Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Beweisaufnahme bei Unterbringungsanordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 357/73
Datum
02.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Streitpunkt war, ob das Landgericht die innere Tatseite (bedingter Tötungsvorsatz) zutreffend festgestellt hat. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Vernehmung des sachkundigen Polizeiarztes erforderlich gewesen wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines sachkundigen Zeugen ist erforderlich, wenn seine Feststellungen geeignet sind, die Beurteilung wesentlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Intensität der Einwirkung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters, zu beeinflussen.

2

Widersprüchliche medizinische Befunde, die für die Feststellung der inneren Tatseite erheblich sind, müssen durch Vernehmung der betreffenden Ärzte oder durch ergänzende Beweiserhebung aufgeklärt werden.

3

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes setzt zureichend belegte Feststellungen voraus und ist unzulässig, wenn sie mit maßgeblichen Sachverständigenäußerungen unvereinbar ist.

4

Ist die Beweisaufnahme unvollständig oder fehlerhaft in einem für die rechtliche Würdigung erheblichen Punkt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 357/73

in dem Sicherungsverfahren gegen den Gärtnergehilfen Lothar █████ aus K., geboren █████ 1952 in ████████████, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die Rüge, das Landgericht habe nicht alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft, ist begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte die Prostituierte Frau ███████ beim Geschlechtsverkehr am Hals gewürgt, wobei er infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit möglicherweise unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, jedenfalls aber unfähig, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen. Das Landgericht nimmt an, dass der Beschuldigte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies schließt es unter anderem aus der Stärke seines Würgegriffs, der geeignet gewesen sei, den Tod der Frau herbeizuführen. Die Annahme, dass der Beschuldigte Frau █████ mit einer zur Tötung geeigneten Intensität gewürgt habe, beruht auf der Aussage des Polizeibeamten, der unmittelbar nach der Tat am Hals von Frau ███████ blutunterlaufene Druckmale festgestellt hat, sowie darauf, dass sie nach Zeugenaussagen etwa 15 Minuten lang bewusstlos gewesen sein soll.

Demgegenüber bemängelt die Revision mit Recht, dass das Landgericht nicht auch den Polizeiarzt Dr. ███████ als Zeugen vernommen hat. Diese Vernehmung drängte sich auf; denn die Akten enthalten einen Vermerk der Kriminalpolizei ██████, wonach der Polizeiarzt Dr. ███████, dem Frau ███████ am Tattag um 15.10 Uhr, etwa zwei Stunden nach der Tat, vorgeführt wurde, zwar leichte oberflächliche Rötungen am Hals der Geschädigten, jedoch keine ausgesprochenen Würgemale feststellen konnte. Auf die Vernehmung dieses sachkundigen Zeugen hätte das Landgericht nicht verzichten dürfen. Auf dem Mangel kann das Urteil beruhen, weil das Landgericht auf Grund der Aussagen des Arztes die Vorstellungen und die Willensrichtung des Beschuldigten bei seiner Tat möglicherweise anders beurteilt hätte.

Auf die Sachrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht widerspruchsfrei sind. Die Annahme des Landgerichts, das Wissen des Beschuldigten habe auch eine mögliche Todesfolge eingeschlossen, ist nicht vereinbar mit der vom Landgericht als zutreffend bezeichneten Auffassung des Sachverständigen Dr. Petsch, dem Beschuldigten sei möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass das Würgen eine zur Tötung geeignete Handlung war. Die Feststellung, der Beschuldigte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, stützt das Landgericht auch auf Drohungen, die er angeblich gegen Frau ██████ ausgestoßen hat. Welcher Art diese Drohungen waren, ist jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Meyer Ri BGH Dr. Dr. Spiegel Mayr kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

MeyerBuddenberg
Hürxthal