Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Verlesung einer Zeugenaussage ohne Tatbeeinflussung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 356/75
Datum
18.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verlesung einer eidlichen Zeugenaussage eines US‑Soldaten und mögliche Verstöße gegen § 251 Abs.1 Nr.3 StPO bzw. das NATO‑Truppenstatut. Der BGH lässt offen, ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden, stellt aber fest, dass die Verurteilung nicht auf dieser Aussage beruht. Andere Zeugenaussagen und Geständnislagen tragen das Urteil; daher wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrens- oder Beweisverwertungsfehler führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er ursächlich für das Verurteilungsurteil geworden ist.

2

Die Zulässigkeit der Verlesung einer früheren eidlichen Zeugenaussage kann im Revisionsverfahren offen bleiben, wenn das betreffende Beweismittel lediglich unwesentliche Tatsachen betrifft und die Entscheidung auf anderen tragenden Feststellungen beruht.

3

Teilgeständige Angaben des Angeklagten und übereinstimmende Aussagen anderer Zeugen können die Unwesentlichkeit einzelner ergänzender Beweismittel begründen, wenn die entscheidungserheblichen Tatbestände auch ohne diese Beweise feststehen.

4

Das Revisionsgericht hat bei der Sachprüfung zu prüfen, ob ein behaupteter Rechtsfehler das Urteil tatsächlich beeinflusst hat; bloße Rügen formeller Fehler rechtfertigen ohne Einfluss auf das Ergebnis keine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 14. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den US-Soldaten William H. ████ geboren am ██████ 1952 in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verlesung und Verwertung der eidlichen Zeugenaussage des US-Soldaten Anglin vor dem Ermittlungsrichter in Landstuhl am 26. Juli 1974. Von diesem Termin war der damals in der Vollzugsanstalt Zweibrücken in Untersuchungshaft einsitzende und noch nicht von einem Verteidiger vertretene Angeklagte nicht benachrichtigt worden. Auch später hat eine Gegenüberstellung mit ihm nicht stattgefunden. Anglin war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits wieder in die USA zurückgekehrt. Die Verlesung seiner Aussage anstelle seiner persönlichen Einvernahme hat die Jugendkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift lediglich mit dem Hinweis auf „§ 257 Abs. 1 Nr. 3 StPO“, gemeint ist offensichtlich „§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO“, begründet. Der Verteidiger hat der Verlesung widersprochen.

Es kann dahinstehen, ob durch dieses Verfahren, wie die Revision behauptet, § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO und/oder Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt ist. Jedenfalls beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf der verlesenen Aussage des Zeugen ███.

Diese Aussage hat die Jugendkammer im Urteil lediglich zum Beweise dafür angeführt, dass Sabine ███ auch noch während des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten von einem anderen farbigen US-Soldaten festgehalten worden ist. Das allein hatte der Angeklagte von dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Laufe der Hauptverhandlung noch bestritten (UA Bl. 57). Diese Beweisfrage ist aber für seine Verurteilung bedeutungslos. Nach den insbesondere auf Grund der Aussagen der Sabine ███ und des US-Soldaten Sargent von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen (UA Bl. 4) sind etwa 10 farbige US-Soldaten im Zimmer von Sargent über das 16 Jahre alte, sich heftig wehrende Mädchen hergefallen. Sie zogen es von der Couch herunter und legten es auf den Boden, hielten ihm, weil es sich noch weiter wehrte, ein Stilett oder einen Brieföffner drohend gegen die Kehle, schlugen es ins Gesicht und rissen ihm schließlich Hose und Bluse vom Leib. Erst dann, und weil es um sein Leben fürchtete, gab es seinen Widerstand auf. Daraufhin führten zunächst der Soldat ███████, während es von anderen an Armen und Beinen festgehalten wurde, und im unmittelbaren Anschluss daran der Angeklagte und mindestens noch der Soldat ███ den Geschlechtsverkehr mit ihm aus. Währenddessen versuchten weitere Soldaten ihr Glied in seinen Mund einzuführen oder onanierten bei entblößtem Unterkörper.

Das alles hat der Angeklagte mehr oder weniger eingeräumt. Er hat insbesondere zugegeben, dass Sabine █████ während des Geschlechtsverkehrs mit ███████ von den Soldaten ████ und ████████ an den Beinen festgehalten worden sei und dass er und ███████ in unmittelbarem Anschluss an █████████ den Geschlechtsverkehr ausgeübt hätten (UA Bl. 5). Bei der Sachlage ist es aber ohne Bedeutung, ob Sabine ███ auch dann noch festgehalten worden ist. Sie war auch jetzt unter keinen Umständen zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten oder anderen Soldaten bereit und hatte nur unter dem Eindruck des gesamten Geschehens ihren äußeren Widerstand aufgegeben. Das hat der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang auch erkannt. Der Verfahrensrüge bleibt daher der Erfolg versagt.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchmidtSpiegelHürxthal
BortzlerKnoblich