Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterbliebener erneuter Beratung nach letztem Wort aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 35/71
Datum
18.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Essen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass vor der Urteilsverkündung keine erneute Beratung stattgefunden hat, obwohl dies nach dem letzten Wort des Angeklagten erforderlich gewesen sein kann (§ 260 StPO). Eine weitere Rüge zur Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn vor der Urteilsverkündung eine erneute Beratung des Gerichts unterbleibt, obwohl nach dem letzten Wort des Angeklagten eine solche Beratung erforderlich war (§ 260 StPO).

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Verletzung der Beratungspflicht beruht, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Wurde dem Angeklagten erneut das letzte Wort erteilt und gibt er eine inhaltsgleich Erklärung ab, muss das Gericht sich darüber verständigen, dass aus dem erneuten letzten Wort kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen zu entnehmen ist (§ 258 Abs. 3 StPO).

4

Die Sachrüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann erfolgreich, wenn der Rüge substantiiert dargetan wird, dass die Ablehnung entscheidungserhebliche Rechts- oder Verfahrensfehler begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 35/71 ████████ in der Strafsache gegen den ███████████████████ Gerhard aus [REDACTED], geboren am █████ 1937 in [REDACTED], wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1971 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Begründet ist die Rüge, das Urteil sei ohne nochmalige Beratung verkündet worden. Weder der Vorsitzende der Strafkammer noch die beisitzenden Richter und auch nicht der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben durch ihre dienstlichen Äußerungen die bestimmt vorgetragene Behauptung der Revision in Zweifel stellen können, dass nach dem letzten Wort des Angeklagten und vor der Urteilsverkündung eine erneute Beratung des erkennenden Gerichts nicht stattgefunden habe. Der Senat ist daher von der Richtigkeit dieses Vortrags der Revision überzeugt und hält damit einen Verstoß gegen § 260 StPO für nachgewiesen (BGHSt 19, [REDACTED]).

Eine erneute Beratung wäre auch in dem Fall, der hier allerdings nicht durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesen ist, erforderlich gewesen, dass dem Angeklagten „erneut“ das letzte Wort erteilt worden ist und er eine mit seinem „früheren“ letzten Wort inhaltlich übereinstimmende Erklärung abgegeben hat. Denn dann hätte es schon wegen der Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPO für die Verteidigung des Angeklagten (vgl. BGHSt 22, 278, 280) zumindest der Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts darüber bedurft, dass dem erneuten letzten Wort kein neues Vorbringen entnommen werden kann und somit eine Überprüfung des bisherigen Beratungsergebnisses nicht veranlasst ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das ohne erneute Beratung verkündete Urteil auf der Verletzung des § 260 StPO beruht.

Die weitere Verfahrensrüge, dass die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe, erweist sich als unbegründet. Auch die Sachrüge hätte keinen Erfolg gehabt.

BortzlerMayrSalger
MeyerSpiegel