Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch von Unterschlagung, Bestätigung der Untreueverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 35/74
Datum
21.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hob einen irrtümlich überwiesenen Betrag von seinem auf ihn lautenden Konto ab; das Landgericht verurteilte ihn wegen Unterschlagung und Untreue. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung auf und spricht frei, weil das Geld mit Auszahlung Eigentum des Kontoinhabers geworden sei. Eine Untreue nach §266 StGB liegt nach den Feststellungen nicht vor; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) ist erforderlich, dass die Sache fremd ist; ein Eigentumsübergang schließt Unterschlagung aus.

2

Geht ein überwiesener Geldbetrag bei Auszahlung auf ein auf den Empfänger lautendes laufendes Konto in dessen Eigentum über, kann dieser Betrag nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.

3

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt das Vorliegen und die Verletzung eines Vermögensbetrauens oder eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus; fehlt ein solches verletztes Rechtsverhältnis, entfällt die Strafbarkeit wegen Untreue.

4

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass wesentliche objektive Tatbestandsmerkmale nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 25. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 35/74

in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Willy █████ ██ aus ███████, dort geboren ████████████ 1926, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hirxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. September 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Iserlohn vom 21. Januar 1971 und vom 21. Juni 1971 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von DM 3.600,--, ersatzweise für je DM 100,-- zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue unter Einbeziehung der früher erkannten Einzelstrafen wendet. Insoweit lässt das Urteil, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 15. Februar 1974, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung richtet.

Der Angeklagte hat den ihm versehentlich überwiesenen Betrag von DM 885,75 von seinem Konto abgehoben und für sich verbraucht. Da es sich bei diesem Konto offensichtlich um ein auf seinen Namen lautendes laufendes Konto handelte, ist das Geld mit der Auszahlung in sein Eigentum übergegangen. Gegenstand der Unterschlagung kann aber nur eine fremde Sache sein.

Der Angeklagte ist deshalb zu Unrecht wegen Unterschlagung verurteilt worden.

Die Tat ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar. Es liegt insbesondere, da kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 266 StGB verletzt worden ist, keine Untreuehandlung vor. Der Angeklagte ist deshalb insoweit freizusprechen.

Hirxthal VRi am BGH Meyer ist Mayr infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

MayrSalger
Knoblich