BGH: Verwerfung der Revisionen wegen schweren Raubes trotz Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 357/58
- Datum
- 30.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag bedarf keiner Erörterung in den Urteilsgründen, wenn die Bedingung, unter der er gestellt wurde, durch die tatrichterliche Würdigung erledigt ist.
Eine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn sich dem Tatgericht weitere Beweiserhebungen nach der Sachlage aufdrängen; dies gilt auch für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Alkoholisierung.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage eines zur Tatzeit alkoholisierten Zeugen kann der Tatrichter aus der anschaulichen, in Einzelheiten stimmigen Schilderung und aus objektiven Bestätigungsindizien beurteilen; einzelne unzutreffende Hilfserwägungen machen die Beweiswürdigung nicht revisibel, wenn die tragenden Gründe selbstständig tragen.
Planmäßige Tatausführung schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens durch Alkoholeinfluss nicht aus; maßgeblich ist die tatrichterliche Prüfung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Einzelfall.
Das für Mittäterschaft erforderliche Einverständnis kann bis zur Tatausführung oder während ihrer Begehung hergestellt werden; der Zeitpunkt einer vorherigen Verabredung muss nicht stets feststehen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bergmann Werner H., geboren am ███ in ████████ bei Ha[REDACTED], 2.) den Bergmann ████████ ██ ██ aus ████ ███, dort geboren am ███,
beide in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C— ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil vom 9. Mai 1958 des Landgerichts in Dortmund werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die seit dem 20. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen schweren Raubes, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden, und zwar H. zu drei Jahren und sechs Monaten, ███ zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden H. auf die Dauer von drei Jahren, ███ auf zwei Jahre aberkannt. Die mitangeklagte, berufslose Paula ████, die Braut H.s, wurde mangels Beweises freigesprochen.
Gegen das Urteil, soweit es sie betrifft, haben H. und ███ Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen ist H. wiederholt vorbestraft, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Unterschlagung sowie schweren Diebstählen, letzterer begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit. ███ wurde einmal als Lehrknappe wegen Bummelei vorübergehend entlassen. Vorbestraft ist er im Wesentlichen wegen Sachbeschädigung, Hehlerei, Missbrauchs von Ausweispapieren, Trunkenheit am Steuer und Verkehrsunfallflucht.
Am 6. Februar 1958 besuchte H. mit seiner Braut morgens gegen 3 Uhr die übelbeleumundete Vergnügungsstätte ███ in Ha[REDACTED] (auf der W[REDACTED]straße). Beide waren bereits ziemlich angetrunken. H. traf dort den ihm schon länger bekannten ███, der ebenfalls unter Alkoholeinfluss stand. In diesem Nachtlokal befand sich auch der gleichfalls Kraftfahrer Karl ███. Als Paula H.s, die ihn schon seit Jahren kannte, ihn an der Theke stehen sah, rief sie ihn zu sich an den Tisch. An diesem saß neben anderen Personen auch ███, den ███ nicht kannte. Frau █████ ermunterte ████, einige Runden auszugeben. ███ bezahlte mit einem Zehnmarkschein. Diesen hatte er am Tisch stehend vorsichtig, für die Umgebung aber sichtbar, seiner prall gefüllten Brieftasche entnommen. Diese enthielt seinen Lohn in Höhe von 250,- DM, Führerschein und Ausweispapiere und in einem Geheimfach noch einen Fünfzigmarkschein. Er fragte dann Frau ██ leise, ob sie mit ihm gehen wolle. Frau ██████ und ████ verließen daraufhin die Wirtschaft. Sie gingen zu einem in der Nähe gelegenen Gasthaus, wo ███ mit Paula H. übernachten wollte. Da dort jedoch schon geschlossen war, ging er mit seiner Begleiterin wieder durch die dunkle R[REDACTED]straße zurück in Richtung W[REDACTED]straße.
In der Nähe eines Ruinengrundstücks wurde ███ plötzlich von H. und ██████ überfallen. Diese waren ihm in der Absicht, ihn auszurauben, entweder dorthin gefolgt oder hatten ihm hier aufgelauert. Die beiden sprangen ███ von hinten an. Dieser drehte sich zur Seite und blickte in das „schwarze Gesicht“ H.s, während er hinter sich noch einen Schatten bemerkte. ███, der ███ körperlich überlegen war, schlug sogleich auf diesen ein, während ██████ sich auf seinen Rücken stürzte, um ihn zu Boden zu zwingen. Unter der Wucht der Schläge, zu denen wahrscheinlich ein harter Gegenstand verwendet worden ist, brach ███ zusammen. Bevor er das Bewusstsein verlor, hörte er noch, wie Frau H. rief: „Lasst das sein!“
████ und ███████ plünderten dann den am Boden Liegenden planmäßig aus. Sie nahmen ihm die Brieftasche, seine Geldbörse, Armbanduhr, Taschenmesser und Feuerzeug fort. Dann ließen sie ihr Opfer liegen und gingen fort. Später entnahmen sie auf dem ████████ 240,- DM der Brieftasche ████ und warfen diese (die Tasche) dann weg; die 50,- DM im Geheimfach hatten sie nicht entdeckt. ███ händigte █████ einen Teil des geraubten Geldes aus und gab ihm auch dessen Handschuhe zurück, die er sich von ███████ vor dem Überfall hatte reichen lassen.
███ erlitt infolge der Schläge zwei Striemen auf dem Kopf, verlor zwei Zähne und hatte ein so geschwollenes Gesicht, dass er 14 Tage lang „krank feiern“ musste.
H. und Frau █████ gingen schließlich zu einer Tante ████, wo ███████ wieder zu ihnen stieß. Auf dem Kopfkissen des Bettes, in dem ████ und Frau █████ bei der Tante übernachteten, fanden Kriminalbeamte am nächsten Tag das Feuerzeug und Messer ███████. Diese Gegenstände waren oberflächlich unter einer Bettdecke verborgen.
Die Angeklagten leugneten den ihnen zur Last gelegten Raub. H. behauptete, er habe ██ aus Eifersucht niedergeschlagen. ██████ wollte, wie er sich einließ, erst auf ███ mit eingehauen haben, als er bei seinem Versuch, den Überfallenen aufzuheben, von H. einen Schlag erhielt. Sie bestritten, ██ etwas weggenommen zu haben.
Die Strafkammer hielt die sich zueinander widersprechenden Einlassungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen für widerlegt. Dagegen erachtete der Tatrichter Frau ████ trotz gewisser Verdachtsmomente nicht als hinreichend überführt, zumal sie nach der Aussage ███ die Angeklagten H. und ███ aufgefordert hatte, von ihm abzulassen.
Revision H.:
I. Verfahrensrügen
A.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte weitere Feststellungen über den Alkoholgenuss dieses Angeklagten durch Vernehmung des angebotenen Zeugen ███ sowie durch Anhörung eines Sachverständigen treffen müssen. Dann hätte sich ergeben, dass sich H. zur Zeit der Tat möglicherweise im Zustand des Vollrausches (§ 330a StGB) befunden habe. Diese Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte H. hatte sich ausweislich seiner Einlassung nicht auf Vollrausch berufen. Lediglich der Verteidiger hatte in seinem Schlussantrag (Bl. 111 d. A.) hilfsweise „für den Fall, dass das Gericht § 51 II StGB nicht anwenden will“ die Vernehmung der Zeugen ███ und ███ erbeten. Indes hat das Landgericht „die Voraussetzungen des § 51 Abs. II StGB als gegeben erachtet“ (13 UA). Damit erledigte sich der Hilfsbeweisantrag; er bedurfte demnach keiner Erörterung in den Urteilsgründen. Die Strafkammer brauchte sich auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, nach § 244 Abs. 2 StPO den Zeugen ███ und einen Sachverständigen zu hören. Das Landgericht hat festgestellt, dass H. (wie auch ███) häufig trinken (13 UA). Zudem war in der Hauptverhandlung der Nervenarzt Dr. Heinrichs zugegen, der den Geisteszustand der Mitangeklagten ████ begutachtete (Bl. 85 ff., 110 R d. A.). Weder der Angeklagte H. noch sein Verteidiger haben Anlass genommen, die Anhörung dieses Facharztes über die bei H. zur Tatzeit vorliegende Alkoholeinwirkung zu beantragen. Im Übrigen wird zu §§ 51, 330a StGB bei den sachlich-rechtlichen Erörterungen Stellung genommen.
2)
Die Revision sieht ferner einen Verfahrensfehler darin, dass kein Sachverständiger über die Alkoholbeeinflussung des Erinnerungsvermögens des überfallenen Kraftfahrers ███ gehört worden ist. Auch dieser Angriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat ausgeführt:
„Die Unrichtigkeit der Einlassung der Angeklagten ergibt sich vollends aus der Aussage des Zeugen ███, auf die sich die Feststellungen zum eigentlichen Tatverlauf stützen. Gegen die subjektive Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bestehen keine Bedenken. Dass ███ keine bewusst unwahren Angaben beabsichtigte, ergibt sich daraus, dass er seine Aussagen sehr vorsichtig machte und keineswegs der Eindruck entstand, dass er einen der Angeklagten belasten wolle. Er räumte sofort ein, dass er in der Tatnacht selbst unter Alkoholeinfluss gestanden habe, und vermied es, nur Mögliches als sicher hinzustellen. ███████ belastete er nicht, da er nicht mit Sicherheit sagen konnte, dass er der zweite Täter war. Die entlastenden Umstände für Paula ███ führte er unaufgefordert an. Bedenken, die gegen die objektive Richtigkeit seiner Aussage wegen der erheblichen Alkoholeinwirkung, unter der er zur Tatzeit stand, bestehen könnten, sind dadurch ausgeräumt, dass er eine plastische Schilderung der Vorgänge vor und bei der Tat in vielen Einzelheiten gab. Das wäre schlechterdings unmöglich gewesen, wenn er sie nicht wirklich erlebt hätte. Zu der Annahme, dass ███ die damaligen Vorgänge nicht richtig wiedergegeben hat, besteht auch umso weniger Anlass, als durch eine starke Alkoholbeeinflussung wohl die geistige Aufnahmefähigkeit, nicht aber das Erinnerungsvermögen an trotzdem erlebte Vorgänge zerstört wird.“
Die letztgenannte Darstellung – Aufnahmefähigkeit und Erinnerungsvermögen bei einem stark Alkoholbeeinflussten – ist allerdings, für sich betrachtet, bedenklich. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt, setzt jedes Erinnern begrifflich ein Wahrnehmen des betreffenden Vorgangs voraus, das durch starke Alkoholeinwirkung beeinträchtigt sein kann. Zudem können alkoholbedingte Erinnerungslücken vorkommen, die sich nicht zurückbilden. Im Allgemeinen indes kommen Fälle der Erinnerungslosigkeit nur nach Kopfverletzungen, insbesondere solchen, die das Gehirn in Mitleidenschaft ziehen, Strangulation, Gasvergiftung, paralytischen oder epileptischen Anfällen vor (Müller, Gerichtl. Medizin, 1953 S. 335; M. Reichardt, Psychiatrie, 1955 S. 18). Jedenfalls war die vorstehend angeführte Wendung des landgerichtlichen Urteils nur eine zusätzliche Hilfserwägung („besteht auch umso weniger Anlass“). Entscheidend für die Glaubwürdigkeit ███ war für den Tatrichter der Umstand, dass dieser Zeuge eine anschauliche Schilderung der Vorgänge vor und bei der Tat in vielen Einzelheiten gegeben hat. Dass dem wirkliche Erlebnisse zugrunde lagen, konnte das Landgericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Zudem war für die Strafkammer weiter wesentlich die Verteilung des Geldes nach der Tat auf dem ████████, das Auffinden der Brieftasche des Überfallenen dortselbst sowie seines Messers und Feuerzeugs bei der Tante H.s.
Sachlich-rechtliche Erörterung:
1)
Den Hauptangriff in dieser Hinsicht erhebt die Revision gegen die Begründung, mit der die Strafkammer das von H. behauptete Handeln aus Eifersucht abgelehnt hat (10, 11 v. A.). Der Tatrichter hat jedoch, entgegen der Annahme der Verteidigung, hier nicht etwa einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin aufgestellt und entsprechend angewendet, ein Eifersüchtiger gehe immer offen und niemals in hinterhältiger Weise vor. Das Landgericht hat vielmehr für den ihm unterbreiteten Einzelfall dem Sinne nach gesagt, der körperlich überlegene H. würde bei einer Eifersuchtsanwandlung ███ offen gegenübergestanden sein. Auch sprach für den Tatrichter die gleichzeitige Beteiligung ███, der ja auf keinen Fall Anlass zur Eifersucht hatte, gegen ███ Regungen H.s als möglichen Beweggrund für den Überfall. Diese Erwägungen waren rechtlich möglich. Zwingend brauchten sie nicht zu sein.
2)
Was die Revision sonst S. 3 bis 4 der Rechtfertigungsschrift geltend macht, geht offensichtlich fehl. Der Tatrichter konnte sehr wohl die Möglichkeit ausschließen, dass die dem Kraftfahrer ██ abhandengekommenen Gegenstände herausgefallen seien, und brauchte nicht ausdrücklich zu erörtern, dass ███ von Dritten ausgeplündert worden sei oder dass die Angeklagten den Entschluss zur Wegnahme erst nach dem Niederschlagen ███ gefasst hätten.
Verfehlt ist ferner die Ansicht der Verteidigung, die Verwendung des Ausdrucks „Verdacht“ auf S. 11 UA lasse einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtswohltat des Zweifels erkennen. Im selben Absatz der Urteilsgründe und anschließend (S. 12 UA) spricht das Gericht von seiner Überzeugung, während der Tatverdacht gegen die Mitangeklagte ████ sich nicht zur Überzeugung erhärtet hat (13 UA).
3)
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) ist, in Ergänzung des zu II A 1) Ausgeführten, zu sagen:
Die Planmäßigkeit der Tatausführung, auf die das Landgericht hinweist (13 oben UA), würde allerdings einer Beeinflussung des Hemmungsvermögens nicht entgegenstehen (BGHSt 1, 385 ff.). Der Tatrichter hat indes sowohl die Einsichtsfähigkeit wie das Hemmungsvermögen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem trinkgewohnten Angeklagten Einsichts- und Hemmungsvermögen oder jedenfalls das letztere zwar erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), dass aber Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht vorlag. Hier kommt noch die Erwägung der Strafkammer hinzu, dass die Tat bei H. angesichts seiner Vortaten nicht persönlichkeitsfremd war. Dieser wesentliche Umstand (NJW 1954, 1028) wird zwar ausdrücklich nur im Rahmen der Strafzumessungsgründe erwähnt (14 UA), hat aber für den Tatrichter sicherlich auch bei Erörterung des § 51 Abs. 1 StGB eine Rolle gespielt. Gegen die Nichtanwendung des § 51 oder des § 330a StGB lassen sich daher rechtliche Bedenken nicht erheben.
Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich unbedenklich.
4)
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
III. Revision ███:
Diese Revision trägt, trotz Anführung der §§ 261, 267 StPO, in Wirklichkeit sachlich-rechtliche Angriffe vor.
Es kann hierzu im Wesentlichen auf das zu H. Ausgeführte verwiesen werden. Das Rechtsmittel ███ greift in Wirklichkeit die rechtlich mögliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Landgerichts an.
Wann genau ███ und ███████ die Raubverabredung trafen, ob im „███“ oder später, konnte die Strafkammer offenlassen. Das erforderliche Einverständnis der beiden konnte bis zur Tatausführung oder während dieser hergestellt werden (BGHSt 2, 344, 345). Dass auch ███ die prall gefüllte Geldtasche ███ gesehen hatte, ist festgestellt (4 Mitte, 14 oben UA). Der Schlag █████ traf ███ erst, als dieser schon am Boden lag (5 UA). Für einen Sachverhaltsirrtum ███ besteht kein Anhalt.
Es ist rechtlich einwandfrei, dass der Tatrichter dem Angeklagten unter anderem wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände zubilligte (§ 250 Abs. 2 StGB), er es aber abgelehnt hat, ihnen die Strafmilderung des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB zugutekommen zu lassen. Dies deswegen, weil sie durch vorherige Bestrafung wegen alkoholbeeinflusster Taten hinreichend gewarnt waren, sie aber dennoch weiterhin in starkem Maße dem Alkohol zusprachen (14 UA).
Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten ███ beschwerenden Rechtsfehler.
IV. Nach alledem sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Seibert | Hengsberger | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |