Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterschlagung und Anordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 357/57
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unterschlagung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Feststellungen des Tatrichters. Entscheidungsbegründend sind die langjährige Rückfall- und Persönlichkeitsgeschichte, die tiefe Verwurzelung der Tatneigung sowie die Unzulässigkeit nachgereichter Stellungnahmen in der Revisionsbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist eine Gesamtwürdigung der früheren Straftaten und der Persönlichkeit erforderlich; maßgeblich ist eine so tief verwurzelte Neigung zur Begehung rechtswidriger Taten, dass frühere Verurteilungen und Freiheitstrafen diese nicht nachhaltig unterdrückt haben.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn aufgrund der Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe erhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung begehen wird.

3

Die bloße Veräußerung einer noch im Eigentum Dritter stehenden Sache durch den Angeklagten kann als Unterschlagung gewertet werden, wenn er die Verfügung veranlasst und sich die Erlöse aneignet.

4

Äußerungen des Angeklagten in der Revisionsbegründung, die nicht der Form, dem Sinn und Zweck des § 345 Abs. 2 StPO entsprechen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

5

Nachträglich dem Verteidiger übermittelte private Erklärungen Dritter, die in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurden, genügen in der Revision nicht zur Herbeiführung einer anderen Entscheidung (§ 357 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 25. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen den Landarbeiter Heinrich V., geboren am ████ in Donaueschingen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. April 1957 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 26. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, auch ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Der Angeklagte ist der Sohn eines Stadtbaumeisters und hat ein bewegtes Leben geführt. Seine Eltern sind inzwischen verstorben. Aus seinen beiden früheren Ehen ist je ein Kind hervorgegangen; außerdem ist er der Erzeuger zweier unehelicher Kinder. Schon im Alter von 18 Jahren wurde er zum ersten Mal strafällig. Er ist seitdem mehrfach verurteilt, so unter anderem bereits im Jahre 1940 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus. Schon damals wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1945 ließen ihn amerikanische Truppen aus dem Konzentrationslager frei. Im Frühjahr 1948 wurde er wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1954 ist er aus dieser bedingt entlassen worden. Er fand alsbald Arbeit. Seit Dezember 1954 war er auf einem Pachthof tätig.

Zu dieser Zeit bestellte er bei der ███ Firma BCD Co. eine Klein-Schreibmaschine zum Preise von 396,25 DM auf Abzahlung, unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma. Er erhielt die Maschine und zahlte vierzehn Monatsraten, also, soweit aus den Feststellungen zu ersehen, 257,75 DM. Dann zahlte er nichts mehr. Im Juni 1956 wurde er von seinem Arbeitgeber entlassen, nachdem er versucht hatte, von diesem auf Grund unwahrer Behauptungen Geld zu erhalten. Daraufhin beauftragte er den Landwirt Fritz H. in █████, die genannte Schreibmaschine für ihn zu veräußern.

H. verkaufte die Maschine für 200 DM und gab davon dem Angeklagten 120 DM. Den Rest behielt er zum Ausgleich einer ihm gegen diesen zustehenden Forderung.

Der Angeklagte begab sich zu der Flüchtlingsfrau Elisabeth M. in ████████ bei ████████████, die er durch eine Heiratsanzeige kennengelernt und auch schon besucht hatte.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage des Betruges zum Nachteil verschiedener Firmen, unter anderem der Firma BCD, und der Unterschlagung (in einem anderen Fall) mangels Beweises freigesprochen.

Es hat jedoch eine einfache Unterschlagung darin erblickt, dass er die Schreibmaschine durch ██████████ veräußern ließ. Einen gleichzeitigen Betrug zum Nachteil des Erwerbers und der Lieferantin hat die Strafkammer verneint.

Gründe

Die Revision des Verteidigers des Angeklagten rügt die Verletzung „des gesamten materiellen Rechts“. Anschließend heißt es in der Revisionsrechtfertigung des Anwalts: „Zur Begründung der Revision wird auf Wunsch des Angeklagten seine eigene Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil wie folgt vorgetragen:“ Es folgen dann Ausführungen des Angeklagten selbst (S. 1 bis 4 unten). Am Schluss (S. 5) bezieht sich der Verteidiger „zur Revisionsbegründung“ auf diese Stellungnahme des Angeklagten. Er fügt noch aus eigenem hinzu, dass Frau M. ihm schriftlich mitgeteilt habe, sie wolle den Angeklagten heiraten. Daran schließen sich die Revisionsanträge an.

Das Rechtsmittel ist, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, noch als zulässig zu erachten. Die vom Angeklagten selbst stammenden Teile der Revisionsbegründung sind allerdings, als der Form, dem Sinn und Zweck des § 345 Abs. 2 StPO nicht entsprechend, für das Revisionsgericht unbeachtlich. Daran ändert auch die Bezugnahme des Verteidigers auf diese Teile des Schriftsatzes nichts (vgl. dazu im Einzelnen RGSt 54, 282; 73, 23, sowie AnwBl 1955, S. 225, mit weiteren Nachweisen).

Immerhin enthält hier die Revisionsbegründung die allgemeine Sachrüge, die Revisionsanträge und eine eigene Ausführung des Verteidigers, mit der er – wenn auch in der Form einer tatsächlichen Angabe – offenbar geltend machen will, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten sei wegen seiner Beziehung zu Frau M. nicht i. S. des § 42e StGB erforderlich (vgl. auch RGSt 60, 53, 54 oben).

Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Zunächst erweist sich die rechtliche Beurteilung der Veräußerung der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Schreibmaschine als einwandfrei.

Auch im Übrigen ergeben sich gegen das Urteil keine sachlich-rechtlichen Bedenken.

Die Anwendung des § 20a Abs. 1, 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht legt anhand der Gesamtwürdigung der zugrundegelegten Straftaten und der Persönlichkeit des Angeklagten dar, dass er ein Gewohnheitsverbrecher ist. Sein Hang zur Begehung strafbarer Handlungen ist so tief verwurzelt, dass dieser auch durch die 1948 geschehene zweite Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die anschließende langjährige Freiheitsentziehung nicht nachhaltig unterdrückt werden konnte. Die Unterschlagung der Schreibmaschine lag, wie die Strafkammer weiter darlegt, völlig im Rahmen der bisherigen Taten des Beschwerdeführers und war keine Gelegenheitstat. Aus einer Notlage heraus ist sie nicht begangen. Die Strafkammer hat bei dieser Würdigung nach Überzeugung des Senats nicht übersehen, dass der Angeklagte die Unterschlagung beging, nachdem ihn sein Arbeitgeber P. auf Grund seiner Schwindeleien entlassen hatte. Wenn der Angeklagte daraufhin die nicht in seinem Eigentum stehende Schreibmaschine veräußerte, statt andere Auswege zu suchen, so hat er auch in diesem Fall seinem Hang nachgegeben. Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.

Dasselbe gilt von den Darlegungen des Landgerichts, mit denen es ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Die Strafkammer nimmt mit hoher Wahrscheinlichkeit an, dass der Angeklagte auch in Zukunft in gleicher Weise wie bisher den Rechtsfrieden erheblich durch Betrugs- und Eigentumsvergehen stören werde.

Dieser Annahme stand der – vom Tatrichter bei der Strafzumessung mildernd gewertete – Umstand nicht entgegen, dass der Firma K. & Co. durch die jetzt abgeurteilte Unterschlagung kein sehr bedeutender Schaden erwuchs (RG HRR 1939 Nr. 1551). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang erkennbar mitberücksichtigt, dass der Angeklagte die Schreibmaschine bereits einmal zu einer Verpfändung verwendet und dass er zuletzt versucht hatte, von seinem Arbeitgeber unter schwindelhaften Angaben eine beträchtliche Geldsumme zu erlangen. Die Strafkammer weist ferner darauf hin, dass nicht einmal der drohende Widerruf der bedingten Entlassung aus der 1948 angeordneten Sicherungsverwahrung ihn von der Unterschlagung habe abhalten können.

Die jetzt erneut ausgesprochene Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) zeigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hält angesichts der Persönlichkeit des Beschwerdeführers „die große Wahrscheinlichkeit“ dafür gegeben, dass er auch nach Verbüßung der jetzt verhängten – infolge weitgehender Anrechnung der Untersuchungshaft zeitlich nicht sehr beträchtlichen – Freiheitsstrafe erhebliche Angriffe gegen die Rechtsordnung unternehmen werde. Wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang dem etwaigen Einfluss von Frau ██ █████ eine die Gefahrdung der Allgemeinheit ausschließende Bedeutung beimisst, so ist auch diese Erwägung rechtlich nicht angreifbar. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung die Vernehmung dieser Frau beantragt. Ihre dem Verteidiger nachträglich (S. 5 der Revisionsbegründung) gemachte briefliche Mitteilung ist der Revision nicht genügend (§ 357 Abs. 1 StPO).

Nach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

SauerKrummeSeibert
MantelLang-Hinrichsen