StGB bejaht hat (hierzu nachstehend unter 3 b im Zusammenhang mit der Prüfung des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung). Dadurch ist aber die Angeklagte offensichtlich nicht benachteiligt. Das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe – nach § 243 StGB zehn Jahre – bleibt von § 17 StGB unberührt (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Wenn das Landgericht mit Rücksicht auf das hohe Unrecht der Tat sowie die schwere Schuld und die erheblichen Persönlichkeitsmängel der Angeklagten, die den größten Teil einer mehrjährigen Zuchthausstrafe erst am 4. März 1971 verbüßt hatte und daran anschließend noch einen weiteren Strafrest bis zum 16. April 1971 verbüßen musste, die sich aber gleichwohl dadurch von der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat schon neun Monate danach nicht abhalten ließ, eine Freiheitsstrafe in der erheblichen Dauer von fünf Jahren für erforderlich erachtet hat, so hat es sich aus rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen weit von dem zulässigen Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe entfernt. Es spielt unter diesen Umständen offensichtlich keine Rolle, ob das zulässige Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe drei Monate bei Anwendung allein des § 243 StGB oder sechs Monate bei Erfüllung auch der Voraussetzungen des § 17 StGB beträgt.

3. Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung aus zwei verschiedenen Gründen nicht stand.

a) Die Anwendung des § 42e Abs. 1 StGB setzt voraus, dass es sich bei den sog. Symptomtaten – das sind sowohl die jetzt zur Aburteilung stehende Tat als auch die Taten, die die formellen Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 StGB erfüllen – um „erhebliche“ Straftaten gehandelt hat (hierzu BGH NJW 1971, 1322).

Ob die Taten, die zu den beiden zeitlich letzten der vom Landgericht herangezogenen früheren Verurteilungen – nämlich zu den Urteilen des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1961 und vom 16. November 1965 geführt haben, solche „erheblichen“ Straftaten gewesen sind, kann aber dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.

Durch das Urteil vom 21. Juli 1961 ist die Angeklagte – außer wegen Urkundenfälschung und anderer für einen Hang zu Diebstählen offensichtlich nicht charakteristischer Straftaten – wegen dreier Diebstähle bestraft worden (UA S. 16). In einem Falle hat sie eine Briefmappe mit einem Führerschein entwendet, den sie dann gefälscht und für sich verwendet hat. Im zweiten Falle hat sie aus dem Zimmer einer Klinik „einen Geldbeutel mit etwa 100 DM und andere Gegenstände“ wegenommen. Dann hat sie noch „einen weiteren Diebstahl“ begangen, über den im Urteil überhaupt nichts gesagt ist. Es ist möglich, dass alle diese drei Diebstähle oder wenigstens die zwei letzten von ihnen oder der eine oder der andere von diesen als „erhebliche“ Straftat angesehen werden können; um das beurteilen zu können, bedarf es aber näherer Angaben über die Straftaten und einer entsprechenden tatrichterlichen Würdigung im Sinne der angeführten Entscheidung BGH NJW 1971, 1322.

Dasselbe trifft für die dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1965 zugrunde liegenden Taten zu. Hier ist die Angeklagte außer wegen eines (Fahrgast-)Betruges, bei dem sie in einem Krankenhaus „aus zwei Handtaschen je einen Geldbeutel mit insgesamt 140,50 DM entwendet“ hat (UA S. 17), wegen eines Diebstahls verurteilt worden.

b) Nach § 42e Abs. 3 StGB dürfen rein formell abgeurteilten Taten zur Prüfung, ob es sich um Symptomtaten handelt, nur solche herangezogen werden, zwischen denen und den dann folgenden Taten nicht mehr als die in § 17 Abs. 4 StGB genannte Frist verstrichen ist.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April 1955 (abgeurteilte Taten aus den Jahren 1953 und 1954) und den dann folgenden, durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 1961 geahndeten 92 Diebstählen (Tatzeiten im September und Oktober 1960) liegt – weil die Angeklagte inzwischen die an sie verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte – die Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 4 StGB nicht abgelaufen.

Der zeitliche Abstand zwischen September/Oktober 1960 (Tatzeiten der am 21. Juli 1961 abgeurteilten Taten) und Oktober 1963 (Tatzeit des dem Urteil vom 16. November 1965 zugrunde liegenden Diebstahls) beträgt weniger als fünf Jahre.

Dagegen lässt das angefochtene Urteil jedenfalls die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte von Oktober 1963 bis zum 26. Januar 1972, der Tatzeit der jetzt abgeurteilten Tat (UA S. 10), mehr als fünf Jahre auf freiem Fuße verbracht hat, ohne „auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden“ zu sein. Der rein zeitliche Abstand vom Oktober 1963 bis zum Januar 1972 beträgt rund acht Jahre und drei Monate. Dem Urteil lässt sich nur entnehmen, dass die Angeklagte in dieser Zeit den „erlittenen Teil“ der am 16. November 1965 verhängten Gesamtzuchthausstrafe (die nach UA S. 12 drei Jahre und acht Monate, nach UA S. 17 drei Jahre und sechs Monate betragen haben soll) verbüßt hat, und zwar bis zum 4. März 1971 (UA S. 12), worauf sie unmittelbar anschließend zur „Verbüßung einer widerrufenen Restfreiheitsstrafe“ noch bis zum 16. April 1971 in Haft behalten wurde (UA S. 17); außerdem hat sie sich offenbar vom 13. Juli 1965 bis zum 16. November 1965 (Tag der letzten Vorverurteilung) in Untersuchungshaft befunden (UA S. 17).

Das Urteil lässt nicht erkennen, wie lange der verbüßte „größte Teil“ der drei Jahre und sechs Monate oder drei Jahre und acht Monate betragenden Zuchthausstrafe gedauert hat. Ob und wie lange gegebenenfalls die Angeklagte in der in Rede stehenden Zeit noch wegen anderer Straftaten in Untersuchungshaft gehalten wurde oder ob sie in dieser Zeit noch andere Strafen oder Strafreste zu verbüßen hatte (dabei ist besonders an den am 6. September 1963 zur Bewährung ausgesetzten Strafrest der am 21. Juli 1961 verhängten vierjährigen Zuchthausstrafe – UA S. 17 – zu denken), geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor.

MayrMeyerSpiegel
BortzlerBuddenberg