Revision der StA gegen Freispruch: Verletzung von § 250 StPO und Mängel der Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/56
- Datum
- 08.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Urteilen oder polizeilichen Vernehmungsniederschriften ersetzt nicht die Vernehmung einer unmittelbaren Tatzeugin, wenn deren Wahrnehmung für die Beweisfrage maßgeblich ist (§ 250 StPO).
Wird die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin entscheidend mit der Möglichkeit begründet, ihre Aussage beruhe auf einer „Imitation“ fremder Erlebnisschilderungen, ist zur Aufklärung regelmäßig die Vernehmung der Person geboten, deren Erlebnis als Vorbild in Betracht kommt.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht einerseits Irrtümer im Randgeschehen als unschädlich für das Zentralgeschehen bewertet, andererseits entscheidende Zweifel an der Kernaussage gerade aus einem Randgeschehensirrtum herleitet.
Pauschale Annahmen, Kinderaussagen über mehrere Jahre zurückliegende Erlebnisse seien generell unbrauchbar, entsprechen nicht der Lebenserfahrung; der Beweiswert ist fallbezogen anhand der konkreten Aussage zu prüfen.
Ob ein festgestelltes Verhalten eine objektiv unzüchtige Handlung darstellt, ist als Rechtsfrage vom Tatgericht eindeutig zu bejahen oder zu verneinen; die Entscheidung darf nicht mit dem Hinweis auf „Zweifel“ in der Schwebe bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Herbert ██████ aus ███, geboren am ████████ ██ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erschien der Angeklagte hinreichend verdächtig, von Dezember 1954 bis Januar 1955 als Lehrer an der Gottfried-Wilhelm-Volksschule in ███ mehrere zehnjährige Schülerinnen zur Unzucht missbraucht zu haben. Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat ihn freigesprochen. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen gegen den Freispruch wendet, muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Fall Ute B. In der Beweiswürdigung der Strafkammer nimmt dieser Fall den breitesten Raum ein. Auf Grund der Angaben des Mädchens in der Hauptverhandlung und einer eingehenden gutachtlichen Äußerung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes bejaht die Strafkammer „sehr wohl die Möglichkeit, dass der Angeklagte in der beschriebenen Form mit der Ute ████████████████ Handlungen vorgenommen hat“. Mit dem Sachverständigen ist das Landgericht der Meinung, „dass Kinder im Alter der Zeugin [...] über einen Zeitraum von annähernd 15 Monaten hinweg nicht in der Lage sind, alle Nebenumstände eines Vorgangs mit der gleichen Präzision zu behalten, wie das Zentralgeschehen; Irrtümer des Randgeschehens ließen keinerlei Schlüsse zu, dass auch das Zentralgeschehen, also hier die unzüchtigen Handlungen selbst, nicht mit Sicherheit wiedergegeben würden“. Dieses Zentralgeschehen habe Ute ███████████████████████ geschildert. Dennoch hält die Strafkammer „trotz weiterhin bestehender äußerst dringender Verdachtsgründe [...] den Angeklagten aus letzten Bedenken heraus nicht für restlos überführt“.
Ihre Bedenken leitet die Strafkammer aus zwei Umständen her: Ute B. habe auf die Frage, wie sich ihre Mitschülerinnen während der Zeit, in der der Angeklagte in einem anderen Schulraum die unzüchtigen Handlungen verübt haben soll, ohne Aufsicht in dem Klassenzimmer verhielten, bekundet, „der Angeklagte habe ein Kind nach vorne gestellt, das Stören auf der Tafel habe vermerken müssen“. Diese Aussage hält die Strafkammer auf Grund anderer Zeugenbekundungen für falsch; ja sie „könne eine vorsätzlich falsche Aussage, also eine Lüge sein“. In zweiter Linie gründet die Strafkammer ihre Bedenken an der Schuld des Angeklagten auf „eine, wenn auch nur geringe, Möglichkeit, [...] dass die Darstellung der Zeugin [...] eine Imitation der Erzählung der Schülerin Erika █████████ sein könne“. Als Inhalt dieser Erzählung, die in einem Strafverfahren gegen einen gewissen ███ neben dessen Geständnis Grundlage für seine Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens an Erika █████ gebildet hatte, stellt die Strafkammer fest, █, ein in der Nachbarschaft der Eltern Erikas lebender Mann, habe 1953 in einem Keller, auf ihr liegend, beischlafsähnliche Handlungen begangen. Die nicht für ausgeschlossen gehaltene Möglichkeit, bei der Darstellung der Ute B. handle es sich um eine „Imitation“ des Erlebnisses der Erika F., sieht die Strafkammer darin, dass Ute ihre Darstellung über die Handlungen des Angeklagten einer Erzählung Erikas über das Verhalten █s entnommen habe. Gerade auf den „Zusammenhang der Bekundungen der Ute ██████ mit den früheren Angaben der Schülerin Erika ██████“ führt die Strafkammer ihre „letzten Bedenken“ an der Schuld des Angeklagten im Falle Ute █████ zurück.
Mit Recht sieht die Staatsanwaltschaft einen für das Urteil ursächlichen Verfahrensfehler darin, dass Erika ████ in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht als Zeugin vernommen worden ist, obwohl ihre Anschrift bekannt gewesen sei, sondern dass lediglich aus den Strafakten gegen ███ die Niederschrift über ihre Aussage vor der Polizei und das Urteil gegen █ verlesen wurden. Wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt, hat sie bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit Utes der nicht für ausgeschlossen erachteten Möglichkeit Bedeutung beigemessen, dass Ute auf Grund von Erzählungen Erikas über das unzüchtige Verhalten █s eine mindestens objektiv unwahre Darstellung über ein nicht sicher nachweisbares eigenes Erlebnis mit dem Angeklagten gegeben habe. Es kam daher für die Strafkammer darauf an, wie das Erlebnis Erikas mit █ geartet war. Um dies festzustellen, hätte die Strafkammer sie als die Person in der Hauptverhandlung vernehmen müssen, auf deren Wahrnehmung in erster Linie der Beweis über die unzüchtigen Handlungen █s beruhte (§ 250 StPO).
Die Strafkammer hätte sich zum Ersatz für diese Vernehmung weder mit der Verlesung der Aussage Erikas vor der Polizei noch mit der Verlesung des Urteils gegen █ begnügen dürfen. Durch die Urteilsverlesung konnte nach § 249 StPO nur ein Urkundenbeweis geführt, also nur bewiesen werden, welchen Inhalt das Urteil hatte. Es konnte und durfte aber nicht die Vernehmung der unmittelbaren Zeugin Erika F. ersetzt werden (RGSt 60, 297). Dadurch, dass die Strafkammer es unterlassen hat, Erika F. zu vernehmen, hat sie auch, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Bei Prüfung der Frage, ob die Darstellung Utes wirklich eine „Imitation“ der Erzählung Erikas war, hat die Strafkammer auch erwogen, ob etwa Ute es war, die ihrer Kameradin Erika zuerst von unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an ihr erzählt hatte, oder ob, wie die Verteidigung vorbrachte, umgekehrt Erika diejenige war, die zuerst über solche Vorgänge berichtet hatte. Denn nur in letzterem Falle läge die Annahme nahe, dass Ute von Anfang an das ihr etwa von Erika berichtete Erlebnis mit █ ihrer Aussage zu Grunde legte. Es hätte deshalb für die Strafkammer Anlass bestanden, durch die Vernehmung Erikas zu klären, ob Ute, bevor sie ihrer Kameradin von dem Verhalten des Angeklagten erzählte, bereits von Erika deren Erlebnis mit █ gehört hatte.
Die Erwägungen der Strafkammer enthalten aber auch einen sachlich-rechtlichen Mangel. Wie erwähnt, war einer der beiden Umstände, aus denen die Strafkammer Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit Utes herleitet, die sogar für eine mögliche Lüge gehaltene falsche Aussage des Mädchens, der Angeklagte habe in beider Abwesenheit aus dem Klassenzimmer eine Schülerin als Aufpasserin aufgestellt. Diese Angabe Utes hatte offensichtlich nicht die von ihr bekundeten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten zum Gegenstand, welche die Strafkammer als das „Zentralgeschehen“ den nur mittelbar damit zusammenhängenden Ereignissen des Randgeschehens gegenüberstellt. Die Aussage Utes in diesem Punkt bezog sich vielmehr gerade auf dieses Randgeschehen. Die Strafkammer betont ausdrücklich, dass „Irrtümer, Verwechslungen, selbst unrichtige Ergänzungen des Randgeschehens“ nach ihrer und des Sachverständigen Meinung „keinerlei Schlüsse“ auf Unrichtigkeiten in der Darstellung des Zentralgeschehens durch die Zeugin zuließen. In Widerspruch zu dieser Stelle ihrer Beweiswürdigung setzt sich die Strafkammer aber da, wo sie ihre Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin gerade auch und zwar entscheidend auf eine unrichtige Darstellung über einen Punkt gründet, der zum Randgeschehen gehörte.
2. Fall Johanna H. Soweit ist die Strafkammer auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben dieses Mädchens davon überzeugt, dass der Angeklagte mehrmals objektiv unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen hat. Die Strafkammer sieht sie darin, dass er das neben ihm stehende Mädchen am nackten Oberschenkel längere Zeit streichelte und dabei einmal bis an die Leistengegend griff.
Sie hat ihn freigesprochen mit der Begründung, „dass der Angeklagte in dem ungleich schwerer liegenden Fall Ute ████ nicht überführt worden war und dass daher auch in diesem Falle Zweifel an der wollüstigen Absicht des Angeklagten bestehen könnten.“ Sie habe ihn „daher aus letzten Bedenken heraus nicht für restlos überführt angesehen.“
Der Freispruch in diesem Fall kann wegen der engen Verknüpfung in der Beweiswürdigung der Strafkammer zum Fall Ute B. schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil im letztgenannten Fall aufgehoben werden musste. Im Übrigen sei auf folgendes hingewiesen: Im Fall Ute ███ hat die Strafkammer schon im äußeren Geschehen keine Handlungen des Angeklagten für sicher erwiesen gehalten, die unzüchtig im Sinne des Strafgesetzes hätten sein können. Mit dem inneren Tatbestand, insbesondere der Frage, ob der Angeklagte aus Wollust gehandelt habe, brauchte sie sich deshalb nicht zu befassen. Sie konnte demnach aus ihrer Beweiswürdigung zum Fall Ute ████ nur schwerlich etwas für die Würdigung des inneren Tatbestandes im Fall ██ gewinnen. Die Erwägung der Strafkammer, weil der Angeklagte dort nicht überführt sei, bestünden „auch in diesem Falle Zweifel an der wollüstigen Absicht“, ist demnach nicht unbedenklich.
Außerdem unterlässt die Strafkammer jede Erörterung der Frage, aus welchen Beweggrund, wenn nicht dem der Wollust, der Angeklagte die objektiv unzüchtigen Handlungen vorgenommen haben soll, die nach ihrer eigenen Meinung „in keinem Fall mit irgendwelchen pädagogischen Erfordernissen erklärt werden könnten“.
In den Fällen Marion ████ und Ingrid ███ hat die Strafkammer ebenfalls wie im Fall █████ objektive Unzuchthandlungen des Angeklagten an den Kindern für erwiesen gehalten, ihn jedoch mit derselben Begründung wie in jenem Fall freigesprochen. Es kann zur Begründung der Aufhebung des Urteils insoweit auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden.
Fall Marlies B. Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte sie mit seiner linken Hand am linken Bein und an ihrem mit einem Strumpf bekleideten Oberschenkel gekitzelt hat. Es wertet dieses Verhalten „als für einen Lehrer völlig unangemessen und grob ungehörig“, hat „aber bereits Zweifel gehabt, ob dieses Kitzeln bereits eine eindeutig unzüchtige Handlung darstellt“. Außerdem hält die Strafkammer mit der Begründung wie im Falle H. eine wollüstige Absicht des Angeklagten nicht für erwiesen.
Der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten als unzüchtige Handlung zu werten ist oder nicht, ist die Strafkammer ausgewichen mit der Erwägung, sie habe insoweit bereits Zweifel gehabt. Damit hat sie eine Entscheidung in der Schwebe gelassen, die ihr schon deshalb oblag, weil es sich bei der Frage, ob das mit Sicherheit festgestellte Verhalten des Angeklagten eine objektiv unzüchtige Handlung darstellt, um eine Rechtsfrage handelt, die das Gericht in verneinendem oder bejahendem Sinn beantworten muss.
Gegen die Würdigung der inneren Tatseite bestehen dieselben rechtlichen Bedenken wie im Falle H.
Fall Rosemarie W. Im Fall Rosemarie W. begründet die Strafkammer den Freispruch des Angeklagten trotz „erheblichen Verdachts“ mit zwei Erwägungen: Einmal „erwägt“ sie, „dass der Angeklagte vorgetragen hat, keine Kinderaussagen über Vorfälle, die mehrere Jahre zurückliegen, könnten noch als sichere Unterlage für eine Schuldfeststellung verwertet werden, ja, kein Kind könne über Vorgänge, die so weit zurückliegen, überhaupt noch brauchbare Aussagen machen“. Sodann sei die Aussage der Rosemarie W., sie sei dem Hause ███████ (der Vermieterin des Angeklagten) für die Dauer eines Jahres bewusst ferngeblieben, „um den Nachstellungen des Angeklagten zu entgehen“, durch die eidliche Bekundung der Frau ██████ widerlegt; danach habe Rosemarie täglich bei ihr verkehrt, solange der Angeklagte bei ihr wohnte.
Diese Erwägungen sind in ihrem 1. Teil schon deshalb bedenklich, weil die Strafkammer allein die Tatsache der Verteidigung des Angeklagten mit dem wiedergegebenen Inhalt als einen der beiden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechenden Umstände verwertet, ohne zu sagen, ob sie selbst von der Richtigkeit jenes Verteidigungsvorbringens überzeugt sei. Sollten aber die Bemerkungen der Strafkammer dahin zu verstehen sein, dass auch sie der Meinung sei, kein Kind könne über selbsterlebte Vorgänge noch brauchbare Aussagen machen, wenn diese mehrere Jahre zurückliegen, so könnte die darin liegende, zu einem vermeintlichen Erfahrungssatz gesteigerte Verallgemeinerung nicht gebilligt werden. Denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass kein Kind über vergangene Erlebnisse, mögen sie auch mehrere Jahre zurückliegen, etwas Brauchbares bekunden könne. Vielmehr kommt es für die Frage nach dem Wert von Kinderaussagen über Ereignisse, die sie in der Vergangenheit beobachtet haben, auf die Besonderheit des einzelnen Falles an. Es ist gerade Aufgabe des Tatrichters, die Aussage des einzelnen Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Er darf sich dieser Aufgabe nicht durch das unrichtige Pauschalurteil entziehen, Kinderaussagen über länger zurückliegende Erlebnisse seien allgemein unbrauchbar. Überdies hätte die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass die Vorgänge, die die Zeugin bekundet hatte, nicht einer fernen Vergangenheit angehörten, sondern sich etwa drei Jahre vor der Hauptverhandlung ereignet hatten.
Auch der 2. Punkt der landgerichtlichen Erwägungen unterliegt Bedenken. Die Aussage Rosemaries, sie sei etwa ein Jahr lang der Wohnung ██████ ferngeblieben, wäre allerdings mit der Bekundung der Frau ██████, Rosemarie habe täglich in ihrem Hause verkehrt, solange der Angeklagte dort wohnte, nicht in Einklang zu bringen, wenn der Angeklagte nach dem Ende der von Rosemarie behaupteten unzüchtigen Handlungen, also nach 1952, noch ein Jahr lang dort gewohnt haben sollte. Ob dies der Fall war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn Rosemarie in diesem Punkt Unrichtiges bekundet haben sollte, so hätte die Strafkammer auch in diesem Falle ihre in Einklang mit dem Sachverständigen betonte Überzeugung berücksichtigen müssen, dass „Kinder im Alter der Zeuginnen nicht in der Lage sind, über einen längeren Zeitraum hinweg alle Nebenumstände eines Vorgangs sicher zu behalten“, dass dieser Umstand aber keinerlei Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Bekundungen zum Zentralgeschehen zulasse. Denn bei der Aussage Rosemaries über ihr angeblich ein Jahr dauerndes Fernbleiben von der Wohnung ██ handelt es sich nicht um einen zum Zentralgeschehen, nämlich den behaupteten unzüchtigen Handlungen gehörenden Umstand.
Die Erörterungen der Strafkammer zur Frage, ob die Aussage Rosemaries oder diejenige der Frau ██████ der Wahrheit entsprach, lassen aber auch, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend aufmerksam macht, eine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Rosemaries weist die Strafkammer darauf hin, dass die Aussage ihrer Mutter in der Hauptverhandlung allerdings als Bestätigung der Richtigkeit ihrer Bekundung aufgefasst werden könne; indes komme es darauf nicht entscheidend an, u. a. deshalb, weil Frau █████████ „der viel später vernommenen Frau ██████ wegen dieser Aussage nicht gegenübergestellt worden“ ist. Diese Ausführungen zeigen, dass die Strafkammer dem Inhalt jener Bestätigung und der Frage, ob sie zutreffend war, Bedeutung beilegte. Dann aber hätte sie versuchen müssen, etwaige Zweifel an der Richtigkeit der bestätigenden Bekundung der Frau █████████ durch ihre Gegenüberstellung mit Frau ████████ zu klären, zumal die Strafkammer sich selbst der Möglichkeit einer solchen Gegenüberstellung bewusst war.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch hier freigesprochen, weil sie es nicht für nachgewiesen hielt, dass der Angeklagte aus Wollust handelte, als er das Kind küsste. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch insoweit die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sich die Schuld des Angeklagten in dem einen oder anderen oder in allen übrigen Fällen herausstellen sollte.
Der Senat hält es für angezeigt, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
| Rotberg | Dr. Sauer | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Wiefels |