Revision: Unklarheit über Unterstützungszusage führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen darüber, ob eine Unterstützungszusage vor oder nach der Haupttat erteilt wurde, ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen (in dubio pro reo).
Tatmehrheit ist nur anzunehmen, wenn die Willensbetätigungen, durch die die Tatbestände verwirklicht werden, derart voneinander getrennt sind, dass kein Verhaltensteil zugleich zur Verwirklichung beider Tatbestände beiträgt.
Beihilfe zur räuberischen Erpressung und Personen- bzw. Sachhehlerei können Tateinheit bilden, wenn die unterstützende Willensbetätigung und die Hehlereihandlung so zusammenfallen, dass eine einzige Handlung beide Tatbestände verwirklicht.
Hält das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für möglicherweise zuungunsten des Angeklagten und sind weitere Feststellungen möglich, hat es das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Ernst ███ █████ aus ████, geboren ████████████ in ███, wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Dr. Sanders Bundesrichter Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Mai 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen Personenhehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Das Urteil begegnet insofern durchgreifenden Bedenken, als die Strafkammer zwischen Beihilfe zur räuberischen Erpressung einerseits sowie Personenhehlerei und Sachhehlerei andererseits Tatmehrheit angenommen hat. In der rechtlichen Würdigung heißt es hierzu:
„Da nicht festgestellt werden konnte, dass die spätere Begünstigung bereits vor der Tat zugesagt worden ist, handelte es sich bei der Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der späteren Begünstigung um zwei selbständige Taten.“
Danach ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer in tatsächlicher Beziehung nicht hat klären können, ob die den Tätern nach deren Überfall auf die Sparkassenzweigstelle geleistete Unterstützung schon vor oder erst nach dessen Durchführung zugesagt hatte. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht bei Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ von der den Beschwerdeführer günstigeren Sachlage ausgehen müssen. Günstiger wäre hier für diesen, wenn er die Zusage schon vorher gegeben hätte. Zwar würde er auch damit den Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB verwirklicht haben, der einen aus dem allgemeinen Tatbestand der Begünstigung ausgeschiedenen Sondertatbestand der Beihilfe bildet (BGH NJW 1951, 451 Nr. 24). Die Zusage wäre aber mit der Bereitschaft des Angeklagten, bei der Beschaffung der Waffen mitzuwirken, zusammengefallen, so dass nur eine Beihilfehandlung vorliegen würde, deren er sich schuldig gemacht hätte.
Zu dieser würde Personenhehlerei nach § 258 StGB in Tateinheit stehen, wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgesprochen hat. Die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der Sachhehlerei, deren Vorliegen die Strafkammer rechtsirrtumsfrei bejaht hat, wird von den insoweit zu treffenden Feststellungen abhängen. Tatmehrheit kommt in Frage, wenn die Willensbetätigungen, durch welche die Tatbestände beider Straftaten verwirklicht werden, in keinem Punkte derart zusammenfallen, dass wenigstens ein Teil des Verhaltens zur Herstellung des gesetzlichen Tatbestandes sowohl der Beihilfe als auch der Sachhehlerei mitgewirkt hätte.
Da die Strafkammer das rechtliche Verhältnis der verschiedenen Rechtsverletzungen zueinander möglicherweise zuungunsten des Angeklagten verkannt hat und auch nicht auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden können, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierzu sei bemerkt, dass nach der bisherigen Schilderung des Tathergangs für eine vor dem Überfall gegebene Zusage einer Unterstützung der Täter nach dessen Durchführung folgendes sprechen könnte:
█████████ und ██████ suchten nach der Tat „sofort“ die Wohnung des Angeklagten auf, gaben dort von ihrer Beute ab und sicherten sich mit Hilfe des Angeklagten gegen strafrechtliche Verfolgung. Dass dieser ██████ und ███ nach deren Tat mit Rücksicht auf die ihm zu diesem Zeitpunkt gewährten Vorteile unterstützt hat, spricht nicht ohne weiteres dagegen, dass er den beiden vor der Tat zugesichert haben könnte, ihnen nachher behilflich zu sein. Damit wäre auch vereinbar, dass ihm wirtschaftliche Vorteile schon vor der Tat gegen die Zusage einer Unterstützung nach der Tat in Aussicht gestellt worden sind und er sich nach ihrer Gewährung bereit zeigte, seinen Versprechen nachzukommen.
| Scharpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Hürxthal |